Nürnberg II
selben hinfürter mit dergleichen gefatterschaft nicht
mehr zulassen, sonder vor denen, die bei der tauf
weren, als zu solchem nit tüglich offentlich abwei-
sen. Solchs möcht auch gegen den weibspersonen,
wo sie eins solchen unwesens berüchtigt und bezich-
tigt, in der gefatterschaft gleicher gestalt also gehal-
ten werden etc.
Letzlich, dieweil ein erbar rate in erfarung befun-
den, das sich in dieser pfarr allerlei unordnung mit
den hochzeiten zutragen in dem, so breutigam und
braut zu kirchen gehen und sich einlaiten lassen wöl-
len, das die hochzeitleut, so auf die hochzeit und zum
kirchgang geladen werden, daselbst ehe in die wirts-
heuser zum fressen und saufen dann mit breutigam
und braut in die kirchen gehen etc. Das aber hinfüro
auch abzustellen, so gebeut ein erbar rate hiemit
ernstlich und wöllen, daß hinfüro ainiche mans- oder
weibsperson, so zu einer hochzeit geladen und be-
rufen werden, vor beschehenem einlaiten in ainich
wirtshaus daselbst nicht gehen noch daselbst essen
oder trinken sollen, daß auch hinfüro ainicher wirt,
wirtin oder jemands anders solche hochzeitleut vor
der zeit, wie obgehört, weder setzen noch essen oder
trinken geben sollen alles bei peen 5 gülden5.
Es sollen sich auch ains erbarn rats untertanen
und verwanten genzlich enthalten, bei den war-
sagern und teufelskünstlern kain hilf noch rate zu
suchen, vil weniger sich derselben noch ainicher an-
derer zauberei zu gebrauchen, bei vermeidung irer
erbarn weishait ernstlicher straf.
Darnach wiß sich ein jedes in solichem allem zu
richten und vor schaden und nachteil zu verhüten.
Decretum in senatu, 15.Februarii 1558.
5 Ein Gulden von 1558 mag an Kaufkraft 123 DM
1959 gleichgesetzt werden (vgl. S. 31 Anm. 20, bes.
die Tabelle bei Mader).
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selben hinfürter mit dergleichen gefatterschaft nicht
mehr zulassen, sonder vor denen, die bei der tauf
weren, als zu solchem nit tüglich offentlich abwei-
sen. Solchs möcht auch gegen den weibspersonen,
wo sie eins solchen unwesens berüchtigt und bezich-
tigt, in der gefatterschaft gleicher gestalt also gehal-
ten werden etc.
Letzlich, dieweil ein erbar rate in erfarung befun-
den, das sich in dieser pfarr allerlei unordnung mit
den hochzeiten zutragen in dem, so breutigam und
braut zu kirchen gehen und sich einlaiten lassen wöl-
len, das die hochzeitleut, so auf die hochzeit und zum
kirchgang geladen werden, daselbst ehe in die wirts-
heuser zum fressen und saufen dann mit breutigam
und braut in die kirchen gehen etc. Das aber hinfüro
auch abzustellen, so gebeut ein erbar rate hiemit
ernstlich und wöllen, daß hinfüro ainiche mans- oder
weibsperson, so zu einer hochzeit geladen und be-
rufen werden, vor beschehenem einlaiten in ainich
wirtshaus daselbst nicht gehen noch daselbst essen
oder trinken sollen, daß auch hinfüro ainicher wirt,
wirtin oder jemands anders solche hochzeitleut vor
der zeit, wie obgehört, weder setzen noch essen oder
trinken geben sollen alles bei peen 5 gülden5.
Es sollen sich auch ains erbarn rats untertanen
und verwanten genzlich enthalten, bei den war-
sagern und teufelskünstlern kain hilf noch rate zu
suchen, vil weniger sich derselben noch ainicher an-
derer zauberei zu gebrauchen, bei vermeidung irer
erbarn weishait ernstlicher straf.
Darnach wiß sich ein jedes in solichem allem zu
richten und vor schaden und nachteil zu verhüten.
Decretum in senatu, 15.Februarii 1558.
5 Ein Gulden von 1558 mag an Kaufkraft 123 DM
1959 gleichgesetzt werden (vgl. S. 31 Anm. 20, bes.
die Tabelle bei Mader).
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