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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (12. Band = Bayern, 2. Teil): Schwaben: Reichsstädte Augsburg, Dinkelsbühl, Donauwörth, Kaufbeuren, Kempten, Lindau, Memmingen, Nördlingen, Grafschaft Oettingen-Oettingen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30628#0418
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Jakob Andreä, dem Vater des Konkordienbuches, nicht mehr als selbstverständlich, daß einerseits Gott-
fried selbst dieses unterschrieb51, anderseits er auch seine Geistlichen zur Unterschrift veranlaßte52.
Graf Gottfried beauftragte zwar am 7. Januar 1613 seinen Superintendenten Jakob Herrnschmid in
Klosterzimmern, zusammen mit seinen Kollegen eine eigene oettingische Kirchenordnung auszuarbeiten.
Der Tod des Grafen (1622) und der Dreißigjährige Krieg verhinderten aber das Werk.
Erst 1660 erschien dann eine Oettingische Ehe- und Kirchenordnung. Sie schloß sich - wie es ja
schon herkömmlich war - eng an die Württembergische Kirchenordnung an. Sie wurde 1707 durch eine
Neubearbeitung ersetzt53.
Die evangelische Linie des Hauses Oettingen, die Linie Oettingen-Oettingen, starb im Jahre 1731
aus. Ihr Gebiet wurde auf die beiden katholischen Linien Oettingen-Wallerstein und Oettingen-Spielberg
verteilt. Das Kirchenregiment blieb aber unter einem gemeinsamen Konsistorium einheitlich. Beide
Linien erhielten im 18. Jahrhundert den Fürstentitel. Ihre Gebiete wurden bei der Mediatisierung mit
Besitzergreifungspatent vom 3. September 1803 von Bayern übernommen. Einige Pfarreien mußten mit
Entlassungspatent vom 2. November 1810 an Württemberg abgetreten werden.

51 Bekenntnisschriften 16. -
52 J.T. Müller 780.

Preu 17f.

53 Preu 26. — Michel, Bibliothek 1, 70f.
 
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