Grafschaft Wertheim
Zum westerhembd5:
Nimmhin das weiße kleid, ein zeichen der unschuld,
daß du in der unschuld Christi sicherlich gestellet
mögest werden vor Gottes gericht und erben die
ewige seeligkeit! Amen.
Zum gevatter:
Der gevatter soll fleißig acht haben auf dis
kindlein, daß es nach christlicher lehr also wandele
auf erden, daß Gott durch es gelobet werde, sonder-
lich, so die eltern hierinnen versäumlich sein würden,
Zu allen umständen:
Alle, die wir hie versammlet sein im namen Chri-
sti, sollen wissen, daß wir Gott ein wohlgefällig
werk getan haben. Auch wird unser werk diesem
kindlein ein zeugnus sein am jüngsten tag zum leben,
so es bleibt im glauben, aber zur verdamnus, so es
abfält. Darum sollen wir auch forthin in unserm
gebet dieses kindleins heil uns lassen befohlen sein.
Betet demnach zum beschluß also:
O allmächtiger, barmherziger Gott, wir sagen dir
von herzen lob und und dank, daß du deine liebe
kirche also erhältest und vermehrest, derselben auch
dieses liebe kind gegeben und verliehen, daß es nach
der leiblichen geburt zur christlichen wiedergeburt
gelanget und darmit ein glied deines reichs und ein
erb aller himmlisch.er güter worden ist. Wir bitten
dich durch Jesum Christum, deinen lieben Sohn, du
wollest dich ferner über dasselbe erbarmen, daß es
in solcher erlangten gnade beständig bleibe und sel-
bige nimmermehr verliere! Stärke es mit deinem
Geist, pflege und warte seiner, daß es im rechten
glauben erzogen werde, dich durch bußfertiges leben
und heiligen gehorsam freudig lobe, ehre und preise,
hier zeitlich und dort ewiglich! Amen.
Die gnade unsers Herrn Jesu Christi sei mit euch
allen! Amen.
g-g Durch Abschreibversehen verstümmelt.
5 Vgl. oben S. 37 Anm. 7 !
6 als Paten nämlich.
7 Die pfalz-zweibrückische Kirchenordnung von 1557
(Kirchenordnung, wie es ...) sagt f. 78: „Wir halten
auch für nützlich, so außerhalb der gemeinen pre-
digt oder kirchenversammlung ein kind getauft wer-
den soll, das ein zeichen mit einer glocken gescheh,
damit ander leut dardurch, zum taufhandel zu kom-
Nota.
Man solle sich befleißigen, fromme leute zu gevat-
tern zu bitten und fromme leute zu der tauf zu
rufen6.
Alle gesunde kinder sollen in der kirchen getauft
werden.
Dem kirchner soll man es erstlich ansagen, der soll
ein glöcklein darzu leuten7.
Die gevatter sollen zu der linken hand stehen, das
kindlein desto füglicher zu geben und zu nehmen.
Der diener soll ein jegliches kind und, wer sein dot
ist, item gauf jahr, zeit, wochen und tag es getauftg,
aufschreiben.
Ordnung der Communion
offentlich zu halten.
Das öffentlich communiciren in der christlichen ge-
mein soll also geordnet sein, das am sonnabend nach
der vesper oder predigt der diener der sacrament sich
stelle an einen offentlichen ort und verhöre alle, so
sich anzeigen und begehren, zum tisch Gottes zu ge-
hen am nechsten nachfolgenden tage, und ein je-
gliches frage.
Was man die, so zum sacrament gehen
wollen, fragen soll8.
Zum ersten: Was hältestu vom sakrament ?
Antwort: Ich halte, es sei Christi leib im brot und
sein blut im wein. Vel: Es ist der wahre leib und blut
Jesu Christi, unter dem brot und wein uns christen
zu essen und zu trinken von Christo selbst eingesetzt.
Zum andern: Wozu wilt du es brauchen ?
Antwort: Ich will es nehmen zu vergewisserung,
das Gott mein freund sei, darauf er mir als brief und
men, ermanet werden“ ‘. Diese Kirchenordnung wurde
1563 als Stolbergische Ordnung auch in der Graf-
schaft Wertheim eingeführt. Trotzdem ist es nicht
nötig, die Kirchenordnung von 1557 hier als Quelle
vorauszusetzen. Auch die ansbachischen Geistlichen
empfahlen 1556 das Läuten bei einer Kirchentaufe,
vgl. S. 336 Anm. 6!
8 Ähnlich etwa in der Preußischen KO 1539(Sehling
4, 36).
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Zum westerhembd5:
Nimmhin das weiße kleid, ein zeichen der unschuld,
daß du in der unschuld Christi sicherlich gestellet
mögest werden vor Gottes gericht und erben die
ewige seeligkeit! Amen.
Zum gevatter:
Der gevatter soll fleißig acht haben auf dis
kindlein, daß es nach christlicher lehr also wandele
auf erden, daß Gott durch es gelobet werde, sonder-
lich, so die eltern hierinnen versäumlich sein würden,
Zu allen umständen:
Alle, die wir hie versammlet sein im namen Chri-
sti, sollen wissen, daß wir Gott ein wohlgefällig
werk getan haben. Auch wird unser werk diesem
kindlein ein zeugnus sein am jüngsten tag zum leben,
so es bleibt im glauben, aber zur verdamnus, so es
abfält. Darum sollen wir auch forthin in unserm
gebet dieses kindleins heil uns lassen befohlen sein.
Betet demnach zum beschluß also:
O allmächtiger, barmherziger Gott, wir sagen dir
von herzen lob und und dank, daß du deine liebe
kirche also erhältest und vermehrest, derselben auch
dieses liebe kind gegeben und verliehen, daß es nach
der leiblichen geburt zur christlichen wiedergeburt
gelanget und darmit ein glied deines reichs und ein
erb aller himmlisch.er güter worden ist. Wir bitten
dich durch Jesum Christum, deinen lieben Sohn, du
wollest dich ferner über dasselbe erbarmen, daß es
in solcher erlangten gnade beständig bleibe und sel-
bige nimmermehr verliere! Stärke es mit deinem
Geist, pflege und warte seiner, daß es im rechten
glauben erzogen werde, dich durch bußfertiges leben
und heiligen gehorsam freudig lobe, ehre und preise,
hier zeitlich und dort ewiglich! Amen.
Die gnade unsers Herrn Jesu Christi sei mit euch
allen! Amen.
g-g Durch Abschreibversehen verstümmelt.
5 Vgl. oben S. 37 Anm. 7 !
6 als Paten nämlich.
7 Die pfalz-zweibrückische Kirchenordnung von 1557
(Kirchenordnung, wie es ...) sagt f. 78: „Wir halten
auch für nützlich, so außerhalb der gemeinen pre-
digt oder kirchenversammlung ein kind getauft wer-
den soll, das ein zeichen mit einer glocken gescheh,
damit ander leut dardurch, zum taufhandel zu kom-
Nota.
Man solle sich befleißigen, fromme leute zu gevat-
tern zu bitten und fromme leute zu der tauf zu
rufen6.
Alle gesunde kinder sollen in der kirchen getauft
werden.
Dem kirchner soll man es erstlich ansagen, der soll
ein glöcklein darzu leuten7.
Die gevatter sollen zu der linken hand stehen, das
kindlein desto füglicher zu geben und zu nehmen.
Der diener soll ein jegliches kind und, wer sein dot
ist, item gauf jahr, zeit, wochen und tag es getauftg,
aufschreiben.
Ordnung der Communion
offentlich zu halten.
Das öffentlich communiciren in der christlichen ge-
mein soll also geordnet sein, das am sonnabend nach
der vesper oder predigt der diener der sacrament sich
stelle an einen offentlichen ort und verhöre alle, so
sich anzeigen und begehren, zum tisch Gottes zu ge-
hen am nechsten nachfolgenden tage, und ein je-
gliches frage.
Was man die, so zum sacrament gehen
wollen, fragen soll8.
Zum ersten: Was hältestu vom sakrament ?
Antwort: Ich halte, es sei Christi leib im brot und
sein blut im wein. Vel: Es ist der wahre leib und blut
Jesu Christi, unter dem brot und wein uns christen
zu essen und zu trinken von Christo selbst eingesetzt.
Zum andern: Wozu wilt du es brauchen ?
Antwort: Ich will es nehmen zu vergewisserung,
das Gott mein freund sei, darauf er mir als brief und
men, ermanet werden“ ‘. Diese Kirchenordnung wurde
1563 als Stolbergische Ordnung auch in der Graf-
schaft Wertheim eingeführt. Trotzdem ist es nicht
nötig, die Kirchenordnung von 1557 hier als Quelle
vorauszusetzen. Auch die ansbachischen Geistlichen
empfahlen 1556 das Läuten bei einer Kirchentaufe,
vgl. S. 336 Anm. 6!
8 Ähnlich etwa in der Preußischen KO 1539(Sehling
4, 36).
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