IV14. Eheartikel vom 10. Juni 1565 bzw. 10. Juni 1573.
Gemain ausschreiben und demselben einverleibte artikel von
ehegelubdnissen und strittigen ehesachen.
Von Gottes gnaden Georg Friedrich etc. etc.
Wirdiger, lieber, getreuer!
Wir kunnen euch gnediger mainung nicht verhal-
ten, obwohl der heilige ehestand, als der von Gott
selbs eingesetzt und geordnet ist, bester ordnung
und unzerrütt im menschlichen geschlecht erhalten
werden soll, so gibt doch die tägliche erfarung gnug-
sam zu erkennen, das von vielen unsern untertanen
grosse leichtfertigkeit nicht ohne verletzung ires ge-
wissens gebraucht und öftermals ganz unbedecht-
lich hierinnen gehandelt wird, also das uns von we-
gen unsers tragenden fürstlichen ampts ein ernstlich
einsehen zu haben in allweg gebüren und von nöten
sein will.
Damit nun hinfuro solchem ubel desto mehr be-
gegnet und Gottes zorn abgewendet, dagegen aber
Gottes lob und preis, zucht, erbarkeit und in gemein
aller christen wolfahrt gefordert werde, haben wir
nachfolgende artikel, eheliche verlöbdnis und den
hailigen ehestand betreffent, in schriften verfassen
lassen und wollen hiemit auch ernstlich bevohlen
haben, das ihr dieselbigen meniglich zur erinnerung
und warnung itzo furderlich und dan auch hinfuro
des jars zwaimal, nemlich auf den ersten sontag nach
Ostern und auf den nehesten sontag nach Michaelis1
von allen canzeln verlesen wollet.
Artikel von ehelicher verpflichtung.
Nachdem die ehe ein götliche, rechtmeßige zu-
sammenfugung, verbündnis und gemeinschaft ist
eines mans und eines weibes, welche kein mensch zu
scheiden und aufzulösen macht und gewalt hat, soll
aderowegena jedermeniglich bei vermeidung unser
Druckvorlage für 1565: Korrigiertes Konzept (Pa-
pier, folio, 10 Blätter [1v. 9V. 10 leer]; NStA Ans-
bacher Generalrepertorium, Akten Nr. 169). — Gleich-
zeitige Abschriften: NLA MKA gen. 7 f. 26-30. 105
bis 109. - Druck: CCC 1, 291-295.
Druckvorlage für 1573: Gleichzeitige Abschriften
bei den Evang.-Luth. Pfarrämtern Weißenburg und
ungnad und unnachleßhchen straf sich vleißig fur-
sehen und huten:
1.
Erstlich, das sich keine person mit zweien zugleich
und vor absterben des erstenb zu keiner zeit ehelich
verspreche und verheirate.
2.
Zum andern, das sich niemand verheirate zu einer
solchen person, die ime mit freundschaft oder schwe-
gerschaft im ersten, andern oder dritten grade und
sipt verwandt oder auch seine pflegtochter ist.
3.
Zum dritten, das die jungen, so noch in irer eltern
gewalt, und andere, die unter den vormunden sind,
one rat, vorwissen und bewilligung irer eltern oder
vormund und nehesten freund kein eheglubdnis ein-
gehn und sich mit nichten verheiraten.
4.
Zum vierten, das sich niemand mit dem andern
ehelich verlobe im winkel ocier heimlich noch betrüg-
lich am tanze oder sonst, bei nacht oder bei tage,
viel weniger aber unterm schein versprochner ehe
oder auch mit beding künftiger hoffentlicher ehe bei-
schlafe, sonder alwegen aufs wenigste zwu ehrliche
personen als zeugen darzu gezogen und aufrecht one
schwechung oder schwengerung gehandelt werde.
5.
Zum fünften, das die wissentlich vertrauten vor
dem hochzeitlichen kirchgange sich nicht fleischlich
vermischen noch heuslich bei einander wonen.
6.
Zum sechsten, das die verlobten eins das andere
wider seinen willen mit dem kirchgang und hochzeit
Weißenbrunn in Ausgaben der Kirchenordnung von
1533. - NLA MS 2020 f. 27-33 (lückenhaft). - NStA
Ansbacher Oberamtsakten Nr. 894 (Pfarrei Steinhart)
Pr. 23, 1. — Druck: CCC 1, 304-306 (mit geringen,
späteren Nachträgen). a-a Fehlt 1573.
b 1573 + : ohne vorhergehende rechtliche erkanntnus.
1 29. Sept.
367
Gemain ausschreiben und demselben einverleibte artikel von
ehegelubdnissen und strittigen ehesachen.
Von Gottes gnaden Georg Friedrich etc. etc.
Wirdiger, lieber, getreuer!
Wir kunnen euch gnediger mainung nicht verhal-
ten, obwohl der heilige ehestand, als der von Gott
selbs eingesetzt und geordnet ist, bester ordnung
und unzerrütt im menschlichen geschlecht erhalten
werden soll, so gibt doch die tägliche erfarung gnug-
sam zu erkennen, das von vielen unsern untertanen
grosse leichtfertigkeit nicht ohne verletzung ires ge-
wissens gebraucht und öftermals ganz unbedecht-
lich hierinnen gehandelt wird, also das uns von we-
gen unsers tragenden fürstlichen ampts ein ernstlich
einsehen zu haben in allweg gebüren und von nöten
sein will.
Damit nun hinfuro solchem ubel desto mehr be-
gegnet und Gottes zorn abgewendet, dagegen aber
Gottes lob und preis, zucht, erbarkeit und in gemein
aller christen wolfahrt gefordert werde, haben wir
nachfolgende artikel, eheliche verlöbdnis und den
hailigen ehestand betreffent, in schriften verfassen
lassen und wollen hiemit auch ernstlich bevohlen
haben, das ihr dieselbigen meniglich zur erinnerung
und warnung itzo furderlich und dan auch hinfuro
des jars zwaimal, nemlich auf den ersten sontag nach
Ostern und auf den nehesten sontag nach Michaelis1
von allen canzeln verlesen wollet.
Artikel von ehelicher verpflichtung.
Nachdem die ehe ein götliche, rechtmeßige zu-
sammenfugung, verbündnis und gemeinschaft ist
eines mans und eines weibes, welche kein mensch zu
scheiden und aufzulösen macht und gewalt hat, soll
aderowegena jedermeniglich bei vermeidung unser
Druckvorlage für 1565: Korrigiertes Konzept (Pa-
pier, folio, 10 Blätter [1v. 9V. 10 leer]; NStA Ans-
bacher Generalrepertorium, Akten Nr. 169). — Gleich-
zeitige Abschriften: NLA MKA gen. 7 f. 26-30. 105
bis 109. - Druck: CCC 1, 291-295.
Druckvorlage für 1573: Gleichzeitige Abschriften
bei den Evang.-Luth. Pfarrämtern Weißenburg und
ungnad und unnachleßhchen straf sich vleißig fur-
sehen und huten:
1.
Erstlich, das sich keine person mit zweien zugleich
und vor absterben des erstenb zu keiner zeit ehelich
verspreche und verheirate.
2.
Zum andern, das sich niemand verheirate zu einer
solchen person, die ime mit freundschaft oder schwe-
gerschaft im ersten, andern oder dritten grade und
sipt verwandt oder auch seine pflegtochter ist.
3.
Zum dritten, das die jungen, so noch in irer eltern
gewalt, und andere, die unter den vormunden sind,
one rat, vorwissen und bewilligung irer eltern oder
vormund und nehesten freund kein eheglubdnis ein-
gehn und sich mit nichten verheiraten.
4.
Zum vierten, das sich niemand mit dem andern
ehelich verlobe im winkel ocier heimlich noch betrüg-
lich am tanze oder sonst, bei nacht oder bei tage,
viel weniger aber unterm schein versprochner ehe
oder auch mit beding künftiger hoffentlicher ehe bei-
schlafe, sonder alwegen aufs wenigste zwu ehrliche
personen als zeugen darzu gezogen und aufrecht one
schwechung oder schwengerung gehandelt werde.
5.
Zum fünften, das die wissentlich vertrauten vor
dem hochzeitlichen kirchgange sich nicht fleischlich
vermischen noch heuslich bei einander wonen.
6.
Zum sechsten, das die verlobten eins das andere
wider seinen willen mit dem kirchgang und hochzeit
Weißenbrunn in Ausgaben der Kirchenordnung von
1533. - NLA MS 2020 f. 27-33 (lückenhaft). - NStA
Ansbacher Oberamtsakten Nr. 894 (Pfarrei Steinhart)
Pr. 23, 1. — Druck: CCC 1, 304-306 (mit geringen,
späteren Nachträgen). a-a Fehlt 1573.
b 1573 + : ohne vorhergehende rechtliche erkanntnus.
1 29. Sept.
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