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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0294
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Damit hätte vielleicht die Bahn zu einer der damaligen Zeit freilich noch sehr fremden Verwaltungs-
union gebrochen sein können. Die lutherischen Kirchenratsmitglieder waren aber zu sehr von der offen
ausgesprochenen Bekenntnisunion abgeschreckt, und außerdem war ihnen - den Unterzeichnern der
Konkordienformel - auch nur ein farbloses Luthertum ohne diese zugestanden. So legten sie ihre Mit-
arbeit im neuen Kirchenrat nieder.
Gleichzeitig erschien 1585 eine neue, in einigen Stücken etwas geänderte Ausgabe der kurpfälzischen
Kirchenordnung:
Kirchenordnung,
wie es mit der christlichen lehre, heiligen sacramenten, und ceremonien, in der chur- und fürstlichen
Pfalz bei Rhein gehalten wirdt. Mit einverleibten kleinen catechismo von neuem übersehen und in druck
verfertiget. Heydelberg 1585.
Sie war nun für die Oberpfalz, da, wo es der Regierung gelang, gefügige Geistliche zu bekommen,
die gültige Kirchenordnung20.
Den Landständen wurden zwar am 23. Sept. 1585 wieder so ungefähr die Grundgedanken der
Kirchenratsinstruktion vom 3. März 1585 vorgetragen. Unter gewissen Abänderungen, die sie vor-
schlugen, wären die Stände damit einverstanden gewesen, wenn der Landesherr persönlich die entspre-
chenden Zusicherungen gegeben hätte. Dazu aber ließ sich dieser nicht bereit finden21.
Um die Jahreswende wurde das Pädagogium umgestaltet. Dabei wurden sämtliche Lehrer und
Schüler, weil sie nicht kalvinisch werden wollten, entlassen. Die zwei letzten Klosterschulen (Michelfeld
und Reichenbach) wurden bei dieser Gelegenheit aufgelöst22.
Die Landstände suchten über dieser Bedrängung wiederholt Hilfe sowohl bei den lutherischen Für-
sten als beim Kaiser. Weder hier noch dort wurde sie ihnen in anderer Weise als in teilnahmsvollen
Schreiben oder leisen Protesten zuteil. Die Unterzeichner der Konkordienformel wurden ja von den
katholischen Ständen selbst der Abkehr von der reichsrechtlich anerkannten Augsburger Konfession be-
schuldigt, und gleichzeitig erhob die Gegenreformation ja auch bereits in Deutschland - Julius Echter
von Mespelbrunn! - drohend ihr Haupt. Ein vom Kaiser an den Kurfürsten gerichtetes Mahnschreiben
wurde auf dessen Einspruch hin wieder zurückgenommen. So konnte mit Hilfe einer weitherzigen Aus-
legung des Schmähverbotes ein Geistlicher um den andern beseitigt werden, vor allem die Inhaber der
Superintendenturen. Diese waren 1589 alle kalvinisch besetzt.
Am 17. Aug. 1589 wurden auch in der Oberpfalz die conventus classici - eine Verbindung von
Geistlichensynoden, wie sie etwa in Brandenburg-Ansbach üblich waren, und Kirchenvisitationen -
eingeführt23. Im Mai 1587 waren sie in der Unterpfalz, wo sie schon unter Friedrich III. bestanden hat-
ten, wieder ins Leben gerufen worden. Dazu wurden etwa zehn Pfarreien jeder Superintendentur zu einer
Gruppe (classis) zusammengefaßt. Man kam dann reihum bei den einzelnen Geistlichen, die dabei je-
weils sowohl die Predigt zu halten als für Bewirtung zu sorgen hatten, zusammen - sechsmal im Jahr.
Nach der Besprechung der Predigt erfolgte eine Aussprache über den Lebenswandel der einzelnen Geist-
lichen und ihrer Familien und in Zusammenhang damit dann eine Kirchenvisitation, an der auch der
Schultheiß mit den Senioren teilnahm. In Zusammenhang damit zerfielen allmählich die Superinten-
denturen in Inspektionen, zu denen sich diese classes entwickelten.

20 Sehling 14 Nr. 81.
21 Lippert, Reformation 154 (wo aber die Rechtslage nicht durchschaut ist). — Götz, Wirren 156f.
22 Götz, Wirren 139f.
23 Sehling 14 Nr. 84. - Lippert, Reformation 157. — Götz, Wirren 162f.

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