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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (11. Band = Bayern, 1. Teil): Franken: Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach-Kulmbach - Reichsstädte Nürnberg, Rothenburg, Schweinfurt, Weissenburg, Windsheim - Grafschaften Castell, Rieneck und Wertheim - Herrschaft Thüngen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1961

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https://doi.org/10.11588/diglit.30627#0318
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Obwohl die Zusendung dieser Ordnung den Dekanaten schon im November 1588 angekündigt
wurde113, unterblieb ihre Bestätigung einstweilen doch noch. Erst 1594 erfolgte nach ganz geringfügigen
äußeren Abänderungen ihre Veröffentlichung114 und zwar geschah das in feierlicher Form dadurch, daß
am 24. Januar der Vorsitzende des Geheimen Rates, Pfalzgraf Karl115, das Dokument dem versammelten
Konsistorium persönlich überreichte. Das Konsistorium in Kulmbach scheint gleichzeitig in diese
Form gebracht worden zu sein.
Diese Konsistorialordnung enthielt nicht nur Bestimmungen für die Einrichtung und Geschäfts-
führung der Konsistorien, sondern auch Richtlinien für die kirchliche Verwaltung auf niederer Ebene.
Während dieser Entwicklungen hatte Georg Friedrich auch stets für die Schaffung einer klaren Be-
kenntnisgrundlage Sorge getragen. Das gelang nicht ohne ernste Auseinandersetzungen innerhalb der
eigenen Kirche. Dabei war es die Haltung des Generalsuperintendenten Karg selbst, die sie auslöste.
Bei einem Kampf über die rechte Abendmahlslehre, in den ihn 1557 der Dekan des Gumbertusstifts,
Wilh. Tettelbach116, der durch Karg die Selbstständigkeit seines Stiftes bedroht sah, verwickelte, trug Karg
noch den Sieg davon. Bald darauf versuchte er der zwiefachen Gefahr einer toten Rechtsgläubigkeit und
einer Werkgerechtigkeit dadurch zu entgehen, daß er lehrte, der Herr Christus habe für uns stellver-
tretend nur unsere Strafe getragen; den Tatgehorsam müsse jeder Christ selbst leisten. Deshalb wurde
er 1567 in und außerhalb seiner Kirche so angefeindet, daß ihn sein Landesherr seines Amtes enthob.
Nach längerem Aufenthalt in Wittenberg erkannte er die Gefahren seiner Lehre. Jakob Andreä bemühte
sich um Bereinigung der Lage im Land und entwarf eine Eintrachtsformel, die von beiden Seiten an-
genommen wurde111. Vor den Dekanen und Senioren seiner Kirche widerrief dann Karg am 31. Okto-
ber 1570, worauf er anderntags wieder in sein Amt eingesetzt wurde118. Die Eintrachtsformel wurde
zwar nie gedruckt, wohl aber in die Eidesverpflichtung der Geistlichen aufgenommen119. Sie trägt auch
zu sehr dogmatischen Charakter, als daß sie in diese Sammlung aufgenommen werden könnte. Das Be-
gleitschreiben aber, mit dem sie den einzelnen Dekanen übersandt wurde, verdient wegen der in ihr aus-
gesprochenen allgemeinen Grundsätze für die Behandlung innerkirchlicher Meinungsverschiedenheiten,
sowohl durch die Geistlichen als gegen sie, Beachtung120.
Um der von Lehrauseinandersetzungen heimgesuchten Reichsstadt Nürnberg zur Schaffung einer
Lehrverpflichtung zu helfen, hatte der Markgraf 1573 nach dem Vorschlag Kargs seine Geistlichen eine
mit Nürnberg gemeinsame Lehrnorm, die Norma doctrinae, unterschreiben lassen121. Der Einfluß Jakob
Andreäs führte dann aber dazu, daß Brandenburg 1577 durch seine Geistlichen das Bergische Buch
unterzeichnen ließ und dementsprechend dann auch 1579 die daraus erwachsende Konkordienformel.
Nachdem zunächst noch die Lehrnorm daneben in Geltung geblieben war, wurde sie 1588 auadrücklich
aufgehoben. Seither wurde auch jeder neueintretende Geistliche auf das Konkordienbuch verpflichtet122.
So hatte denn Georg Friedrich, als er 1603 nach einer Regierung von fast einem halben Jahrhundert
mit einem großzügigen Verfassungswerkeinen theologisch eindeutigen Unterbau in klarer Weise das
Werk vollendet, das sein Vater einst in Angriff genommen hatte.
waltet (Richter 2, 217f. - V. Ernst, Die Entstehung des württembergischen Kirchengutes, in: Württember-
gische Jahrbücher für Statistik und Landeskunde 1911. — J. Rauscher, Württembergische Reformationsgeschichte
(Stuttgart 1934) 190f. - Lempp aaO. 24f.).
113 Schornbaum, 2. Unterschreibung 246. — NLA Markgr. Dekanat Gunzenhausen 22; Markgr. Dekanat Uffen-
heim 3. 114 UnsereNr. IV 17, S. 379. 115 Vgl.- S. 379 Anm. 1!
116 Sohn des Landschreibers Johann Tettelbach in Ansbach — 1522 Chorherr in Ansbach, heiratete 1528, wohl seit
1542 Dechant des Stiftes. Nach dessen Aufhebung 1563 Aufseher des Stiftsamtes — † 1591 (Vogtherr 27. An-
hang. - Schornbaum in: BbKG 12 [1906] 36f.; 21 [1915] 262f.).
117 Original: NStA ARA 30f. 287-295. 118 Löhe 170ff. - Wilke. - Simon, EKGB 319f.
119 Siehe S. 107 Anm. 1. 120 Unsere Nr. IV 16. 121 Ihr Inhalt: S. 107 Anm. 1.
122 Simon, EKGB 330-336. - Müller, Symb. Bücher 761-764. - Schornbaum, Norma doctrinae; Einführung
der Konkordienformel; 2. Unterschreibung; Besserer.

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