II 14 Amberger Rezeß von 1593
schen confessionsreligion5, zu dero höchstgedachter
pfalzgrafe Ludwig, curfürst etc., bestendiglich sich
bekennt, gnedigst gelassen und darwider nicht be-
schwert werden sollen.
Jedoch und als seinen curfürstlichen gnaden die
obangeregte generalis inspectio zustendig, so dann
der statt kirchendiener einer oder mer angemelter
seiner bestallung und vorermelter augspurgischen
confession zuwider oder sonsten ergerlichen lebens
und wandels sich erzeigen und dessen überzeugt
wurde, behalten sein curfürstliche gnaden, die ab-
schaffung desselben einem rat zu bevelhen, genzlich
bevor. Doch soll hiemit genanntem rat in eben-
meßigen zutragenden fellen zu tun, auch unverwert
bleiben.
Und soll nunmehr allen burgern, inwohnern und
fremden ohne einigs schmehen, ufrucken, furwerfen
oder entgeltung frei- und bevorstehen, zu einer oder
der andern kirchen, predigten und sacramenten sich
zu bekennen, die zu besuchen und zu gebrauchen,
wie nit weniger ir einer gegen dem andern, was
religion der auch sei, sich schidlich, fridlich und
freundlich als einer statt burger und inwohner er-
zaigen und verhalten, auch eim wie dem andern
schutz und schirm gehalten werden.
Dieweil dann dise ganze handlung in craft haben-
den volkommenen gewalds nunmehr richtig, soll es
hierauf bei erzelter gutlicher abhandlung angeregter
puncten verbleiben und derselben stet, vest und un-
verbruchlich nachgesetzt werden - getreulich und
ohne geverde.
Dessen zu urkund seind hieruber zwen gleichlau-
tenden brief, deren einer denen von Amberg gegeben
und der ander bei curfürstlicher canzlei ufbehalten,
mit merhöchstgedachts unsers gnedigsten curfür-
sten und herrn anhangendem secret verfertigt, uf-
gericht worden, dabei auch wir, burgermeister und
rat zu Amberg, dieweiln dises alles mit unserm gue-
ten wissen, einwilligen und zusag furgangen, der
statt insigel auch gehangen.
Geben zu Amberg, freitag den achten Junii nach
Christi, unsers lieben Herrn und seligmachers, geburt
tausent fünfhundert und im dreiundneunzigisten jar.
[Beide Siegel hängen.]
5 Die Augsburger Konfession von 1530.
22 Sehling Bayern III
337
schen confessionsreligion5, zu dero höchstgedachter
pfalzgrafe Ludwig, curfürst etc., bestendiglich sich
bekennt, gnedigst gelassen und darwider nicht be-
schwert werden sollen.
Jedoch und als seinen curfürstlichen gnaden die
obangeregte generalis inspectio zustendig, so dann
der statt kirchendiener einer oder mer angemelter
seiner bestallung und vorermelter augspurgischen
confession zuwider oder sonsten ergerlichen lebens
und wandels sich erzeigen und dessen überzeugt
wurde, behalten sein curfürstliche gnaden, die ab-
schaffung desselben einem rat zu bevelhen, genzlich
bevor. Doch soll hiemit genanntem rat in eben-
meßigen zutragenden fellen zu tun, auch unverwert
bleiben.
Und soll nunmehr allen burgern, inwohnern und
fremden ohne einigs schmehen, ufrucken, furwerfen
oder entgeltung frei- und bevorstehen, zu einer oder
der andern kirchen, predigten und sacramenten sich
zu bekennen, die zu besuchen und zu gebrauchen,
wie nit weniger ir einer gegen dem andern, was
religion der auch sei, sich schidlich, fridlich und
freundlich als einer statt burger und inwohner er-
zaigen und verhalten, auch eim wie dem andern
schutz und schirm gehalten werden.
Dieweil dann dise ganze handlung in craft haben-
den volkommenen gewalds nunmehr richtig, soll es
hierauf bei erzelter gutlicher abhandlung angeregter
puncten verbleiben und derselben stet, vest und un-
verbruchlich nachgesetzt werden - getreulich und
ohne geverde.
Dessen zu urkund seind hieruber zwen gleichlau-
tenden brief, deren einer denen von Amberg gegeben
und der ander bei curfürstlicher canzlei ufbehalten,
mit merhöchstgedachts unsers gnedigsten curfür-
sten und herrn anhangendem secret verfertigt, uf-
gericht worden, dabei auch wir, burgermeister und
rat zu Amberg, dieweiln dises alles mit unserm gue-
ten wissen, einwilligen und zusag furgangen, der
statt insigel auch gehangen.
Geben zu Amberg, freitag den achten Junii nach
Christi, unsers lieben Herrn und seligmachers, geburt
tausent fünfhundert und im dreiundneunzigisten jar.
[Beide Siegel hängen.]
5 Die Augsburger Konfession von 1530.
22 Sehling Bayern III
337