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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0335
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II 7 Visitationsordnung von 1579

6. Ob er den confitenten in der absolution die
hand uflege.
7. Ob er ante communionem von einem andern
ministro die h[eilige] absolution auch begere.
8. Ob alle sonn- und feiertag das almosen in der
kirchen gesamlet werde.
9. Ob auch die beide junge eheleut [mita] bemel-
ten iren eltern, freunden oder beistenden die ehe-
verkundigung und christliche vorbitt etc. selbst bei
ihnen suchen.
10. Ob an den sonn- und feiertagen und wie lang
im advent und fasten5 die hochzeiten verstattet
werden.
11. Ob man noch zum wetter leute6.
12. Ob noch rockenstuben7 geduldet werden.
13. Ob die göllner8 bei seinem anbefohlenen
gottshaus oder andere in weihnachtsfeiern von ihme
usgeschickt oder geduldet werden.
14. Ob ime kein benachtbarter pastor und hin-
widerumb er keinem ins ampt greife.
15. Ob und welcher gestalt ine sein pfarrgemeinde
zum dienst ufgefurt9 oder was sie ihme vor steuer
und hulfe darzu gegeben.
Abschied uf vorgehende interrogatoria.
1. Bleibt dabei.
2. Das die pastores in der wochen am freitag bei
den dorfern, da sonst keine predig gehalten, der ge-

a Dieses in der Vorlage fehlende Wort muß versehent-
lich ausgefallen sein. Eltern und Freunde sind bisher
nicht ,,bemeldet“ worden. Ihr Erscheinen mit den
Brautleuten soll sicherstellen, daß die Ehe mit elter-
licher Einwilligung geschlossen wird.
gelangen, sondern nur zu einem Zwischenzustand im
sog. Limbus puerorum (siehe oben S. 189!). Des-
halb und zur symbolischen Darstellung dieses Ver-
hältnisses wurden sie nicht im geweihten Friedhof,
sondern höchstens in einem ungeweihten Teil des
Friedhofes oder überhaupt außerhalb beerdigt
(Hartmann 644. - Wetzer 2, 200. - LThK 23,
118f. - Sehling 11, 392. - Vgl. unten S. 555!).
5 in der sogenannten Geschlossenen Zeit. Das mittel-
alterliche Kirchenrecht kannte verschiedene (nicht
einheitliche) Geschlossene Zeiten, während welcher
bes. Hochzeitsfeiern verboten waren, darunter vor
allem die Zeit von Quadragesimae bis zum Weißen
Sonntag (Sehling, Tempus clausum, in: RE 19,
513f.). Vgl. dazu auch Sehling 12, 148!

meinde us h[eiliger] göttlicher schrift ein capitel
samt der summa10, daruf auch die litaniam11 vor-
sprechen, desgleichen an den feiertagen die litaniam
beneben der formula gemeinen gebets etc., dem
christen man verstendlich, vorlesen sollen, damit
sie derselbigen auch gewohnen und nachsprechen
lernen.
3. Das der chorrock und die duchlein hinfort aller-
ding verbleiben12 sollen, wie sich denn churf[ürst-
liche] pfalz uf etlicher entschuldigung des chor-
rocks halben expresse dahin erclert.
Ludwig, pfalzgrave, churfürst.
Betreffend die abschaffung des chorrocks und
communicantentuchleins zu Salern13.
Dieweil wir bei uns sovil befinden, da man dis orts
bede angeregte stuck lenger verstatten solte, das es
bei unsern untertanen ein seltzams und eben das
ansehen haben wurcle, gleich ob wir andern mehr als
inen verstatten und nachsehen wolten, so ist unser
gnediger bevelh, ir wollet berurte abschaffung in-
halt euch hievon zugefertigter instruction nochmals
vortgehen lassen. Damit aber solches alles ohne
ergernus der schwachglaubigen ins werk gerichtet
werde, hettet ir den specialsuperintendenten uber
diselbe pfarr oder aber den pfarherr dits orts vor der
entlichen abschaffung ein christliche vermanung
und predigt von der canzel zu Salern de adiaphoris
8 Siehe oben S. 140 Anm. 18!
7 Siehe unten S. 323 Anm. 16!
8 Auch Goldner, Göldner. - Der Ausdruck findet sich
bei dem aus der nördlichen Oberpfalz stammenden
Schmeller nicht. - Gemeint sind vor allem die Stern-
singer, die - vielfach als Drei Könige verkleidet -
singend und Gaben heischend durch die Orte ziehen.
(Götz, Wirren 99. - Rich. Beitl, Wörterbuch der
deutschen Volkskunde ( = Kröners Taschenausgabe
127) Stuttgart 1955. 145f.).
9 = den Aufzug (Umzug) geleistet.
10 = wesentlicher Inhalt. - Solche Zusammenstellun-
gen enthielten die Summarien (siehe oben S. 287).
11 Siehe oben S. 83 f.!
12 = unterbleiben, fortbleiben (Grimm 12 I 135. -
Lexer 3, 161).
13 = Regensburg-Sallern (Simon, Atlas 559. Blatt
1580 Nord [versehentlich ist ausgerechnet der na-
mengebende Ort der Pfarrei außerhalb ihrer Grenze
verblieben und die Pfarrsignatur einem anderen Ort
aufgedruckt]).

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