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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (12. Band = Bayern, 2. Teil): Schwaben: Reichsstädte Augsburg, Dinkelsbühl, Donauwörth, Kaufbeuren, Kempten, Lindau, Memmingen, Nördlingen, Grafschaft Oettingen-Oettingen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30628#0140
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Anordnung des Kommissars vom 28. Juni 15676die Geistlichen auf ein besonderes Bekenntnis zur
Abendmahlslehre verpflichtet7.
Es waren 4 Punkte, die in Pfalz-Neuburg unter dem entschieden lutherischen Pfalzgrafen Wolfgang,
der aber auch den Hugenotten Frankreichs mit Heeresmacht zu Hilfe kam und dabei den Tod fand, von
den dortigen Geistlichen zur Abwehr des Kalvinismus gefordert wurden8. Ihr Lehrgehalt wurde später in
die Konkordienformel9 aufgenommen, war damals aber noch nicht allgemein als das einzig richtige Ver-
ständnis der Augsburger Konfession anerkannt.
Um gegen erneute kirchliche Vergewaltigung durch den fast ganz katholischen Rat gesichert zu
sein, suchte die evangelische Bevölkerung - sogar nach der ein Jahrzehnt dauernden Unterdrückung wagte
selbst der katholische Rat nur von einem Verhältnis 7:1 zu reden; die Kommission sprach von 8:110 -
jetzt auch Anteil am Stadtregiment. Das wurde ihr abgeschlagen. Dafür erreichte aber Knauer beim Kom-
missar die Bestellung von 12 Kirchenpflegern, die die kirchlichen Angelegenheiten der evangelischen
Gemeinde selbständig leiten sollten11.
Es kostete aber noch schwere Kämpfe. Sieben Bürger mußten sich in den langwierigen Ausein-
andersetzungen ächten lassen, bis die Evangelischen volle Freiheit ihrer Religionsübung errungen hatten,
die Kirchenpfleger am 19. Dezember 1572 die kaiserliche Genehmigung erhielten und die Geächteten am
13. Februar 1573 wieder zurückkehren durften12. Nun wurde am 27. Juni 1574 eine förmliche Kirchen-
pflegerordnung geschaffen18. Sie bedeutete nicht weniger als eine völlige staatsfreie Kirchenverfassung -
wohl das einzige Beispiel für eine solche im damaligen Deutschland. Dem Rat gegenüber hatten sich so
die Geistlichen nur zu Gehorsam in rein bürgerlichen Angelegenheiten zu verpflichten. Bevor dieser Eid
am 6. Februar 1573 zum ersten Mal geleistet wurde, holte man ausdrücklich noch die Zustimmung des
Pfalzgrafen zu diesem Eid ein14 .Darüber, daß nicht doch ein weitergehender Eid gefordert oder geleistet
wurde, wachten die Kirchenpfleger dadurch, daß ein Teil von ihnen an dieser Eidesleistung teilnahm15.
Neben die Kirchenpfleger waren sehr bald zur Behandlung äußerer Angelegenheiten, besonders der
Geldfragen, 15 ,,Anwälte“ getreten, die auf kaiserlichen Befehl vom 8. Juni 1571 auf 24 vermehrt wurden.
Um sich dem katholischen Stadtregiment gegenüber möglichst zu sichern, ließ Knauer jedem Kirchen-
pfleger ein bei dessen Tod oder Ausscheiden zurückzugebendes Kirchenpflegerbüchlein aushändigen. In
ihm waren die rechtlichen Grundlagen des Dinkelsbühler Kirchenwesens eingetragen16.
Um auch sonst jede Möglichkeit oder Notwendigkeit, sich bei einer Unklarheit an den Rat zu
6 Kirchenpflegerbüchlein B 88f. 12f. 1 Unsere Nr. II 8.
8 Simon, EKGB 326. - Max Weigel, Beiträge zur Geschichte des Lebens und Wirkens des Hier. Rauscher, in:
ZbKG 13 (1938) 167f. - Jul. Ney, Pfalzgraf Wolfgang, Herzog von Zweibrücken und Neuburg ( = Schriften des
Vereins für Reformationsgeschichte 106. 107). Leipzig 1912. 56ff.
9 Bekenntnisschriften 970—1016. 10 Bürckstümmer 2, 29. 12. 24.
11 Bürckstümmer 2, 16. 21 f. - Karg 21-24. - Bürckstümmer, Kirchenpflege. - Karg, Kirchenpflege. -
Ulmer. - Stöcker. 12 Bürckstümmer 1, 146-163; 2, 1-41.
13 Unsere Nr. II 3. 14 Kirchenpflegerbüchlein (vor Nr. 10). 15 Unsere Nr. II 4. 7.
16 Mehrere - in den Nachträgen nicht gleichlautende — Stücke im Stacltarchiv. - Ihr Inhalt ist:
Was für handlung, bevelch und schreiben hirin zusammen getragen sein.
1. Anleitung, ein kirchenpfleger zu erwehlen, und derselben ambt.
2. Des kaiserlichen commissarii schreiben an einen erbarn rat, die eröfnung der spitalkirchen und der predicanten
lehr und leben belangend [Würzburg 1. Jan. 1567].
3. Gesetzliche abhandlung des herrn commissarii im jar 1567 zur bestätigung der kirchen, kirchenordnung und an-
ordnung der kirchenpfleger.
4. Schreiben des herrn commissarii an ein erbarn rat von wegen der verordnung der kirchenpfleger [Windsheim,
22.Febr. 15 68].
5. Kaiserliche remission an das cammergericht, nachdem die bede commissionen de anno 1571 one frucht ergan-
gen. [Wien, 8. März 1572].
6. Kaifserlicher] maj[estä]t ernstes schreiben an die burgerschaft unter dem datum des andern Augusti im 1572.
jar.
7. Ihrer maj[estät] fernere bevelch und resolution an die [evangelische] burgerschaft [Wien, 19. Dez. 1572].

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