Herzogtum Pfalz-Neuburg
chen oder waschen oder ein glockenseil bessern oder
endern lassen wöllen und ihren willen dardurch fort-
zetrucken und ze kuelen understanden, welches aber
denen personen, so zu der gleichen kirchenverwal-
tung gezogen werden, mit nichten gebürt, auch durch
unsere visitatorn, wann si solches kunftiglich mehr
befinden, nit soll ungestraft gelassen werden.
Es sollen auch furohin die superintendenten der
kirchenpröbst oder kirchenpfleger und der verord-
neten censorn namen in ihren relationen specificirn,
damit man sich bei inen im fall der not alles berichts
erholen künte.
So sollen beneben us bewegenden ursachen die
kirchen- oder heiligenpfleger alle drei jar abge-
wexelt und dem eltern ein neuer zuegeordnet werden,
damit man nach der eltern tödlichen abgang andere
der heiligen wissenhafte personen erwölen möchte.
Damit in ausspendung der hochwürdigen sacra-
menten an speiswein kain mangel erscheine, sollen
der geistlichen rechnung ambtleut den kirchen-
pfiegern zu erkaufung oblaten und weins ein gülden
nach gelegenhait der communicanten uf richtige
derselben rechenschaft innen lassen.
Nachdem die kirchenpfleger oder vierer sich be-
schweren, daß si die zins, welche si von den leuten nit
einbringen können, von dem ihren erlegen muessen,
sollen si hinfuro also unbillicherweise nit mehr be-
schwert, sunder diejenigen, so zins ze geben schuldig,
zu erlegung derselben bei ernstlicher straf angehal-
ten werden. Doch sollen die kirchenpfleger an ihrem
vleiß nichts erwinden lassen, auch woferr si die
gefell nicht einbringen kunden, solchs bei zeit an-
zaigen.⌝
Kirche während der unbenützten Stellung des Kel-
ches auf dem Altar benützten Kelchvelum zu unter-
scheiden (Braun 162f. [Kelchvelum]. — LThK 10,
523 [unter Velum]. — Hartmann 816. 375. 384. -
Sehling 11, 51).
22 Vgl. Reigel bes. 548f.
23 Meist beruflich gegliederte Vereinigungen vor allem
zur Abhaltung fürbittender Gebete und Seelen-
messen für die verstorbenen Mitglieder. Sie errich-
teten dazu vielfach eigene Benefizien (Kolde in: RE
3, 434 - 441. - LThK 2, 719ff. - RGGr 13, 1426-1430.
- Alb. Werminghoff, Verfassungsgeschichte der
deutschen Kirche im Mittelalter. Leipzig 19132.
192 ff.).
24 Hier wird an das Reiche Almosen gedacht sein. Es
hatte um 1900 noch ein Vermögen von 11000 Mark
XLI.
Von dem gemainen gotteskasten22, erhal-
tung, merung und besserung desselben
insunderhait.
I.
Wie ein gemainer kast möcht ufgericht werden
und, was darein gefallen soll.
⌜Erstlich soll zum almosen- oder armenkasten
gezogen werden alles dasjenige, was nit ohne mitl
zur kirchen- und heiligenpfleg gehörig, als in stetten
von stiftung des almosens, von bruderschaften23 und
anderm einkommen⌝ wie zu Manheim24 etc.,
⌜zum andern von ungewissen gefällen als alle sonn-
und feirtäg in den kirchen einmal in den dörfern das
almosen mit dem secklein samblen,
desgleichen auch in stetten und märkten, in wel-
chen auch wochentlich mit der buchsen und korb
sambt einem glöcklin, so erinnerung seie des samb-
lenden almosens, neben einem oder zwei ehrlichen
mennern, von der obrigkait hierzue verordnet, alle
wochen herumbergeen.
Es sollen auch die stöck in den kirchen und buxen
in den wirtsheusern, in maßen hievor geschehen, uf-
gerichtet werden.
Es soll auch, so oft das heilig abentmal gehalten,
ein böcklin25 ufgesetzt und alle communicanten zu
milter handreichung den armen vleißig vermanet
werden.
Desgleichen soll auch, so oft ein hochzeit einge-
segnet, geschehen wie auch zur zeit der begrebnus,
darneben auch der kirchendiener sein vleißig uf-
(Franz Xaver Buchner, Das Bistum Eichstätt.
Eichstätt 1938. 2, 152. - Reigel 549).
25 = Becklein, kleines Becken. Die urchristliche Sitte,
die zum heiligen Mahl benötigten Stoffe (Brot und
Wein) oder Geldmittel zu ihrer Beschaffung im Gottes-
dienst darzubringen - daher der Name Offertorium für
diesen Teil der Messe —, hatte sich im Laufe des Mittel-
alters zu Geld- oder Naturalopfern für den Priester
abgeschliffen. Sie wurden während der Messe — auch
ohne daß man kommunizierte - am Altar nieder-
gelegt (A. Schilling, Die ... Zustände der ...
Reichsstadt Biberach vor Einführung der Refor-
mation, in: Freiburger Diözesanarchiv. 19 [1897]
106. — J. B. Götz, Das Pfarrbuch des Stepfan May
in Hilpoltstein vom Jahre 1511 [= Reformations-
geschichtliche Studien und Texte 47/48]. Münster
208
chen oder waschen oder ein glockenseil bessern oder
endern lassen wöllen und ihren willen dardurch fort-
zetrucken und ze kuelen understanden, welches aber
denen personen, so zu der gleichen kirchenverwal-
tung gezogen werden, mit nichten gebürt, auch durch
unsere visitatorn, wann si solches kunftiglich mehr
befinden, nit soll ungestraft gelassen werden.
Es sollen auch furohin die superintendenten der
kirchenpröbst oder kirchenpfleger und der verord-
neten censorn namen in ihren relationen specificirn,
damit man sich bei inen im fall der not alles berichts
erholen künte.
So sollen beneben us bewegenden ursachen die
kirchen- oder heiligenpfleger alle drei jar abge-
wexelt und dem eltern ein neuer zuegeordnet werden,
damit man nach der eltern tödlichen abgang andere
der heiligen wissenhafte personen erwölen möchte.
Damit in ausspendung der hochwürdigen sacra-
menten an speiswein kain mangel erscheine, sollen
der geistlichen rechnung ambtleut den kirchen-
pfiegern zu erkaufung oblaten und weins ein gülden
nach gelegenhait der communicanten uf richtige
derselben rechenschaft innen lassen.
Nachdem die kirchenpfleger oder vierer sich be-
schweren, daß si die zins, welche si von den leuten nit
einbringen können, von dem ihren erlegen muessen,
sollen si hinfuro also unbillicherweise nit mehr be-
schwert, sunder diejenigen, so zins ze geben schuldig,
zu erlegung derselben bei ernstlicher straf angehal-
ten werden. Doch sollen die kirchenpfleger an ihrem
vleiß nichts erwinden lassen, auch woferr si die
gefell nicht einbringen kunden, solchs bei zeit an-
zaigen.⌝
Kirche während der unbenützten Stellung des Kel-
ches auf dem Altar benützten Kelchvelum zu unter-
scheiden (Braun 162f. [Kelchvelum]. — LThK 10,
523 [unter Velum]. — Hartmann 816. 375. 384. -
Sehling 11, 51).
22 Vgl. Reigel bes. 548f.
23 Meist beruflich gegliederte Vereinigungen vor allem
zur Abhaltung fürbittender Gebete und Seelen-
messen für die verstorbenen Mitglieder. Sie errich-
teten dazu vielfach eigene Benefizien (Kolde in: RE
3, 434 - 441. - LThK 2, 719ff. - RGGr 13, 1426-1430.
- Alb. Werminghoff, Verfassungsgeschichte der
deutschen Kirche im Mittelalter. Leipzig 19132.
192 ff.).
24 Hier wird an das Reiche Almosen gedacht sein. Es
hatte um 1900 noch ein Vermögen von 11000 Mark
XLI.
Von dem gemainen gotteskasten22, erhal-
tung, merung und besserung desselben
insunderhait.
I.
Wie ein gemainer kast möcht ufgericht werden
und, was darein gefallen soll.
⌜Erstlich soll zum almosen- oder armenkasten
gezogen werden alles dasjenige, was nit ohne mitl
zur kirchen- und heiligenpfleg gehörig, als in stetten
von stiftung des almosens, von bruderschaften23 und
anderm einkommen⌝ wie zu Manheim24 etc.,
⌜zum andern von ungewissen gefällen als alle sonn-
und feirtäg in den kirchen einmal in den dörfern das
almosen mit dem secklein samblen,
desgleichen auch in stetten und märkten, in wel-
chen auch wochentlich mit der buchsen und korb
sambt einem glöcklin, so erinnerung seie des samb-
lenden almosens, neben einem oder zwei ehrlichen
mennern, von der obrigkait hierzue verordnet, alle
wochen herumbergeen.
Es sollen auch die stöck in den kirchen und buxen
in den wirtsheusern, in maßen hievor geschehen, uf-
gerichtet werden.
Es soll auch, so oft das heilig abentmal gehalten,
ein böcklin25 ufgesetzt und alle communicanten zu
milter handreichung den armen vleißig vermanet
werden.
Desgleichen soll auch, so oft ein hochzeit einge-
segnet, geschehen wie auch zur zeit der begrebnus,
darneben auch der kirchendiener sein vleißig uf-
(Franz Xaver Buchner, Das Bistum Eichstätt.
Eichstätt 1938. 2, 152. - Reigel 549).
25 = Becklein, kleines Becken. Die urchristliche Sitte,
die zum heiligen Mahl benötigten Stoffe (Brot und
Wein) oder Geldmittel zu ihrer Beschaffung im Gottes-
dienst darzubringen - daher der Name Offertorium für
diesen Teil der Messe —, hatte sich im Laufe des Mittel-
alters zu Geld- oder Naturalopfern für den Priester
abgeschliffen. Sie wurden während der Messe — auch
ohne daß man kommunizierte - am Altar nieder-
gelegt (A. Schilling, Die ... Zustände der ...
Reichsstadt Biberach vor Einführung der Refor-
mation, in: Freiburger Diözesanarchiv. 19 [1897]
106. — J. B. Götz, Das Pfarrbuch des Stepfan May
in Hilpoltstein vom Jahre 1511 [= Reformations-
geschichtliche Studien und Texte 47/48]. Münster
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