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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0291
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vorm Wald wurden zwei Superintendenturen — Neunburg vorm Wald und Oberviechtach - gebildet23. Ob-
wohl er dabei auch nur die Amtsbezeichnung Superintendent behielt, blieb dem Superintendenten von
Amberg die überragende Stellung, die er bisher bereits eingenommen hatte, erhalten. Martin Schalling
war 1577-1581 als Superintendent von Amberg tatsächlich Landessuperintendent gewesen. Sein Nach-
folger Jakob Heilbrunner behielt jetzt diese Stellung bei. Diese Einteilung in Verwaltungsbezirke, deren
Superintendenten in Spezialvisitationen das Visitationswerk fortsetzen sollten, war Kurfürst Ludwigs
letztes kirchliches Werk für die Oberpfalz. Noch vor dem endgültigen Abschluß der großen Visitation starb
er am 12. Okt. 1583 in Heidelberg.
Die konfessionellen Wirren.
Da Ludwigs Sohn Friedrich erst neun Jahre alt war, wurde sein Bruder Johann Kasimir* 1 - in
seiner Eigenschaft als Vormund des Erbprinzen - als Administrator sein Nachfolger. Johann Kasimir
glich weniger seinem Vater Friedrich III. als seinem Onkel Albrecht Alzibiades. Voll eifriger Bemü-
hungen für den Gesamtprotestantismus nicht nur in Deutschland, sondern in Europa, entbehrte er doch
der inneren religiösen und theologischen Grundhaltung seines Vaters. Dadurch verliert der konfessio-
nelle Zwang, den er nicht nur auf seine Untertanen, sondern vor allem auch auf seine Gattin, Elisabeth
von Sachsen, ausübte, den seelsorgerlichen Ernst, der mit dem ähnlichen Vorgehen seines Vaters ver-
söhnt.
Kurfürst Ludwig hatte zwar durch ein Testament verordnet, daß das Land stets beim Luthertum
bleiben solle, hatte dabei sogar seinen Untertanen das Recht zum Ungehorsam gegen eine allenfalls doch
selbst durch ihn ergehende andere Verfügung gegeben, auch für lutherische Erziehung seines Sohnes
Sorge getragen und dazu das Testament in doppelter Ausfertigung in sichere Hand - bei der Universität
Heidelberg und bei der Stadt Amberg — gegeben. Johann Kasimir aber setzte sich, wenn er auch bei der
Regierungsübernahme in der Oberpfalz einige beruhigende Zusagen hatte machen müssen, über alles
hinweg. Er brachte auch beide Ausfertigungen des Testamentes in seine Hand - die Amberger, während
sie auf dem Weg zum Reichskammergericht, das sie angefordert hatte, war. Darüber wurde der Pfalzgraf
besonders erzürnt, zumal das Gericht das Testament nun von ihm verlangte2 3 4 - freilich vergeblich.
Zu seinem Statthalter in der Oberpfalz bestellte er Graf Joachim von Ortenburg. Es blieb auf die
Dauer nicht ohne Rückwirkung auf dessen eigene Grafschaft3. Zunächst aber erließ Graf Joachim am
2. Juni 1584 eine ernste Vermahnung gegen allerlei Mißstände und Mißbräuche religiös-sittlicher Art4.
Sie ist ein gutes Zeichen für den Ernst, mit dem auf Bewährung des Christentums im Alltag gedrängt
wurde. Zugleich gibt sie einen guten Überblick über das, was in dieser Hinsicht bereits geschehen war.
Entsprechende Mandate waren seit langem - schon in vorreformatorischer Zeit - erschienen. So war am
3. Okt. 1536 Gotteslästerung, Spielen, Ehebruch u.a. mit hohen Strafen bedroht worden5. Am 24. Okt.
1544 war gegen Gotteslästerung die Verhängung einer Turmstrafe von drei Tagen bei Wasser und Brot

23 Die Gliederung bei Simon, Atlas, wobei aber Änderungen nach der hier gegebenen Darstellung anzubringen sind.
Die Sitze wechselten zumal anfangs vielfach; hier werden die späteren Namen genannt.
1 Geb. 1545 (Struve 382-490. - Schottenloher 32176a-32 222. - ADB 14, 307-314. - Häusser 2, 132-176. -
J.C.G. Johannes, Pfalzgraf Johann Kasimir u. sein Kampf gegen die Konkordienformel, in: Ztsch.f. die Hi-
stor. Theologie 31 (1861) 419-476. - Medicus 2, 47-50; 1, 453. - Lippert, Reformation 141-160. - Götz,
Wirren 111-174).
2 Götz, Wirren 116—119. — Lippert, Reformation 143f.
3 Siehe unten Seite 527.
4 Unsere Nr. II 9.
5 MHStA Oberpfalz Lit. 96f. 340.

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