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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0058
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stete, wurden 1628 auch die Gebiete der Brüder zwangsweise katholisiert3 . Das Wittum aber erlebte sogar
noch die kurzfristige Wiederherstellung der evangelischen Kirche im ganzen Land, als 1631 Gustav
Adolf einzog. Als aber nach der Nördlinger Schlacht 1634 alles wieder zusammenbrach,fiel diesmal auch
das evangelische Leben im Wittum, da die Pfalzgräfinwitwe 1632 gestorben war.
Der Westfälische Friede, der die Konfessionsverhältnisse der einzelnen Länder nach dem Stand des
Jahres 1624 (des Normaljahres) regelte, hätte nun freilich den Gebieten Sulzbach (mit Parkstein-Wei-
den), Hilpoltstein und Höchstädt das evangelische Kirchenwesen in vollem Umfang wiederherstellen
müssen. Da aber im ehemaligen Wittum und im Hilpoltsteiner Gebiet niemand mehr vorhanden war,
der diese Rechte hätte verfechten können, so wurde hier gar kein Versuch zu dieser Wiederherstellung
gemacht. Im Sulzbacher Landesteil aber, wo Wolfgang Wilhelms Neffe Christian August lebte, und in
der Gemeinschaft Parkstein-Weiden, wo Kurpfalz wieder mitsprach, erfolgte sie. Dafür wurde hier
dann aber entgegen den gleichen Bestimmungen des Westfälischen Friedens durch den Kölner Ver-
trag von 1652 ein auch vermögensrechtliches Simultaneum eingeführt und der evangelischen Kirche so-
mit die Hälfte aller ihrer Pfarr- und Schulstellen geraubt. Damit erkaufte sich Christian August die
volle Souveränität seines Landes, das seitdem das Herzogtum Sulzbach bildete4. Gleichzeitig erwarb
Pfalz-Neuburg auch die kurpfälzische Halbscheid in Parkstein-Weiden, so daß Pfalz-Neuburg jetzt
auch dort unumschränkter Herr war.
Im Herzogtum Sulzbach, in dem 1649 das evangelische Leben wieder beginnen konnte, wurde die
Herzog-Wolfgang-Agende wieder benützt. Die übrigen, mehr die Verwaltung regelnden Ordnungen
(Visitations-, Superintendenz-, Konsistorial- und Eheordnung) konnten nicht wiederaufleben. Die
Kirchenordnung fand 1706 eine Ergänzung durch eine Zusammenstellung der Gebete und 1751 über-
haupt eine Neufassung im Formular sowohl der Kirchengebete und Collekten bei dem öffentlichen Gottes-
dienst als auch der Administrierung der Sacramente und übrigen pfarrlichen Actuum ... Sulzbach
17515. 17966 erschien dann in Sulzbach eine vollständige Neubearbeitung unter dem Titel ,,Vollstän-
dige Pfalzsulzbachische Liturgie“7.
Geleitet von einer katholischen Regierung, später einer Religionsdeputation, deren einziges geist-
liches Mitglied der katholische Pfarrer von Sulzbach war, betreut von teilweise wenig geeigneten Geist-
lichen, wie sie sich die Regierung zu bekommen bemühte, ausgeschlossen von allen Beamtenstellen und
bedrängt durch das Verbot, Kinder aus gemischten Ehen evangelisch zu erziehen, und durch das weitere
Verbot für solche Kinder, auch nacherlangter Volljährigkeit zur evangelischen Kirche überzutreten,
mußte die evangelische Kirche des Herzogtums Sulzbach eine schwere Leidenszeit durchleben8. Sie endete
erst mit der Entstehung des modernen Staates Bayern seit 1799 und mit dem bayrischen Religionsedikt
von 1803.

3 Aug. Sperl, Geschichte der Gegenreformation in den pfalz-sulzbachischen und -hilpoltsteinischen Landen, in:
BlbKG 2 (1888/1889) 112. 121. 129-137. 145-153. 161-169. 177-185; 3 (1889/1890) 1-9. 17-24. 33-44. -Friedr.
Grießbach, Die Gegenreformation im hilpoltsteinischen Gebiet im Jahre 1628, in: ZbKG 13 (1938) 194-215;
Die Gegenreformation in den sulzbachischen Ämtern im Jahre 1628, in: ZbKG 15 (1940) 185-214; 16 (1941)
53-85. - Gack. - Simon, EKGB 398ff.
4 Joh. Steph. Tretzel, Aktenmäßige Geschichte des kölnischen Vergleichs und des darauf eingeführten Simultaneums.
Leipzig 1797. — Theodor Lauter, Der Kölnische Vergleich von 1652, in: HVOpf 46 (1894) 20-182. — Gack 194
bis 322. - Simon, EKGB 446ff.
5 Acta historico-ecclesiastica 20 (1756) II 182-196.
6 Im Buch ist 1797 gedruckt.
7 NLA Inspektion Sulzbach 55. - Neue gelehrte nürnbergische Zeitung. 1798. 45-48.
8 Joh. Steph. Tretzel, Assekurierter evang. Religionsstand im Herzogtum Sulzbach. Leipzig 1797. —Gack 283-397.
- Theodor Lauter, Religions- und Gewissensfreiheit im simultanischen Herzogtum Sulzbach, in: BbKG 2 (1896)
8-25. - Simon, EKGB 504f.

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