Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (11. Band = Bayern, 1. Teil): Franken: Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach-Kulmbach - Reichsstädte Nürnberg, Rothenburg, Schweinfurt, Weissenburg, Windsheim - Grafschaften Castell, Rieneck und Wertheim - Herrschaft Thüngen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1961

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30627#0413
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
IV 17. Konsistorialordnung 1594

bas erhalten, so sollen bei jeder kirchen feine, ehr-
liche, gottsforchtige und redliche leut, zum wenig-
sten zween, zue heiligenpflegern oder gottshausmai-
stern den kirchen zum besten erwelet werden, die
alles einkommens und ausgebens richtige register
halten und dasselbige auch außer der visitation zue
anderer gelegner zeit im jar vor einem aus den ambt-
leuten und dem pfarrer verrechnen, und kan wol an
den maisten orten der pfarrherr selbst (uncosten zu
vermeiden) die rechnung schreiben. Si sollen auch
des pfarrers inventarium bei sich behalten und vlei-
ßig darauf sehen, das von den abziehenden pfarr-
herrn solches vollkommenlich konne geliefert und
ersetzet werden, darauf er inen auch seine hand-
schrieft und bekanntnus geben und zustellen soll.
Soll demnach von den ambtleuten in gegenwart
der pfarrherrn berürte kirchenrechnung in den stet-
ten und auf den dörfern hinfuro järlich und richtig
zue gelegener zeit gehalten werden und soll der pfarr-
herr jedes orts dazumal vleißig erforschen, wo was
strittig, und solches in beisein und mit hülf des ambt-
dieners beilegen. Auch sollen die ambtleut die leut
dahin halten, das den kirchen und gottsheusern un-
verzuglich das ihre erlegt werde.
Sonderlichen aber sollen hinfuro die uberflüssigen,
unnötigen uncosten, welche die ambtleut bei den kir-
chenrechnungen zue großem abbruch der kirchen
und gottsheuser gefürt, genzlich abgeschafft und
verboten sein und den ambtleuten, pfarrern und kir-
chenvätern nicht mehr dann die capitelsordnung ver-
mag, vergönnet und nachgelassen sein und, da sol-
ches uberschritten, sollen sie die ubermaß selbst von
dem iren zu zahlen verpflichtet sein.
Sie sollen auch nicht allein treulich und fursichtig-
lich mit den kirchenguetern und einkommen hand-
len, sondern auch mit dem einnemen der schulden
und retardaten sich vleißig und unverdrossen er-
zeigen und nicht scheuen, ob sie derhalben jemands
ungunst auf sich laden möchten; dann den schuldi-
gen selbst damit gedienet wird, so sie järlich ermanet
und zur bezahlung getrungen werden, welche her-
nach die unermante zins, die auf ein große summa
erwachsen, gleichwol mit irem und der erben großen
schaden ablegen müßten.
Wo in einem gottshaus oder gemeinen casten so
vil vorhanden und ubrig, das armen umb landleuf-

tigen, gebuerlichen zins damit zue dienen, auch der
kirchen nutz zu schaffen müglich, sollen sie das mit
vorwissen jedes orts obrigkeit, sonderlich des pfar-
rers und dechans, in stetten und in dörfern der ambt-
leute und des pfarrherrs rechtmeßiger weis zu tun
macht haben.
Sie sollen auch gute acht haben auf die hypothe-
cirte gründe, das dieselbige nicht von den schuldi-
gern verkauft, zertailt oder andern für mehr sum-
men eingesetzt und verpfendt werden, auch sich
nicht von denselbigen einmal eingesetzten gründen
auf geringe und zuvor verpfendte gueter oder aber
uf ungewisse bürgen weisen lassen.
Es soll auch zu verhuedung allerlei verdacht keiner
aus inen alle schlüssel zum castenvorrat, alten brie-
fen und registern allein haben, sonder ein jeder einen
besondern und der pfarrer des orts auch einen, und
sollen alle personlich darbei sein, wann geld oder
brief in den casten zu legen oder herauszunemen sein.
Es soll auch kein vorsteher allein ohne der andern
seiner mitverwandten verwaltern ersuchten rat und
bewilligung ichtes ausgeben, ausleihen oder zusagen.
Do etwas von zinsen stecken blieb und strittig
wurde, sollen sie aufs fürderlichst solches an gebuer-
lichen orten suchen, das die zins wider zeitlich gang-
haft und die retardata ohne nachlassen oder abzueg
entrichtet werden. Dann den vorstehern des gotts-
hauses oder castens gebueret nicht, etwas, so dem
gemeinen gottshaus oder casten und kirchen gehört,
denen zu erlassen, die es zimblich wol bezalen kon-
nen und zu entrichten schuldig sein, sondern sie
seind vor Gott schuldig und ires ambts halben pfliech-
tig, dasselbig alles treulich zu rat zu halten, und,
do sie mild und guetwillig sein wollen, sollen sie es
von dem iren tun und nicht mit abbruch des gotts-
hauses, gemeinen castens oder der kirchen ihren
gunst und glimpf bei den schuldigern suchen.
Es sollen auch vorthin die vorsteher des gemeinen
castens und heiligenpfleger keine ligende gründ oder
guter, der kirchen zustendig, alieniren oder erblich
verkaufen ohne ersuchten rat und erkanntnus jedes
orts ambtleuten und pfarrern und zuvoraus ohne
unser vorwissen und bewilligung. Und do solche alle
einhellig auf die erbliche alienation schließen wur-
den, alsdann und nicht ehe mügen sie die kirchen-
gueter aufs höhest und umb gewisse bezahlung ver-

395
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften