I 15. Vergleichsartikel von 1591.
Articuli / Wie es hinfür in Be- / ruffung der Kirchendiener Augspurgi - / scher
Confession, und anderem, allhie zu Augspurg / gehalten werden soll, inmassen
dieselben mit der / Oberkeit verglichen, und volgends durch die / Röm. Kay. May.
etc, unsern Allergnädigi- / sten, Herrn, gnedigist confirmirt und / bestettiget
worden / seind. / 1591.
1. Das einem erbarn rat als der obrigkait allhie
zu Augspurg alle und jede jurisdiction uber die
evangelische kirchen, derselben diener und zuhörer,
sonderlich aber das jus, evangelische kirchendiener
zu vocirn, zu confirmirn und zu bestetigen, den
herrn stattpflegern und geheimen von eines erbarn
rats wegen zugehören und bleiben soll.
2. Also sollen auch die herrn stattpfleger und ge-
heime zu Augspurg befugt sein, macht und gewalt
haben, drei personen augspurgischer confession aus
eines erbarn rats mittel, zu kirchenpflegern zu ver-
ordnen.
3. Darneben soll der evangelischen burgerschaft
in Augspurg auch zugelassen sein, frei und bevor-
stehen, aus irem mittel, von beden stuben und der
gemeind noch drei personen ires gefallens aus den
rats- oder gerichtsverwandten oder von andern per-
sonen und burgern, wie es sie für ratsam und tunlich
ansehen wird, zu erkiesen, zu erwölen und den
dreien von der oberkeit verordneten kirchenpflegern
zuzuordnen und beizusetzen.
4. Die sechs personen sollen gleichen und keiner
Druckvorlage: Originaldruck (Augsburg, Stadt-
archiv). - Vgl. oben S. 31!
1 Bekenntnisschriften 50-137.
2 vom 2. Aug. 1552; Text: Chph. Lehmann, De pace
religionis acta publica et originalia. Frankfurt a. M.
1707. 1-7. -Walter Kühns, Geschichte des Passauer
Vertrages 155. Göttingen 1906. - Egelhaaf 2, 567-
570.
3 vom 25. Sept. 1555; Text: Karl Brandi, Augsbur-
ger Religionsfriede. Göttingen 1927 2. - Egelhaaf 2,
587-597. - Matthias Simon, Der Augsburger Reli-
gionsfriede. Augsburg 1955.
4 Johannes Calvin, + 1564 (RE 3, 654-683. - RGG 12,
1588-1599. - Schottenloher 2317-2543). Sein
Einfluß war seit 1559 sehr stark in der Kurpfalz.
5 Ulrich Zwingli (RE 21, 774-814. - Schottenloher
23046-23475).
mehr als der ander gewalt haben, auch alle sambt
und sonder, wie auch die kirchendiener, keiner an-
dern religion als one mittel der waren augspurgi-
schen confession1, wie dieselb anno [15] 30 auf dem
reichstag allhie zu Augspurg weilend kaiser Carolo
quinto ubergeben und von zeit des passawischen
vertrags2 und aufgerichten religion fridens3 bis hie-
her in diser statt gehalten und offentlich gelehrt
worden, zugetan und verwandt, auch von solchem
ambt diejenige, so der calvinischen4, zwinglischen5,
flacianischen6, schwenkfeldischen7, widertauferi-
schen8 oder andern sectierischen lehren anhengig
oder derselben verdechtlich, ausgeschlossen sein.
5. Jetztgemeldten sechs personen mit und sampt
dem ministerio soll gebürn und zugelassen sein, auf
begebende fäll des abgangs oder abstands eines oder
mehr kirchendiener, sich nach andern taugenlichen
personen umbzusehen, dieselben den herrn statt-
pflegern und geheimen zu ernennen9 und fürzuschla-
gen, sie auch darauf zu ersuchen, anstatt der ab-
gangnen oder abgestandnen kirchendiener solche
fürgeschlagne personen berufen und vocirn zu las-
6 Matthias Flacius, Führer der sog. Gnesiolutheraner
(RE 6, 82-92. - RGG2 2, 971. - Schottenloher
6322-6372). - Flacianer waren verschiedene der
durch die Stadt 1584 geholten Geistlichen gewesen
wie Kregelmaier (Rein 73), Kittel (Rein 74), Huber
(Rein 80) und Jacob (Rein 83).
7 Anhänger des schlesischen Spiritualisten Kaspar
Schwenckfeld (RE 18, 72-81. - Schottenloher
19575-19725a).
[8 Von den verschiedenen Gruppen, in die sich damals
schon lange die Täufer gespalten hatten, kamen in
Südwestdeutschland in erster Linie die Schweizer
Brüder in Betracht Rud.Wolkan, Die Lieder der
Wiedertäufer. Berlin 1903. 43-57).
9 im Sinn von nominare = benennen.
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Articuli / Wie es hinfür in Be- / ruffung der Kirchendiener Augspurgi - / scher
Confession, und anderem, allhie zu Augspurg / gehalten werden soll, inmassen
dieselben mit der / Oberkeit verglichen, und volgends durch die / Röm. Kay. May.
etc, unsern Allergnädigi- / sten, Herrn, gnedigist confirmirt und / bestettiget
worden / seind. / 1591.
1. Das einem erbarn rat als der obrigkait allhie
zu Augspurg alle und jede jurisdiction uber die
evangelische kirchen, derselben diener und zuhörer,
sonderlich aber das jus, evangelische kirchendiener
zu vocirn, zu confirmirn und zu bestetigen, den
herrn stattpflegern und geheimen von eines erbarn
rats wegen zugehören und bleiben soll.
2. Also sollen auch die herrn stattpfleger und ge-
heime zu Augspurg befugt sein, macht und gewalt
haben, drei personen augspurgischer confession aus
eines erbarn rats mittel, zu kirchenpflegern zu ver-
ordnen.
3. Darneben soll der evangelischen burgerschaft
in Augspurg auch zugelassen sein, frei und bevor-
stehen, aus irem mittel, von beden stuben und der
gemeind noch drei personen ires gefallens aus den
rats- oder gerichtsverwandten oder von andern per-
sonen und burgern, wie es sie für ratsam und tunlich
ansehen wird, zu erkiesen, zu erwölen und den
dreien von der oberkeit verordneten kirchenpflegern
zuzuordnen und beizusetzen.
4. Die sechs personen sollen gleichen und keiner
Druckvorlage: Originaldruck (Augsburg, Stadt-
archiv). - Vgl. oben S. 31!
1 Bekenntnisschriften 50-137.
2 vom 2. Aug. 1552; Text: Chph. Lehmann, De pace
religionis acta publica et originalia. Frankfurt a. M.
1707. 1-7. -Walter Kühns, Geschichte des Passauer
Vertrages 155. Göttingen 1906. - Egelhaaf 2, 567-
570.
3 vom 25. Sept. 1555; Text: Karl Brandi, Augsbur-
ger Religionsfriede. Göttingen 1927 2. - Egelhaaf 2,
587-597. - Matthias Simon, Der Augsburger Reli-
gionsfriede. Augsburg 1955.
4 Johannes Calvin, + 1564 (RE 3, 654-683. - RGG 12,
1588-1599. - Schottenloher 2317-2543). Sein
Einfluß war seit 1559 sehr stark in der Kurpfalz.
5 Ulrich Zwingli (RE 21, 774-814. - Schottenloher
23046-23475).
mehr als der ander gewalt haben, auch alle sambt
und sonder, wie auch die kirchendiener, keiner an-
dern religion als one mittel der waren augspurgi-
schen confession1, wie dieselb anno [15] 30 auf dem
reichstag allhie zu Augspurg weilend kaiser Carolo
quinto ubergeben und von zeit des passawischen
vertrags2 und aufgerichten religion fridens3 bis hie-
her in diser statt gehalten und offentlich gelehrt
worden, zugetan und verwandt, auch von solchem
ambt diejenige, so der calvinischen4, zwinglischen5,
flacianischen6, schwenkfeldischen7, widertauferi-
schen8 oder andern sectierischen lehren anhengig
oder derselben verdechtlich, ausgeschlossen sein.
5. Jetztgemeldten sechs personen mit und sampt
dem ministerio soll gebürn und zugelassen sein, auf
begebende fäll des abgangs oder abstands eines oder
mehr kirchendiener, sich nach andern taugenlichen
personen umbzusehen, dieselben den herrn statt-
pflegern und geheimen zu ernennen9 und fürzuschla-
gen, sie auch darauf zu ersuchen, anstatt der ab-
gangnen oder abgestandnen kirchendiener solche
fürgeschlagne personen berufen und vocirn zu las-
6 Matthias Flacius, Führer der sog. Gnesiolutheraner
(RE 6, 82-92. - RGG2 2, 971. - Schottenloher
6322-6372). - Flacianer waren verschiedene der
durch die Stadt 1584 geholten Geistlichen gewesen
wie Kregelmaier (Rein 73), Kittel (Rein 74), Huber
(Rein 80) und Jacob (Rein 83).
7 Anhänger des schlesischen Spiritualisten Kaspar
Schwenckfeld (RE 18, 72-81. - Schottenloher
19575-19725a).
[8 Von den verschiedenen Gruppen, in die sich damals
schon lange die Täufer gespalten hatten, kamen in
Südwestdeutschland in erster Linie die Schweizer
Brüder in Betracht Rud.Wolkan, Die Lieder der
Wiedertäufer. Berlin 1903. 43-57).
9 im Sinn von nominare = benennen.
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