Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0260
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Herzogtum Pfalz-Neuburg

vor im rat in beisein derjenigen, so bei der berat-
schlagung gewesen, abhören lassen und, da solches
approbirt, die, welche es also abgehört, in ihrer
gegenwart darzu verzeichnen, auch mit vleis daran
sein, damit es gefertigt und nit eingestelt werde.
Der secretarius soll auch alle schriften, acta und
handlungen, gleichermaßen auch die rechnungen
registrirn, auch derselben receß verfertigen und all-
wegen ein jedes an sein ort gebürend verwahren und
legen.
Es soll auch der secretarius, was im rat gehandelt,
beschlossen oder sonst unter seine hand gegeben und
vertrauet, in geheim behalten und niemand fremb-
den, wer der sein möcht, außerhalb dem consistorio
one vorwissen des consistorii oder directoris dessel-
ben vertrauen, damit die geheimnussen nicht ge-
offenbaret, daraus mehrmals allerlei unrichtigkeiten
und beschwernussen verfolgen.
Woferr dann gedachter secretarius, auch der co-
pist in obangeregten unsern kirchensachen, nichts
nötigs ze schaffen, sollen si jedesmals dasjenig, so
ihnen sonsten von unsertwegen bevohlen würdet,
auch getreues vleiß verrichten, auch der copist all-
wegen zeitlich vor der bestimbten stund an dem ge-
ordneten ort und vleißig sein, darzu alles im ver-
trauen behalten und niemands one bevelch nichts
offenbaren.

Ferners, da sich auch spenige sachen, unsere geist-
liche verwaltung bei den clöstern oder sonsten, der-
selben gerechtsame güeter, zins und gülten etc. be-
langend, zutragen solten, als dan einer vertagung
von nöten, so wollen wir, daß dieselbigen vor unserm
statthalter, canzler und hofräten in beisein unsers
directoris und seiner zugeordneten politischen räte
verhört und verricht werden. In solchen sachen und
handlungen soll auch der bestelt advocat unsers
kirchenrats von der verwaltung auch clöster wegen
die sachen fürtragen und vertreten.
Woferr aber die sachen, in denen die speen ver-
weckt würden, an ihnen selbst lauter und wir deren
in possessione vel quasi weren, sollen unser stadt-
halter, canzler, director und räte dieselben nicht
leichtlich zu vertagung und disputation kommen
noch in zweifel ziehen oder strittig machen lassen,
sondern derselben gerechtsame handhaben.
Diser obgesetzten ordnung nun sollen alle die-
jenigen, welche sie berürt, mit allem vleiß geleben
und nachkommen one einiche verhinderung. Das
meinen wir gnedig und ernstlich.
Zue urkund haben wir unser secret hie fürtrucken
lassen.
Actum Neuburg an der Thonaw, den sibenden tag
monats Junii anno Domini fünfzehenhundert und
im sechsundsibenzigisten jahr.

240
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften