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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (12. Band = Bayern, 2. Teil): Schwaben: Reichsstädte Augsburg, Dinkelsbühl, Donauwörth, Kaufbeuren, Kempten, Lindau, Memmingen, Nördlingen, Grafschaft Oettingen-Oettingen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30628#0166
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Dinkelsbühl

Des pfarrers arbeit
Soll sontags, donnerstags und alle feiertag zu
morgens predigen. Soll helfen am freitag und sams-
tag beicht hören und am sontag calicem in commu-
nione porrigieren.
Soll drüber halten, daß der diaconus mit seinem
rat und vorwissen materien zu predigen fürneme, die
zu unterricht und trost der zuhörer nutzlich, ut
kirchenordnung mandatum fol. 119 f. b.
Soll inspectionem scholae haben, also daß er das
erst jahr allweg des andern tags zu wenigsten in die
schul gehe und sehe, wie es von statten gehe, helf
bessern und ändern nach notturft, nach der ver-
gleichnus der lectionen und stund, die gemacht ist,
und die kirchenpfleger in bericht30 finden.
Wo man auch sein mit namen begert zu taufen,
ehe einsegnen oder zu einem kranken, soll er willig
seind.
Des helfers arbeit.
Predigt den catechismum ordentlich, daß er in
einem jahr allweg absolvirt werde, soll auch den
catechismum examiniren.
Vertritt alle lectiones, kindertaufen, eheeinseg-
nung, krankenbesuchung.
Soll leichpredigt tun.
Doch, da der pfarrer selbst das examen catechismi
will halten, irgend auch leichpredigt tun oder, so
jemand sonst sein begeren wurd, hat der helfer sich
nit zu beschweren in bedenkung, daß er unterdessen
der müh und arbeit überhaben. Doch soll hergegen
der pfarrer dem diacono seine accidentia mit selbst-
anbietens seiner dienst nicht ringern oder schmelern
und nit mehr das gelt dann der zuhörer besserung
und erhaltung guter ordnung suchen.
NB. Dieweil man anno [15]73 einem helfer 10 fl.31
für die accidentia fürder zu geben bewilligt und ihm
d Am Rande: Für solche arbeit soll man ratig wer-
den seiner besoldung halben, wenn man ihn beruft
(Act. tom. II f. 203).
30 Anscheinend nicht erhalten.
31 Vgl. oben S. 140!
32 Vgl. die Generalbestallung (S. 140).
33 Wolfgangs Kirchenordnung, Kirchengeseng f. 12 f.
nach Luther, Deutsche Litanei (WA 30 III 1-36). —
Kulp 138.
34 Entsprechend der dortigen Anweisung Kirchenord-

doch nicht abgeschlagen ist, da ihm jemand etwas
schenken will, dasselbig zu nehmen32, ist solche cau-
tela schon gefallen.
[Litanei.]
Im November des 72. jahrs ist die verlesung der
litanei33 fürgenommen worden, alweg über den an-
dern sontag anstatt der collecten vor der epistel
dem volk fürzusprechen, dieweil man keine schüler
hat, die sie könnten vorsingen.
[Haustafel.]
Anno 73 ist geordnet, daß die haustafel, in die
kirchenordnung einverleibt, jährlich soll zu vier-
malen fürgelesen werden34 zweimal zu morgens an-
stat der epistel und zweimal zu abend anstatt des
capitels an einem feirtag in der wochen, und soll al-
weg am Neujarstag [1. Jan.], wenn er nicht am sonn-
tag wird, der anfang zur vesper gemacht werden. Da
aber der Neujarstag auf einen sontag gefellt, da man
den catechismum ohne das predigt, soll es am
Oberstag [6. Jan.] geschehen.
Davon zählt man ohngefehrlich ein viertel jahrs
ab und list sie zu morgens und also umgewechselt
auch die andern zweimal nemlich am andern Oster-
tag, hernach am tag Johannes Baptistae [24. Juni],
wenn er nicht am sontag ist, und am sontag nach
Michaelis [29. Sept.].
[Erstkommunikanten.]
Anno [15]74 ist um Lichtmeß [2. Febr.] die ord-
nung fürgenommen, daß kein junge, ledige person
soll ad sanctam coenam admittirt werden, sie könne
denn den catechismum mit der auslegung oder müg
sonst guten verstand desselbigen nach allen stücken
dartun.
Igitur attendant ministri nec admittant ex illis
nung f. 81 v-83v: „Darnach soll ein jeglicher pfarr-
herr etlich mal im jar auf die bemelte stück [Zehn
Gebote, Glaubensbekenntnis, Vater unser, Einset-
zungsworte von Taufe und Abendmahl] nach der
Predigt die volgenden sprüch Pauli, darinnen ein jeg-
licher seines berufs erinnert wird fürlesen, nemlich
also... “ [Es folgt dann die Haustafel nach Luthers
Katechismus (Bekenntnisschriften 523-527)
mit dem Beschluß der Württembergischen Kirchen-
ordnung von 1553 (Hauß-Zier 36—41)].

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