ebenso geschlossen lutherisch war wie Johann Kasimirs bisheriges Sondergebiet um Neumarkt kalvi-
nisch. Jetzt war das anders geworden.
Das Amberger Mandat entsprach sachlich und in seinem Aufbau genau dem Heidelberger, war aber
selbständig formuliert und etwas kürzer gehalten. Der allgemeine Titel erweckte zwar die Meinung, daß
das Mandat für beide Gruppen — die Lutheraner und die Kalvinisten — gelten sollte. Die Einleitung
zeigte aber sogleich, daß es nur zum Schutz der Kalvinisten gemeint war. Darum wies der Hauptteil dann
zunächst die lutherischen Vorstellung von deren Lehre als irrig zurück, worauf er diese Lehre in einer
Form darstellte, daß die Lutheraner eigentlich nur fragen konnten, wo denn nun noch ein Unterschied
sei. Schließlich wurde jedermann - nicht nur den Geistlichen — verboten, die Kalvinisten zu verketzern.
Hier wird dann ein kleiner Anlauf zur Gegenseitigkeit gemacht, indem befohlen wird, daß ,,einer den
andern mit treuen meinen, einander für brüder und glieder des leibs Christi ... halten“ solle. Das Man-
dat fand allgemeine Ablehnung. In Amberg, wo man über die Entlassung Heilbrunners schon empört
war, weigerte sich die Stadt entschieden, das Edikt zu veröffentlichen. Die Regierung schlug es darauf
selbst an den Kirchtüren an. Drei Nächte hintereinander wurde es abgerissen. Die Stadt weigerte sich,
es bewachen zu lassen. Das tat dann die Regierung. Die in allen Straßen öffentlich ausgelobte Belohnung
von 100 fl. - das entsprach etwa dem Jahresgehalt eines Pfarrers -für die Anzeige derer, die das Edikt
abgerissen hatten, konnte nicht ausbezahlt werden.
Die zur Entgegennahme des Mandats nach Amberg berufenen weltlichen Amtsvorstände verweiger-
ten zunächst überhaupt die Annahme. Erst als ihnen versichert wurde, daß damit die rein sachliche
Darstellung der Lehrunterschiecle auf der Kanzel nicht verboten sein solle, ließen sie sich dazu herbei16.
Für den einen Heilbrunner, der durch seine Entlassung aus dem Kirchenrat ausgeschieden war,
bekamen nun gleich die beiden kalvinischen Geistlichen, die nach Amberg gesetzt worden waren, Sitz
und Stimme in diesem. Die bisherigen lutherischen Mitglieder arbeiteten aber zunächst unter Vorbehalt
noch mit17. Als aber die Kirchenratsinstruktion vom 3. März 158518 erschien, hörten sie damit auf.
Eine Instruktion war es, keine eigentliche Kirchenrats- oder Konsistorialordnung (neben Kirchen-
rat wird gleichbedeutend auch Konsistorium gesagt). Sie erschien in der damals auch sonst vorkommen-
den unscharfen Form19 der Vermischung einer öffentlichen Verordnung mit einer rein persönlichen
Dienstanweisung, noch dazu zunächst als Blankoformular, das erst noch durch den Statthalter nament-
lich auf die einzelnen Mitglieder ausgestellt werden mußte. Trotzdem ist nicht anzunehmen, daß daneben
eine gesonderte Kirchenratsordnung geplant war, zumal verschiedene allgemeine Fragen, wie die des
Sitzungszimmers oder der Geschäftsführungskosten, geregelt wurden.
So blieben verschiedene wichtige Fragen offen wie die nach der Zusammensetzung (es läßt sich an-
nehmen, daß neben dem Statthalter und einem Regierungsrat vier Theologen dazu gehörten), dem Vor-
sitz (den aber doch sicher der Statthalter führte), der Zuständigkeit und der allgemeinen Geschäftsfüh-
rung. Die Instruktion sollte eben eigentlich nur die jetzt aufgebrochenen Fragen regeln.
Sie legte die Augsburger Konfession zwar nur in dem Verständnis, wie es die auf lutherischer Seite
in der Zwischenzeit längst überholten Fürstentage von Frankfurt und Naumburg gebilligt hatten, zu-
grunde. Auch mußte die seinerzeitige Unterschrift unter die Konkordienformel zurückgenommen wer-
den. Aber sie stellte doch neben den Gebrauch der Heidelberger Kirchenordnung von 1563 den der Ord-
nung Ludwigs von 1577 frei.
16 Lippert, Reformation 146f. — Götz, Wirren 137.
17 Wittmann 78. - Lippert, Reformation 154. - Götz, Wirren 138f.
18 Siehe unsere Nr. II 11. - Wittmann 78. - Götz, Wirren 139. - Lippert, Reformation 152. - Eine eigentliche
Kirchenordnung erschien für die ganze Pfalz am 3. Sept. 1585 (Sehling 14 Nr. 82).
19 Vgl. etwa unsere Nr. I 19!
273
18 Sehling, Bayern III
nisch. Jetzt war das anders geworden.
Das Amberger Mandat entsprach sachlich und in seinem Aufbau genau dem Heidelberger, war aber
selbständig formuliert und etwas kürzer gehalten. Der allgemeine Titel erweckte zwar die Meinung, daß
das Mandat für beide Gruppen — die Lutheraner und die Kalvinisten — gelten sollte. Die Einleitung
zeigte aber sogleich, daß es nur zum Schutz der Kalvinisten gemeint war. Darum wies der Hauptteil dann
zunächst die lutherischen Vorstellung von deren Lehre als irrig zurück, worauf er diese Lehre in einer
Form darstellte, daß die Lutheraner eigentlich nur fragen konnten, wo denn nun noch ein Unterschied
sei. Schließlich wurde jedermann - nicht nur den Geistlichen — verboten, die Kalvinisten zu verketzern.
Hier wird dann ein kleiner Anlauf zur Gegenseitigkeit gemacht, indem befohlen wird, daß ,,einer den
andern mit treuen meinen, einander für brüder und glieder des leibs Christi ... halten“ solle. Das Man-
dat fand allgemeine Ablehnung. In Amberg, wo man über die Entlassung Heilbrunners schon empört
war, weigerte sich die Stadt entschieden, das Edikt zu veröffentlichen. Die Regierung schlug es darauf
selbst an den Kirchtüren an. Drei Nächte hintereinander wurde es abgerissen. Die Stadt weigerte sich,
es bewachen zu lassen. Das tat dann die Regierung. Die in allen Straßen öffentlich ausgelobte Belohnung
von 100 fl. - das entsprach etwa dem Jahresgehalt eines Pfarrers -für die Anzeige derer, die das Edikt
abgerissen hatten, konnte nicht ausbezahlt werden.
Die zur Entgegennahme des Mandats nach Amberg berufenen weltlichen Amtsvorstände verweiger-
ten zunächst überhaupt die Annahme. Erst als ihnen versichert wurde, daß damit die rein sachliche
Darstellung der Lehrunterschiecle auf der Kanzel nicht verboten sein solle, ließen sie sich dazu herbei16.
Für den einen Heilbrunner, der durch seine Entlassung aus dem Kirchenrat ausgeschieden war,
bekamen nun gleich die beiden kalvinischen Geistlichen, die nach Amberg gesetzt worden waren, Sitz
und Stimme in diesem. Die bisherigen lutherischen Mitglieder arbeiteten aber zunächst unter Vorbehalt
noch mit17. Als aber die Kirchenratsinstruktion vom 3. März 158518 erschien, hörten sie damit auf.
Eine Instruktion war es, keine eigentliche Kirchenrats- oder Konsistorialordnung (neben Kirchen-
rat wird gleichbedeutend auch Konsistorium gesagt). Sie erschien in der damals auch sonst vorkommen-
den unscharfen Form19 der Vermischung einer öffentlichen Verordnung mit einer rein persönlichen
Dienstanweisung, noch dazu zunächst als Blankoformular, das erst noch durch den Statthalter nament-
lich auf die einzelnen Mitglieder ausgestellt werden mußte. Trotzdem ist nicht anzunehmen, daß daneben
eine gesonderte Kirchenratsordnung geplant war, zumal verschiedene allgemeine Fragen, wie die des
Sitzungszimmers oder der Geschäftsführungskosten, geregelt wurden.
So blieben verschiedene wichtige Fragen offen wie die nach der Zusammensetzung (es läßt sich an-
nehmen, daß neben dem Statthalter und einem Regierungsrat vier Theologen dazu gehörten), dem Vor-
sitz (den aber doch sicher der Statthalter führte), der Zuständigkeit und der allgemeinen Geschäftsfüh-
rung. Die Instruktion sollte eben eigentlich nur die jetzt aufgebrochenen Fragen regeln.
Sie legte die Augsburger Konfession zwar nur in dem Verständnis, wie es die auf lutherischer Seite
in der Zwischenzeit längst überholten Fürstentage von Frankfurt und Naumburg gebilligt hatten, zu-
grunde. Auch mußte die seinerzeitige Unterschrift unter die Konkordienformel zurückgenommen wer-
den. Aber sie stellte doch neben den Gebrauch der Heidelberger Kirchenordnung von 1563 den der Ord-
nung Ludwigs von 1577 frei.
16 Lippert, Reformation 146f. — Götz, Wirren 137.
17 Wittmann 78. - Lippert, Reformation 154. - Götz, Wirren 138f.
18 Siehe unsere Nr. II 11. - Wittmann 78. - Götz, Wirren 139. - Lippert, Reformation 152. - Eine eigentliche
Kirchenordnung erschien für die ganze Pfalz am 3. Sept. 1585 (Sehling 14 Nr. 82).
19 Vgl. etwa unsere Nr. I 19!
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18 Sehling, Bayern III