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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0297
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für ihn aber nicht immer sehr rühmlichen Tagebuch schilderte er diese Zeit. Abwechselnd berichtet er
dabei, wie er sich zum Abendmahl präparierte oder ,,heute wieder voll gewest“ sei.
Die Kalvinisierung des Landes sollte nun durch ein breitangelegtes Institutionswerk erreicht wer-
den, einen Unterricht der ganzen Bevölkerung im reformierten Katechismus. Zu seiner Einführung
sollte dem Volk erst seine Unwissenheit zu Bewußtsein gebracht werden. Darum erfolgte zunächst eine
allgemeine Kirchenvisitation, die der Kurfürst am 8. Juni 1596 in Auerbach persönlich eröffnete. Am
6. Juli wurde dann die jetzt als notwendig erwiesene Institution angeordnet37.
Der Gedanke eines solchen Katechismusunterrichtes für Erwachsene war schon ein halbes Jahr-
hundert früher in Regensburg aufgetaucht und verwirklicht worden — damals freilich auf rein freiwilliger
Grundlage. Er scheint sich aber nicht allzu großer Beliebtheit erfreut zu haben, weil er nach dem Interim
nicht wieder aufgenommen und weitergeführt wurde38.
Jeden Sonntag mußte ein Teil der Gemeinde nach dem Gottesdienst in der Kirche zurückbleiben,
um sich über die gehörte Predigt und den Katechismus ausfragen zu lassen. Nur in Amberg erfolgten die
Verhöre während der Werktage. Mängel mußten bis zur jeweils gesetzten Frist abgestellt sein. Grundlage
war der reformiert ergänzte lutherische Katechismus. Wer fehlte, mußte Geldstrafen bezahlen. Diese ver-
doppelten sich von Fall zu Fall. Im allgemeinen begann sie mit einem Batzen, in Amberg aber - nach
einer Verwarnung - mit einem Gulden39.
Sehr hart widersetzte sich Cham diesem Instruktionswerk40. Den schärfsten Widerstand jedoch
fanden Visitationskonvent und Institution in Amberg. Darum wurden in Amberg die beiden führenden
Geistlichen, Schopper und Codomann, entlassen, ebenso die Lehrer der Lateinschule und auch eine
deutsche Lehrerin41.
Schließlich wurde durch eine feierliche Verordnung vom 9. Dezember 1597 das ganze Kirchen- und
Schulwesen Ambergs grundlegend neu geregelt42. Sie ist vor allem kirchenrechtlich von hohem Interesse.
In schneidendem Gegensatz zu dem, was sich später auch in Deutschland als Wesen reformierten Kir-
chenrechts entwickelte - der staatsfreie Aufbau von der freien Einzelgemeinde aus - stellt das reformierte
Kirchenrecht des Kurfürsten eine merkwürdige Kreuzung zwischen landesherrlichem und katholisch-
bischöflichem Absolutismus dar. Die ganze reformatorische Kirchenrechtsentwicklung in Amberg wurde
für rechtswidrig erklärt, die Geistlichen städtischen Patronats auf ihre mittelalterliche Tätigkeit be-
schränkt und der Landesherr als legitimer Nachfolger aller bischöflichen Rechte betrachtet. In Amberg
gibt es auch weiterhin nur eine einzige Pfarrei. Den Pfarrer setzt allein der Kurfürst ein. Lediglich aus
Gnaden werden der Stadt ihre mittelalterlichen Patronatsstellen mit ihrer durch die Reformation ver-
größerten Zuständigkeit und außerdem noch zwei weitere Kapläne zugebilligt. Diese sollen nach der
Kirchenordnung von 1577 geprüft werden, aber der Aufsicht des kalvinistischen Kirchenrats unter-
stehen. Ferner waren sie nicht nur durch das Schmähverbot in ihrer Lehrfreiheit gehindert. Sie durften
auch in keiner Weise auf die Erhaltung einer geschlossenen lutherischen Gemeinde hinarbeiten, zumal
ausdrücklich die freie Abendmahlsgemeinschaft gefordert war. Der Schritt zu einer bloßen Verwaltungs-
union erfolgte also wieder nicht. Vielmehr war die Absicht einer allmählichen Beseitigung der lutheri-
schen Richtung auch ohne den (üblichen) Schlußvermerk mit dem Vorbehalt eines Rechtes zu Änderun-
gen nur allzu deutlich.
37 Unsere Nr, II 15!
38 Siehe unten S. 373!
39 1 Batzen = 4 Pfennige; 1 Gulden = 252 Pfennige = 63 Batzen.
40 Lippert, Reformation 201ff. — Götz, Wirren 243ff.
41 Lippert, Reformation 182-186.-Götz, Wirren 248-257.-Simbeck, Der Kampf der Amberger gegen den Calvi-
nismus unter Friedrich IV. und Friedrich V., in: ZbKG 11 (1936) 221—225.
42 Unsere Nr. II 16.

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