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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (11. Band = Bayern, 1. Teil): Franken: Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach-Kulmbach - Reichsstädte Nürnberg, Rothenburg, Schweinfurt, Weissenburg, Windsheim - Grafschaften Castell, Rieneck und Wertheim - Herrschaft Thüngen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1961

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https://doi.org/10.11588/diglit.30627#0317
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zum andern die mängel, so in E[uer] G[naden] undern und obern landschaft von den decanis und
sonsten einkomen und berichtet, fürhand genomen und ersehen, darbei auch bedenken, wie und was ge-
stalt dieselben zu erledigen, darbei verzaichnet,
zum dritten eine ordnung und verfassung der fürstenschuel zu Heilsbronn uf die von E. F. G. be-
willigten 100 Knaben
und dan zum vierten und letzten, wie es in allen particularschulen E. F. G. lands... zu halten
sein möcht, uf das papier gebracht und uns, E. F. G. räten, übergeben“103.
Das unmittelbare Vorbild der hier geschaffenen Konsistorialordnung war natürlich die eben erschie-
nene sächsische.
Da aber bei ihr Andreä selbstverständlich von seiner heimatlichen Ordnung, dem Summarischen
Begriff, der sogenannten Großen württembergischen Kirchenordnung von 1559104 ausgegangen war,fin-
den sich auch zahlreiche Anklänge - mehr der Idee als des Wortlautes - an diese.
Gleichzeitig mit der Konsistorialordnung105 wurde auch ein Konsistorium als Behörde geschaffen.
Zwar betonte diese Konsistorialordnung, daß im Konsistorium Theologen und Juristen in gleicher
Anzahl vertreten sein sollten, damit ,,die Theologen des unbillichen verdachts entladen werden, als
wollten sie nach dem schwert greifen,... desgleichen auch die politici verwahret sein, das sie106 nicht die
kirchendiener zu beclagen, als wolte inen von hof oder canzlei aus vorgeschrieben werden, was sie
predigen, tun oder lassen, besonders aber ir notwendig strafambt gehemmet werden“. Aber an der
Beratung waren doch, wie die Unterschriften zeigen, neben 12 Juristen nur 5 Theologen beteiligt107.
Trotzdem zeigt aber auch diese Bemerkung sehr deutlich, um was es sich bei diesem Konsistorium
handeln sollte: um eine selbständig neben der weltlichen Regierung und unabhängig von ihr stehende
kirchliche Stelle, durch die der Landesherr seinen Summepiskopat ausüben wollte.
Die Ordnung sollte aber einstweilen nur als Versuch dienen - wird deshalb hier auch nicht ab-
gedruckt108 - und wurde im März 1558 völlig umgearbeitet109. Dabei kamen wesentliche, aus Württem-
berg übernommene, Stücke in Wegfall: der Hauptsynodus (zu dem jährlich zweimal der Generalsuper-
intendent von Kulmbach zusammen mit dem dortigen Statthalter oder einem seiner vornehmsten Räte
zum Konsistorium in Ansbach kommen sollte — eine Einrichtung die sich ja dadurch erübrigte, daß
Kulmbach selbst ein Konsistorium erhielt) 110, der Bann111 (der jetzt auf den Ausschluß von der Abend-
mahlsfeier beschränkt blieb) und der Kirchenkasten (ein sehr zaghafter Antrag, dem Konsistorium eine
gewisse Verfügungsgewalt über Einkünfte aus dem Kirchengut zur Behebung kirchlicher Mängel zu ge-
währen)112.

103 NStA ARA 35f. 581. - Gürsching 40. 104 Richter 2, 198-222.
105 Vorhanden in: NStA Rep. 103 (Ansbacher Generalrepertorium) (Akten) Nr. 78. 106 Mundartlich = sich.
107 Das waren der Statthalter J. Ludw. v. Seinsheim, der Landrichter G. von Wambach, die Hofräte Dr. S. Pürckel,
Dr. N. Stadtmann, Dr. A. Frobenius, Dr. M. Aichmann, Dr. Seb. Kaiser, Dr. G.Acker, Dr. B. Strathmann, der
Sekretär C. Rauchbar, die weltlichen Konsistorialräte Dr. Tettelbach und E. Mußman, der Generalsuperintendent
in Ansbach Ad. Francisci, Pfarrer Joh. Unfug und Stiftsprediger Mich. Stieber (die drei letzteren als geistliche
Konsistorialräte), ferner Jakob Andreä und der Generalsuperintendent des Oberlandes J. Streitberger (NStA
Ansbacher Generalrepetitorium [Rep. 103] Akten Nr. 78).
108 NLA MKA gen. 260, 6 (Superintendenten und Räte). 109 Vorhanden NLA MKA gen. 7.
110 Richter 2, 216f. — Auch Kursachsen hatte ihn 1586 fallen lassen. Es hatte ihn aber wenigstens tatsächlich erst
einmal in (Übung gebracht (Fr. Ludwig, Zur Entstehungsgeschichte der Lokalvisitation, des Synodus und des
Oberkonsistoriums in Kursachsen, in: Beiträge zur sächsischen Kirchenordnungsgeschichte 21 [1908] 69-72),
während das in Ansbach nicht der Fall war. — Welche Bedeutung dieser Synodus an sich und für die Entwick-
lung des ganzen Kirchenregiments hätte gewinnen können, zeigt etwa W. Lempp, Der Württembergische Synodus
1553-1924 (Stuttgart 1959). 111 Das württembergische Vorbild: Richter 2, 215f.
112 Gedacht war wohl zunächst an die sog. Geistlichen Güter (vgl.S. 292 Anm.42 und S. 394 Anm. 40). In Würt-
temberg wurde das gesamte Pfründegut und der Hauptteil des sonst nicht mehr zu seinem ursprünglichen und
eigentlichen Gebrauch benötigten Kirchengutes in einem Kirchenkasten zusammengefaßt und vom Kirchenrat ver-

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