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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0066
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[I 2 B.] Der ander teil der kirchenordnung,
wie es mit den heiligen sacramenten und allerlei andern ceremonien in meines gne-
digen herrn, herrn Otthainrichen, pfalzgraven bei Rhein, herzogen in Niedern- und
Obern Bairn etc., fürstentumb gehalten wird.
[Wappen]
1543
a[Ganzseitiger Holzschnitt (Kreuzigungsgruppe) von Matthias Gerung1.] a
Der ander teil der kirchenordnung.
Von den heiligen sacramenten und andern christlichen ceremonien.
[Inhaltsverzeichnis auf Seite 98 f.]

Von der heiligen tauf.
3Dieweil einem jeden christen hoch und vil an der
tauf gelegen, auch gut und von nöten ist, das ein
jeder wisse, wie er getauft sei und die umbstehenden
zu mererm ernst und andacht gereizt, so sol hinfuro
in unserm fürstentumb und lande in gemeiner teut-
scher sprach getauft werden mit brauchung gewon-
licher ceremonien, wie bisher beschehen. Wie dann
diser artikel weiter mit fleiß gelert und gepredigt,
auch insonderheit durch die prediger dem volk zu
gelegener zeit angezeigt werden sol, das dieselbigen
ceremonien nicht nötig oder de substantia baptismi
sein, als könt on sie nicht getauft werden, oder als
were die tauf on zutun derselben nicht genugsam
noch volkommen, sonder das solche alte ceremonie
Druckvorlage: Siehe bei I 2 A (Seite 41)! -
Wie in den liturgischen Büchern üblich, sind in den
Ordnungen für die Gottesdienste und kirchlichen
Handlungen alle Anleitungen und Anweisungen rot,
die von Geistlichen zu sprechenden Worte schwarz
gedruckt. In unserer Ausgabe ist dieser Unterschied
nicht kenntlich gemacht.
a-a 1543 II: [Halbseitiger Holzschnitt (Christus am
Kreuz und Eherne Schlange) von Matthias Ge-
rung.1 Darunter:]
Es sollten im ersten großen druck etliche wort
vom cresam und salz, so aus der Brandenburgi-
schen ordnung gezogen, ausgelassen sein. Das ist
aber übersehen und vergessen worden.2 Dieweil
sie nun im werk underlassen werden, hab ich sie
allhie im andern druck auch ausgelassen und sol-
ches dem leser anzeigen wöllen.]
b-b Fehlt 1543 II.

(wie sie auch sonder zweifels von den vorfarn und
einsetzern nicht anderst gemeint sein) als vorgemelt,
zu reitzung christlicher andacht, reverenz und
eußerlicher zier gehalten werden. Darneben sollen
die pfarrherrn auch alle umbstehende jederzeit
fleißig ermanen, dis heilig hochwirdig sacrament
(alle leichtfertigkeit oder mißbreuch, so daneben
eingerissen, hindan gesetzt) mit christlicher, in-
brünstiger, ernstlicher andacht zu halten und zu
brauchen.
bUnd weil dann auch in sonderheit ein alte lang
hergebrachte ceremonia ist, den chresem4 bei der
tauf zu brauchen, wöllen wir denselben noch zur
zeit auch im brauch bleiben lassen, aber doch sol die
meinung desselben im nachfolgenden verstanden
sein.
1 Siehe S. 22 Anm. 43!
2 Daß dabei nicht ein Versehen der Druckerei unter-
laufen war, sondern eine nachträgliche Entschei-
dung vorlag, ergibt sich aus dem oben Seite 20 er-
wähnten Brief.
3-8 Aus 1540 (Sehling 3, 54).
4 Bei der Taufe wurden zwei verschiedene Salbungen
mit verschiedenen Ölen vorgenommen — mit dem
Katechumenen- oder Tauföl und mit dem auch zu
anderen Zwecken (Firmung, Weihen, Bereitung des
Taufwassers u.a.) verwendeten Chrisam. Sie unter-
scheiden sich, abgesehen von der verschiedenen Seg-
nung, dadurch, daß dem Chrisam etwas Balsam bei-
gemischt wird. Die Segnung erfolgt durch den
Bischof am Gründonnerstag. Die Öle müssen dann
durch den Pfarrer bei ihm abgeholt werden. Ob und
wie diese Segnung nun in einer evangelischen Kirche
fortgesetzt werden sollte, ist nicht angedeutet
(Braun 6f. - LThK 7, 702ff.; 2, 1084).

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