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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0332
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Kuroberpfalz

daraus zu erlernen, auch, wo es die not erfordert,
von den kirchendienern eine predig anhören, als
nemblich:
Von der waren erkentnis Gottes.
Was Gott sei.
Von den dreien personen in der gottheit unter-
schieden.
Von der schöpfung.
Und, dieweil Gott alle ding recht und guet ge-
schaffen, woher die sünde kommen.
Vom fal Adä8 und erbsünde.
Was si sei.
Vom gesetz, seinem ampt und unterscheid des
gesetzes und evangelii.
Von der erlösung und rechtfertigung des men-
schen vor Gott und, warumb allein der glaub selig
mache und nit die werk.
Warumb man aber nichts destoweniger guete werk
tun solle.
Was guete werk heißen und wie si belonet werden.
Vom glauben.
Vom gebet und danksagung.
Von den heiligen sacramenten, wievil deren und
was sie eigentlich sein.
Von der kirchen und, wie dieselbige zu erkennen.
Von der christlichen buß und, wie davon von den
papisten und in unsern kirchen gelehret wird.
Von dem kirchendienst und gewalt der schlüssel
und, wie die ohne hindernus des weltlichen schwerts
zu gebrauchen.
Von underschied des kirchendiensts und welt-
lichen obrigkeit.
Was der obrigkeit ampt sei, wie si von Gott einge-
setzt und warumb und wie weit man inen den gehor-
sam zu leisten schuldig,
und was dergleichen mehr für notwendige fragen
die visitatores halten und für guet ansehen wer-
den.
Nit weniger auch und, wo teutsche schulen sein,
sollen dieselben visitirt und die schulmeister gefragt
werden:

9 = Kirchengeschworener = Kirchenpfleger. Der
sonst im Süddeutschen ungebräuchliche Ausdruck
deutet darauf hin, daß für diese Instruktion auch

1. Wie und worin sie die jugend unterrichten.
2. Ob sie dieselben vleißig zur schul und catechis-
mo halten
3. und ob sie auch den pfarherren und schul-
dienern nit zuwider.
Über das sollen sie auch der kirchner halben nach-
frag halten:
1. Was es vor personen seind, ob sie erbare ab-
schied haben.
2. Wer si zum andern angenommen und ob auch
und was sie vor nebenamptlin haben.
3. Ob sie - zum dritten - in ihrem ampt bei der
kirchen vleißig
4. und ob sie beschließlichen den pfarherren,
caplenen und zehenprobsten gehorsam sein, auch
mit denen ainig und inen annemlich seien.
Item so sollen si auch, wo in unsern clöstern oder
stetten libereien vorhanden, dieselben inquiriren
und nachforsch pflegen, ob und durch wen etwo was
daraus entzogen und wegverschleucht oder auch
entlehnet worden, von demselben solches alles wi-
der abfordern und nichts dahinden lassen. Solte
oder wurde sich aber disfals jemands, wer der auch
sei, weigern oder widersetzen, so haben sie dasselb
unseumlich an uns zu gelangen und unsers ferners
bevelhs zu gewarten.
Wan solch examen und erkundigung bei unser
ober- und unteramptleuten, schultheisen, rat und
gerichten, kirchenjuraten9, auch kirchen- und schul-
dienern gehalten, sollen unsere verordnete visitato-
res die protocolla ersehen und die fürbrachte mengel
erwegen, auch, wo not vernern bericht von einem
oder den andern erfordern, und alsdann uf gehabte
beratschlagung einem jeden teil die fel und mengel,
so man befindet, solche zu verbessern haben, ernst-
lich und doch mit freundlichen worten anzeigen.
Insonderheit aber, da, wie zu besorgen, an mehr
orten die verachtung und geringschatzung des kir-
chendiensts, auch der obrigkeiten unfleiß und hin-
die mecklenburgische Kirchenordnung (Sehling 5,
224) zu Rate gezogen wurde.

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