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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0017
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Vorwort des Bearheiters

Der dritte und letzte Band der reformatorischen Kirchenordnungen aus dem Raum der bayerischen
Landeskirche erscheint mit dem etwas fragwürdigen Untertitel „Altbayern“. Er mußte gewählt werden,
weil andere nicht weniger fragwürdig gewesen wären oder dem mit der bayerischen Landesgeschichte
weniger Vertrauten nicht recht gesagt hätten, was ihn erwartet. So möge entschuldigt werden, daß unter
diesen Untertitel auch die Reichsstadt Regensburg und die Grafschaft Ortenburg erscheinen, die doch
beide erst im 19. Jahrhundert Bayern einverleibt wurden.
Die Lage der behandelten Gebiete im Schatten des Herzogtums (seit 1623 Kurfürstentums) Baiern,
des Ausgangspunktes der Gegenreformation in Deutschland, brachte es mit sich, daß die hier vorgelegten
Kirchenordnungen nur einen zeitlich oder räumlich eng begrenzten Geltungsbereich gewinnen konnten.
In wie hohem Maße sie trotzdem Beachtung nach der verschiedensten Hinsicht verdienen, zeigt ein auch
nur flüchtiger Blick in die Register.
Wie bisher schon, wurden auch hier nur die Titel von Originaldrucken buchstabengetreu wieder-
gegeben, weil hier gelegentlich Kleinigkeiten schon verschiedene Ausgaben kennzeichnen. Im übrigen
erfolgt die äußere Textgestaltung nach den Richtlinien des deutschen Historikertages von 1930 (Kor-
respondenzblatt des Gesamtvereins der deutschen Geschichts- und Altertumsvereine 78 [1930] 37ff.).
Die Neufassung von 1961 (Blätter für deutsche Landesgeschichte 98 [1962] 3-11), die etwas schonen-
der eingegriffen sehen wollen, konnten nicht mehr berücksichtigt werden. Einmal waren bei ihrem Er-
scheinen alle Abschriften bereits fertiggestellt. Sodann sollte auch innerhalb der bayerischen Bände die
Einheitlichkeit gewahrt werden. Nur bei den Regensburger Quellen wurden dort vorliegende Eigenarten
gewahrt: ein dort vor einem zu dehnenden Selbstlaut gesetztes h wurde beibehalten, aber in der heute
üblichen Weise hinter den Selbstlaut gesetzt und ein zur verkürzten Aussprache hinter einen Selbstlaut
gesetztes tt wurde gleichfalls beibehalten. Während sonst im allgemeinen ein über ein u gesetztes o immer
hinter das u gesetzt wurde, wurde ein über ein u gesetztes e je nach dem mundartlichen Gebrauch ent-
weder als ue oder als ü wiedergegeben. Dagegen wurde die sowohl für u als für ü verwendete Schreibung
ü im allgemeinen ungeschieden belassen. Offenkundige Schreibfehler wurden stillschweigend verbessert,
wobei aber bei ungewöhnlichen Kasusendungen - zumäl bei Eigenschaftswörtern-vorsichtig verfahren
wurde.
Bei den Kirchenordnungen der Reichsstadt Regensburg half mir mit Aufspüren, Finden und Ab-
schreiben einschlägiger Stücke sowie bei ihrer Erläuterung Herr Pfarrer Konrad Kreßelin Schwabach,
wofür ihm herzlich gedankt wird. Bei schwierigen Lesungen erleichterte mir oft Frau Archivarin Helene
Burger vom Landeskirchlichen Archiv in Nürnberg mit ihrem aus reichster Erfahrung quellendem
Rat die Entscheidung. Ich danke ihr bestens dafür. Eine mit Beginn des Satzes einsetzende, rasch zu-
nehmende Netzhauterkrankung zwang mich, für das Lesen der Korrekturen stärker als sonst Hilfe in
Anspruch zu nehmen. Neben meiner Familie ist hier den Herren Pfarrer Konrad Kreßel in Schwa-

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