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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (12. Band = Bayern, 2. Teil): Schwaben: Reichsstädte Augsburg, Dinkelsbühl, Donauwörth, Kaufbeuren, Kempten, Lindau, Memmingen, Nördlingen, Grafschaft Oettingen-Oettingen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30628#0163
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Bericht, wie man es halten soll

und fleißig zu sein vermahnet habe. Acht auch, daß
die kirchendiener mit stetem anhalten und ermah-
nen es also, wie es angefangen, erhalten mügen
(ibidem fol. 9 fac. b.).
[Taufe.]
Wann ein taufe angezeigt wird, den vater zu ver-
mahnen, sich zu fürdern, damit das Kind zeitlich in
die kirchen gebracht und getauft werde, ehedann
man den gesang und das lesen anfahe, und, dieweil
etliche ziemlich fern10 zu gehen haben, dem mesner
befohlen, daß er desto lenger zu vesper leute, bis sie
herzukommen mügen. Solche zeit haben die zuhörer
lernen in acht haben und sind erschienen. Da sich
auch etwa eine verspatet, ist es dem vater oder heb-
ammen verwiesen worden, damit dem weiberge-
preng, da eine dis, die andere das zuvor daheim hat
auszurichten, gewehrt und die ordnung gehandha-
bet werde.
Catechismus
(fol. 12 f. a)
soll gehalten werden an den sontagen und diesen
feiertagen, welche in der kirchenordnung* 11 genennet
sein.
Privatabsolution.
(fol. 13 f. b)
Diese soll ohnangesehen der mühe von den kir-
chendienern erhalten werden in bedenkung ihres
großen nutzens, wie dann solche in der augsburgi-
schen confession vermeldet12, und damit der kaiser-
lichen majestät befelch gehalten werde. Solcher con-
fession in keinem punktwiderspenstig zu handeln
und, dieweil an wackern und fleißigen kirchendie-
nern das volk auch lernet, fleißig und munter wer-
den in göttlichehr sachen, sollen sie nicht hinüber-
laufen13, sondern mit rechter dapferkeit und gründ-
lichem trost die gewissen in solchem colloquio die-

b Am Rande geändert auf 1/28 und 8, später auf 7
und 8 Uhr.
10 Die Pfarrei Dinkelsbühl war an sich nicht ausge-
dehnt, sondern auf das Stadtgebiet beschränkt
(Steichele 3, 282). Dieses war aber recht weit-
räumig bebaut.
11 Wolfgangs Kirchenordnung hatte über die Württem-
bergische Feiertagsordnung, die auch Nördlingen

nen und die beede tag, freitag und samstag, darzu
brauchen morgens und abends nach den capitel und
gesang. Sie sollen auch in solchem disziplinam nicht
negligiren, was hinzudringen, überstehen, schwat-
zen und andere ungeschicklichkeit belanget, son-
dern dem volk untersagen und achtgeben, daß es
fein ordentlich und züchtig alles zugehe.
[Hohe feste.]
An den hohen festen predigt der helfer zur vesper
des ersten tags, was ihm der pfarrer befilcht. Am
andern tag solches fests fehret der helfer fort im
catechismus mit examinieren und predigen (fol. 14b).
Zeit, zur kirche zu gehen.
Im summer ein viertel nach sieben uhr, im winter
- von Michaelis14 bis auf Annunciationis Mariä15 -
ein viertel nach acht uhr, zur vesper täglich zu drei
uhren. Feiertag und werktag wird die stund gleich
gehaltenb.
[Taufe.]
Da am predigttag ein kind zu taufen ist, geschieht
solchs, ehe man zu singen anfehet (fol. 16 a).
[Proklamation.]
Wenn der pfarrer des verkündigens16 halb wird
angesprochen, soll er nicht nur auf einerlei partei
begeren handeln, sondern bederseits eltern (in
mangel derselben die pfleger oder nechste blut-
freund) lassen kommen, damit er sich der eltern ver-
willigung und anders mehr könne erkundigen (fol.
16 b).
[Hochzeitpredigt.]
Ferner so ist bei etlichen gebräuchlich, daß man
hochzeitpredigen tut. Solchs ist hie ohn vonnöten,
dieweil man ohne das lectiones hat17 und alles, das
übernahm (unsere Nr. VIII 7 S. 372), hinaus noch
Gründonnerstag, Karfreitag, Oster- und Pfingst-
dienstag sowie Marias Heimsuchung (2. Juli) und
Michaelis (29. Sept.) (f. 114f.).
12 Art. 11 und 12 (Bekenntnisschriften 249. 259).
13 = rasch darüber weggehen.
14 29. Sept.
15 25. März. 16 Eheproklamation.
17 nämlich in der Kirchenordnung.

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