Bericht, wie man es halten soll
nicht gangen, keine leichpredig soll getan werden,
welchs dann von den jungen zu verstehen ist; dann
so viel die alten belangt, hat sich die kirchenord-
nung zu zweimalen als fol. 64 und 141 genugsam
und deutlich erklärt25.
Damit sich aber niemand zu beschweren oder zu
entschuldigen hat über solche erklärung, sonderlich,
die ohne das nachtmal des Herrn ein lange zeit um-
gehen, irgend auch in unbußfertigen wesen als
wissentlichem neid, zank und hader, füllerei
oder andern notoriis delictis geheling mit dem tod
übereilt werden, mir auch hie solche fell fürkommen
sind, bin ich verursacht worden, das ganze kirch-
spiel zu ermahnen und sonderlich die, welche über
eineinhalb jahren das nachtmahl Christi nicht emp-
fangen haben, zu erinnern, was ihnen gebüre. Da sie
aber über solches vermahnen gleichwol unbußfertig
würden fortfahren und mit solchem unterlassen des
nachtmals zu verstehen geben, sie weren keine
christen, und doch irgend geheling von dem tod
solten übereilt werden, so solten sie wissen, daß wir
kirchendiener uns ihrer als unchristen auch tod
nicht wolten annehmen, sondern ohne alle ceremo-
nien lauts der kirchenordnung26 wolten lassen hin-
tragen.
Solchs hab ich ihnen unter andern mehr punkten
den 11. Julii anno [15]68 nach der predig angezeigt
und soll von denen, so nach mir kommen, auch also
verhalten werden; dann, dieweil solche mit enthal-
tung des nachtmals sich als unchristen erzeigen,
auch, da man in den predigten vermahnet, gleich-
wol verechtlicher weis das nachtmal Christi unter-
lassen, sollen sie die kirchendiener auch tod lassen
fahren und ohne ceremonien lassen hinaustragen,
damit si mit predigen und anderen ceremonien nit
falsche zeugen erfunden werden.
Doch, da sie mit privatermahnen solche personen
könten gewinnen oder, da es nit gehelinge fälle und
25 Allerdings nur stillschweigend durch die allgemeine
Anordnung einer Predigt beim Begräbnis (f. 141)
bzw. durch die Verweigerung der christlichen Be-
gräbnisform nur bei Sakramentsverächtern und
Exkommunizierten (f. 64 und 146v).
26 fol. 64 und 146v.
27 Hier ist die Rede davon, daß die Geistlichen ein vom
Heiligen Abendmahl ausgeschlossenes Gemeinde-
die kirchendiener zu einem kranken, der vil jar zum
sacrament nit gegangen, erfordert werden, sollen sie
den buchstaben fol. 66 27 nachfolgen und dem Teufel
mit freuden eine seel abjagen, auch wenn es schon
am letzt erst begert wurde, quia nulla poeni-
tentia vera sera est, wie das exemplum mit Christo
und dem schecher am kreuz gnugsam lehret.
Also ist nun klar, daß leichtpredigten den er-
wachsenen und communicierten personen sollen ge-
tan werden. Dieweil aber, was unter zwölf oder drei-
zehn jahren ist, zur communion selten gehet, bleiben
die leichenpredigten unterwegen, unangesehen, ob
es großer oder schlechter leute kinder seien.
Nun sind gleichwohl etliche eltern, die da gern
wolten, daß nur auf dem kirchhof ein gesang oder
zwei ihren verstorbenen kindern gehalten würden,
welches ich doch bisher noch nicht wollen willigen
in bedenkung, daß solches eine nachömung des
päpstischen requiem28 scheinen möchte und die
kirchenordnung nur junger gesellen und junger töch-
ter29 gedenket. Doch, da es je die eltern zu begeren
nicht ablassen wolten, möcht der pfarrer auf diese
weis handeln und ein unterscheid machen, daß nur
denen kindern, die das siebente oder achte jahr er-
reicht und nur ihren catechismum hatten angefan-
gen zu lernen und denselben in der kirche aufgesagt
und also ihren glauben bekennt, bewilligt wurde,
daß der vorsinger auf dem gottsacker singe mit den
andern umstehern: Nun laßt uns den leib begraben
etc.
Darauf bleibt der diaconus unter dem volk ste-
hend und list aus der kirchenordnung (fol. 141 f. b)
die wort Pauli 1. Tessalonicher 4 [13-18] und macht
den beschluß, daß er zu dem Vater unser möge zulen-
ken und beten und mit dem gewöhnlichen segen be-
schließen.
Will er aber, so mag er durchaus lesen bis zum
Vater unser fol. 144.
glied nicht nur auf Begehren in Todesnöten besu-
chen, sondern sich auch selbst dazu anbieten sollen.
28 Die Totenmesse der katholischen Kirche, deren In-
troitus mit Requiem aeternam dona eis beginnt
(Braun 379f.). Die innere Verwandtschaft beider
Einrichtungen wird wohl im Fehlen von (deut-
schem) Schriftwort und Gebet gesehen worden sein.
29 f. 144 f.
149
nicht gangen, keine leichpredig soll getan werden,
welchs dann von den jungen zu verstehen ist; dann
so viel die alten belangt, hat sich die kirchenord-
nung zu zweimalen als fol. 64 und 141 genugsam
und deutlich erklärt25.
Damit sich aber niemand zu beschweren oder zu
entschuldigen hat über solche erklärung, sonderlich,
die ohne das nachtmal des Herrn ein lange zeit um-
gehen, irgend auch in unbußfertigen wesen als
wissentlichem neid, zank und hader, füllerei
oder andern notoriis delictis geheling mit dem tod
übereilt werden, mir auch hie solche fell fürkommen
sind, bin ich verursacht worden, das ganze kirch-
spiel zu ermahnen und sonderlich die, welche über
eineinhalb jahren das nachtmahl Christi nicht emp-
fangen haben, zu erinnern, was ihnen gebüre. Da sie
aber über solches vermahnen gleichwol unbußfertig
würden fortfahren und mit solchem unterlassen des
nachtmals zu verstehen geben, sie weren keine
christen, und doch irgend geheling von dem tod
solten übereilt werden, so solten sie wissen, daß wir
kirchendiener uns ihrer als unchristen auch tod
nicht wolten annehmen, sondern ohne alle ceremo-
nien lauts der kirchenordnung26 wolten lassen hin-
tragen.
Solchs hab ich ihnen unter andern mehr punkten
den 11. Julii anno [15]68 nach der predig angezeigt
und soll von denen, so nach mir kommen, auch also
verhalten werden; dann, dieweil solche mit enthal-
tung des nachtmals sich als unchristen erzeigen,
auch, da man in den predigten vermahnet, gleich-
wol verechtlicher weis das nachtmal Christi unter-
lassen, sollen sie die kirchendiener auch tod lassen
fahren und ohne ceremonien lassen hinaustragen,
damit si mit predigen und anderen ceremonien nit
falsche zeugen erfunden werden.
Doch, da sie mit privatermahnen solche personen
könten gewinnen oder, da es nit gehelinge fälle und
25 Allerdings nur stillschweigend durch die allgemeine
Anordnung einer Predigt beim Begräbnis (f. 141)
bzw. durch die Verweigerung der christlichen Be-
gräbnisform nur bei Sakramentsverächtern und
Exkommunizierten (f. 64 und 146v).
26 fol. 64 und 146v.
27 Hier ist die Rede davon, daß die Geistlichen ein vom
Heiligen Abendmahl ausgeschlossenes Gemeinde-
die kirchendiener zu einem kranken, der vil jar zum
sacrament nit gegangen, erfordert werden, sollen sie
den buchstaben fol. 66 27 nachfolgen und dem Teufel
mit freuden eine seel abjagen, auch wenn es schon
am letzt erst begert wurde, quia nulla poeni-
tentia vera sera est, wie das exemplum mit Christo
und dem schecher am kreuz gnugsam lehret.
Also ist nun klar, daß leichtpredigten den er-
wachsenen und communicierten personen sollen ge-
tan werden. Dieweil aber, was unter zwölf oder drei-
zehn jahren ist, zur communion selten gehet, bleiben
die leichenpredigten unterwegen, unangesehen, ob
es großer oder schlechter leute kinder seien.
Nun sind gleichwohl etliche eltern, die da gern
wolten, daß nur auf dem kirchhof ein gesang oder
zwei ihren verstorbenen kindern gehalten würden,
welches ich doch bisher noch nicht wollen willigen
in bedenkung, daß solches eine nachömung des
päpstischen requiem28 scheinen möchte und die
kirchenordnung nur junger gesellen und junger töch-
ter29 gedenket. Doch, da es je die eltern zu begeren
nicht ablassen wolten, möcht der pfarrer auf diese
weis handeln und ein unterscheid machen, daß nur
denen kindern, die das siebente oder achte jahr er-
reicht und nur ihren catechismum hatten angefan-
gen zu lernen und denselben in der kirche aufgesagt
und also ihren glauben bekennt, bewilligt wurde,
daß der vorsinger auf dem gottsacker singe mit den
andern umstehern: Nun laßt uns den leib begraben
etc.
Darauf bleibt der diaconus unter dem volk ste-
hend und list aus der kirchenordnung (fol. 141 f. b)
die wort Pauli 1. Tessalonicher 4 [13-18] und macht
den beschluß, daß er zu dem Vater unser möge zulen-
ken und beten und mit dem gewöhnlichen segen be-
schließen.
Will er aber, so mag er durchaus lesen bis zum
Vater unser fol. 144.
glied nicht nur auf Begehren in Todesnöten besu-
chen, sondern sich auch selbst dazu anbieten sollen.
28 Die Totenmesse der katholischen Kirche, deren In-
troitus mit Requiem aeternam dona eis beginnt
(Braun 379f.). Die innere Verwandtschaft beider
Einrichtungen wird wohl im Fehlen von (deut-
schem) Schriftwort und Gebet gesehen worden sein.
29 f. 144 f.
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