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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0259
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I 21 Konsistorialordnung von 1576

Es ist auch unser gnedige meinung, daß alle sa-
chen, sonderlich die, so wichtig und daran gelegen,
zuvor uns selbst oder unserm stadthalter und canz-
ler durch den secretarium fürgetragen und sich
bescheids erholt werden, ob man die im kirchen-
oder politischen rat bedenken und beratschlagen
solle.
Die zween, so als obleut zue den rechnungen und,
wras dem anhengt, verordnet, sollen sein unsers clo-
sters probst11, auch unser kirchenverwalter alhie.
Und nachdem unser verordnung ist, das bemelter
unser kirchenverwalter über fünfzehenhundert oder
ufs meist zweitausent gulden in seinem gewalt nit
behalten, sondern, wann er solche summa beieinan-
der, daß er die in die darzu verordnete truhen ver-
wahrlich legen, so soll zu solcher truhen verwalter
einen und gedachter unser probst auch ein schlüssel
haben, also daß einer one den andern nit darzu noch
die eröffnen könne. Was si beede auch also hinein-
legen und widerumb aus bevelch herausnemen, dar-
über sollen si sambtlich ein sondere rechnung mit
allem vleis halten.
Unser ernstlich bevelch ist auch, daß unsere kir-
chenräte unsern geistlichen verwaltern bei den
clöstern und sonsten einichen rest oder remanet
nicht ufwachsen oder anstehen lassen, sondern für-
sehung tuen, damit jedesmals das gelt undremanet12,
so si über ihre ordenliche und bevohlne ausgaben
bevor haben, obgedachtem unserm generaleinne-
mern und verwaltern lifern und überantworten und
keines unnötigerweis bei ihren handen behalten, in-
maßen ihnen solches auch bei ihren pflichten ein-
gebunden.
Die rechnungen sollen auch järlich, allwegen uf
Reminiscere anzefahen, vermög unser ordnung durch
unsere politische kirchenräte sambt obbemelten
beeden personen, so darzu deputirt, gehört und da-
mit keineswegs verzogen, auch darbei guet acht ge-
habt werden, was für mengl, unordnung, abgang in
der einnam oder überfluß in ausgaben, befunden,
dieselbigen ufzeichnen und nicht passirn ze lassen
oder die zu rechtfertigen, emendirn, auch dem re-

11 Der Verwalter des eingezogenen Benediktinerinnen-
klosters in Neuburg (siehe oben S. 36).

ceß anzehengen, damit die verbessert und abgestelt
werden.
Es sollen auch alle unsere geistlichen verwaltere
dahin angehalten werden, das si alle quartal ver-
zeichnus alher übersenden, was jeder bei seinem
ambt für getraid hat, so ein notturft, unverzüglich
hinzegeben und ze verkaufen.
Wir wollen auch, das allen unsern landsessen,
stetten, märkten und flecken uferlegt werde, alle
jahr von ihren almosencästen, auch von ihren heili-
genmessen, pfründen und andern geistlichen gefäl-
len (soferr die nicht durch unsere verwalter verrech-
net werden) ordenliche, gebürende rechnung alher
zu unserm kirchenrate ze schiken, damit man sehen
möge, wie derwegen gehauset werde.
Was dann den secretarium des kirchenconsistorii
und sein verrichtung belangt, soll derselbe zu rich-
tiger anstellung und täglicher expedition des con-
sistorii zuvorderst alle acta, was zu den kirchen-
sachen gehörig, aus allen orten zesammentragen und
in ein richtige ordnung bringen, damit [, wo] in für-
fallenden beratschlagungen die sachen in den alten
actis zu ersehen von nöten, dieselbige an ihrem ge-
wisen ort eigentlich zu finden und die beratschlagun-
gen der kirchensachen nicht mit nachteil und scha-
den der kirchen oder ihrer diener eingestelt, sondern
ihren richtigen gang unverhindert haben mögen.
So soll gedachter secretarius auch vor der gemei-
nen, in unser canzleiordnung assignirten stund ze-
gegen sein, den gescheften auswarten, alle suppli-
cationes, berichte und eingebrachte schriften lesen,
auch, was einhellig oder durch den mehrern teil
beschlossen, in sein protocoll, so er jederzeit vleißig
halten solle, eigentlich verzeichnen,
es were dann, das zweierlei meinung vorgefallen
und solche zu fernerer beratschlagung bei stadt-
haltern, canzlern und politischen räten gezogen wer-
den müessen, sollen si beede oder eines jeden votum
in sonderheit unterschidlich signirt werden.
Was auch für concepta ze machen, die soll er selbs
concipirn und alles, daran was sonders gelegen, zu-
12 von remanere = übrigbleiben, eine ähnliche Bildung
wie restat von restare, von dem sich unser Lehnwort
Rest bildete (Kluge 597).

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