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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (12. Band = Bayern, 2. Teil): Schwaben: Reichsstädte Augsburg, Dinkelsbühl, Donauwörth, Kaufbeuren, Kempten, Lindau, Memmingen, Nördlingen, Grafschaft Oettingen-Oettingen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30628#0417
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in Harburg - und endete am 9. Dezember in der Pfarrei seines Kollegen - in Oettingen. Der ausführliche
Visitationsbericht ist erhalten38.
Korrekturen, die sowohl am Visitationspatent wie an den Visitationsfragen39 vorgenommen wur-
den, galten wohl der nächsten Generalvisitation, die aber nicht, wie im Visitationspatent von 1591 ange-
kündigt, schon im nächsten Jahre, sondern erst 1608 begonnen und 1611 wiederaufgenommen, aber auch
diesmal nicht zu Ende geführt wurde. Beachtlich ist an ihnen vor allem, daß anscheinend die Fragen über
das Verhalten der weltlichen Beamten nicht mehr gestellt werden sollten. 1608/1611 finden sie sich aber
beantwortet und also auch gestellt.
Unter den Beschlüssen der Superintendentenkonvente verdienen besondere Beachtung solche von
1565. Nach ihnen sollten Examen und Ordination jeweils zu Oettingen im Beisein der Superintendenten
vollzogen werden. Eine Grundlage für dieses Examen wird nicht genannt. Es ist daher auch nicht nötig,
daran zu denken, daß in PfalzNeuburg Melanchthons Examen ordinandorum seit 1554 zur Kirchenord-
nung gehörte40, zumal die große Württembergische Kirchenordnung von 1559 eigene Richtlinien auf-
stellte41. Die Ordination, die immer in Oettingen erfolgte, muß durchaus den Charakter einer solchen
d.h. einer allgemeinen Amtsverleihung, nicht nur den einer bloßen Installation d.h. Einsetzung in ein
bestimmtes Kirchenamt, getragen haben. Eine solche Ordination scheint auch in der Grafschaft weiter
geübt worden zu sein, wenngleich die dann 1559 erscheinende große Württembergische Kirchenordnung,
die auch in Oettingen Geltung hatte, keine Ordination, sondern nur eine Installation kannte42. Wenigstens
hören wir um 1652 wiederholt davon43.
Das Meßgewand scheint spätestens bei der Visitation Jakob Andreäs gefallen zu sein. Das Chor-
hemd (Superpelliceum) aber wurde weiter verwendet. Als es Bresnitzers Nachfolger Homberger 1568
nicht anziehen wollte, wobei sich ihm gleich auch andere Geistliche anschlossen, mußte er weichen44.
Schließlich verlangten die Superintendenten nach Gelegenheit der Orte (was Monninger schon 1539
angeregt hatte) die Einrichtung von Schulen und die Aufstellung von Almosenkästen45.
Die gewissenhafte Führung der Kirchenbücher scheint in der Grafschaft trotz der Aufsicht von oben
gewisse, sonst in Bayernnicht beobachtete Schwierigkeiten gefunden zuhaben. Erst 1611 sind sie über-
all vorhanden46.
1567 gab es eine große Bedenken verursachende Verwandschaftsehe. Der regierende Graf, der zum
drittenmal Witwer geworden war, heiratetedie Witwe seines Bruders Loth47. Während Brenz und Andreä
widerrieten48, fielen die schriftlichen Bedenken der oettingischen Superintendenten über diese Frage zu-
stimmend aus49.
Ludwig XVI. starb 1569. Seine Nachfolge trat nach kurzer Vormundschaftsregierung sein 1554
geborener Sohn Gottfried (1574-1622) an50. Unter ihm kam zwar die rege Visitationstätigkeit nach an-
fänglich großem Eifer - wie in anderen Kirchen auch - etwas zum Abklingen. Dafür aber fand die be-
kenntnismäßige Gestalt ihren Abschluß. Es war dabei angesichts der engen Beziehungen Oettingens zu

38 NLA, Generalsuperintendentur Oettingen 22.
39 Diese in den Fußnoten unserer Nr. IX.
40 Richter 2, 146. 41 Richter 2, 199ff. 42 Richter 2, 20.
43 2. 11. Pfarramt Dornstadt Taufmatrikel.
44 Karrer 17, 6 9 8- 711. 45 Karrer 16, 718. 46 Clauß, Zustände 264.
47 Eine solche Ehe war nach dem römischen ( = gemeinen) Recht (Corpus iuris civilis, Codex Justinianus Lib. V.
Tit. 5,5) wie nach dem mosaischen Gesetz (3. Mose 18, 16) verboten.
48 C. Hoffmann, Ungedruckte Briefe von J. Brenz, in: BlwKG 5 (1901), 90ff. (Dazu ebendort 7 [ 1903], 96).
49 Sie wurden später bei Gelegenheit einer anderen Verwandtschaftsehe im oettingischen Hause gedruckt in: Unter-
schiedliche Streitschriften, Responsa und Gutachten, samt den Actis eines in der Fürstl. Residenz zu Oettingen den
10. Okt. 1681 gehaltenen Colloquii über die Frage: Ob Gott verboten oder zugelassen habe, daß einer seines verstor-
benen Weibes Schwester heyrathen möge, Oettingen 1682. (Michel, Bibliothek 64ff. 72—82. - Herold 53).
50 Preu 12-16.

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26 Sehling, Bd. XII, Bayern II: Schwaben
 
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