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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0052
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Selbständig sind an dieser Ausgabe nur Titel und Einführung. Sie allein werden daher hier zum
Abdruck gebracht. Im übrigen weist sie gegen die Zweibrückener Ordnung so geringfügige Änderungen
auf, daß sich zumeist die Seiten völlig decken10.
Daß sie in Pfalz-Neuburg Eingang fand, brachte der Kirchenordnung Herzog Wolfgangs auch
noch eine kleine Erweiterung ihres Geltungsbereichs in Bayern. Zunächst einmal wurde sie von Dinkels-
bühl übernommen, als dort 1567 unter Mitwirkung von Pfalz-Neuburg das evangelische Kirchenwesen
wieder aufgerichtet wurde11. Dann führte 1574 auf ihrer Grundlage Konrad von Rietheim die Reforma-
tion in seiner Herrschaft Angelberg mit den Pfarreien Tussenhausen und Zaisertshofen bei Buchloe
ein12. Auch auf die neue Kirchenordnung der Reichsstadt Memmingen im Jahre 1569 bekam sie Ein-
fluß13.
Die Visitationen ließ Pfalzgraf Wolfgang mit großem Ernst fortführen. Wie sehr dem Fürsten
sorgfältige und gründliche Visitationen am Herzen lagen, zeigt sich vor allem darin, daß er sich gar nicht
genugtun konnte am Ausfeilen seiner Visitationsordnungen. Obwohl die 1560 neu erschienene Kirchen-
ordnung bereits eine solche enthielt, erließ er am 28. Juni 1560 eine neue, sehr eingehende Instruktion14.
Sie diente der nunmehr unter Mitwirkung Andreäs15, der gewiß auch an der Gestaltung der Instruktion
beteiligt war, durchgeführten Visitation16. Die Erfahrungen dieser Visitation führten dann dazu, daß
die Instruktion unterm 6. Dezember 1562 eine neue Fassung erhielt, zugleich aber auch zu einer vollen
Superintendenturordnung ausgebaut wurde17.
Beinahe wäre sie schon im nächsten Jahre zur Anwendung gekommen. Anlaß dazu war der Über-
gang des Kurfürsten Friedrich III. zum Kalvinismus18 und dessen gewaltsame Einführung in seinem
Land. Dazu war auch Wolfgangs Land selbst bereits von ihm ergriffen. 1561 zeigte sich sogar, daß der
Erzieher des jungen Prinzen, Konrad Marius, Kalvinist war. Es kam zu heftigen Kanzelfehden19.
Schließlich wollte der Herzog sogleich eine neue Generalvisitation veranstalten. Statthalter und Räte
rieten aber, damit im Blick auf die gerade wütende Pest noch zu warten. So wurde einstweilen nur am
28. Apr. 1564 angeordnet, daß die Geistlichen bei ihrem Superintendenten erscheinen und dort vier Frage-
punkte20 und noch sechs Erläuterungspunkte, die Jakob Andreä zusammengestellt hatte, unterzeichnen
sollten21. Am 1. Juni 1564 wurde auch noch ein scharfes Edikt gegen den Kalvinismus veröffentlicht.
Der Herzog begnügte sich dabei nicht wie bei seinem Wiedertäufermandat mit einer Kanzelabkündigung,
sondern ließ es in großen Plakatdrucken überall im Lande anschlagen22.

10 Unsere Nr. I 14. - Waldenmaier 93f. - Althaus, Quellengeschichte 59f.
11 Sehling 12, 123. 146-150. 12 Simon, Atlas. - Sehling 12, 9f.
13 Sehling 12, 256-270.
14 Unsere Nr. I 15. — Unmittelbares Vorbild dafür war natürlich die am 7. Juli 1558 erlassene Instruktion für die
zweibrückische Generalvisitation dieses Jahres, die unter dem Straßburger Theologen Marbach gehalten wurde
(Walther Koch, Die Entwicklung des Presbyteramts ... im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken ..., in: Blätter für
pfälzische Kirchengeschichte 30 [1963] 42).
15 Jakob Andreä, geb. 1528 Waiblingen. — 1546 Stuttgart Diakonus, 1548 durch das Interim vertrieben, 1553 Göppin-
gen Pfarrer, bald auch Generalsuperintendent, 1561 Tübingen Propst und Professor - † 1590 (Kolde, in: RE 1,
501-503. — Schottenloher 513-542. - H. Gürsching, J. A. und seine Zeit, in: Blätter für württembergische
Kirchengeschichte 54 (1954) 123-156. — P. Meinhold, in: NDB 1, 277).
16 Neuburg StA PfNA 6267f. 111f. 117. 132. 236. - Amberg StA Stadt- und Landgericht Sulzbach 439; Neubur-
ger Abgabe 1911 Nr. 14048.
17 Unsere Nr. I 16. 18 Siehe oben S. 9 und unten 263!
19 Ney 56ff. — Weigel, Rauscher 165ff. — Brock 50f. — Simon, EKGB 326.
20 Diese auch Sehling 12, 145. 21 MHStA PfN Lit. 1296.
22 Unsere Nr. I 17. — Was es mit der in unserer Wiedergabe unten S. 150 vermerkten Datumsänderung für eine Be-
wandtnis hat, ist nicht festzustellen. — Man möchte zwar unbedingt erwarten, daß außer dem Plakatdruck auch ein
handlicherer Druck in Quartformat erschienen sei. Ein solcher ist aber einstweilen noch nicht gefunden.
 
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