Gochsheim und Sennfeld
Auch sollet ir, wenn man die weinglocken8 abents
leut, die wirtsheuser raumen und sich keiner uber
solich leutung der glocken darinnen bedretten las-
sen bei ernstlicher straf. Will auch hiemit den wirten
ernstlich gepoten haben, welcher nit raumen will,
demselbigen kein wein mer daruber zu geben und
mir die anzuzeigen bei heftiger straf. Auch das ein
jeder wirt und inwohner ein vleißig aufsehung zu
haben, was sie je zu zeiten fur frembde leut beher-
berchen. Auch wan sie, die wirt, je zu zeiten frembde
nachpaurn haben, sie zu vermanen, zu rechter zeit
anheims von der zech zu gehen und das weintrinken
uber die weinglocken unterwegen zu lassen.
Die castellische Dorfordnung von Rüdenhausen von
1539 (Castell, Fürstlich castellisches Archiv H II
L) hestimmte, daß zurWeinglocke eine Viertelstunde
nach dem Glockenschlag — im Sommer um 8 Uhr,
Es soll auch kein wirt noch inwohner keine wie-
dertaufer nit beherberchen.
I.tem es sollen sich auch euere kinder, sone und
dochter, bei ernstlicher straf on der eltern und irer
vormunder vorwissen und bewilligung nit also heim-
lich, wie bishero zu zeiten gescheen, eelichen zusam-
men verheiraten; dan, wue soliches furtan mer ge-
schicht, soll es fur kein ee gehalten noch zugelassen
werden.
[Das Übrige wird als hier nicht weiter einschlägig
nicht mehr abgedruckt].
Soli Deo honor et gloria!
im Winter um 7 Uhr - mit der großen Glocke geläu-
tet wurde. Bei Beginn des Läutens mußte mit dem
Zahlen begonnen werden. Nach dem Läuten durfte
man auch nicht mehr ohne Licht auf die Gasse gehen.
650
Auch sollet ir, wenn man die weinglocken8 abents
leut, die wirtsheuser raumen und sich keiner uber
solich leutung der glocken darinnen bedretten las-
sen bei ernstlicher straf. Will auch hiemit den wirten
ernstlich gepoten haben, welcher nit raumen will,
demselbigen kein wein mer daruber zu geben und
mir die anzuzeigen bei heftiger straf. Auch das ein
jeder wirt und inwohner ein vleißig aufsehung zu
haben, was sie je zu zeiten fur frembde leut beher-
berchen. Auch wan sie, die wirt, je zu zeiten frembde
nachpaurn haben, sie zu vermanen, zu rechter zeit
anheims von der zech zu gehen und das weintrinken
uber die weinglocken unterwegen zu lassen.
Die castellische Dorfordnung von Rüdenhausen von
1539 (Castell, Fürstlich castellisches Archiv H II
L) hestimmte, daß zurWeinglocke eine Viertelstunde
nach dem Glockenschlag — im Sommer um 8 Uhr,
Es soll auch kein wirt noch inwohner keine wie-
dertaufer nit beherberchen.
I.tem es sollen sich auch euere kinder, sone und
dochter, bei ernstlicher straf on der eltern und irer
vormunder vorwissen und bewilligung nit also heim-
lich, wie bishero zu zeiten gescheen, eelichen zusam-
men verheiraten; dan, wue soliches furtan mer ge-
schicht, soll es fur kein ee gehalten noch zugelassen
werden.
[Das Übrige wird als hier nicht weiter einschlägig
nicht mehr abgedruckt].
Soli Deo honor et gloria!
im Winter um 7 Uhr - mit der großen Glocke geläu-
tet wurde. Bei Beginn des Läutens mußte mit dem
Zahlen begonnen werden. Nach dem Läuten durfte
man auch nicht mehr ohne Licht auf die Gasse gehen.
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