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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0362
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Kuroberpfalz

Doch soll nichts desto weniger ihnen, burgermei-
ster und rat, vermög der fundationum et confirma-
tionum6, kirchendiener in das ministerium zu be-
rufen, zugelassen sein
und, obwol laut berührter fundationum et con-
firmationum zu verrichtung des predigambts allein
die vocation zweier prediger, als nemlich eines pre-
digers in der kirchen zu S. Martin und eins andern,
so die predigt im spital verrichtet, gedenket und das,
was etwa seither von mehren personen in dem mini-
sterio zu verrichtung mehrer predigten und anders
gebraucht werden, ihren vorfahren und ihnen nicht
von rechtmeßigen herkommen, sonder allein aus
gnaden zugesehen und vergönnet worden, so wollen
wir jedoch ihnen aus gnaden zwen diaconos oder
caplän nochmals beneben obgedachten zwei predi-
gern zu halten und uf künftige fell zu berufen, gne-
digst zugelassen haben dergestalt, das zuvorderst
dieselbe keinen frembden nachfolgenden herren7
haben oder anderer örter verpflichtet sein8,
und, obwol die fundationes et confirmationes des
lautern inhalts, das obgedachter prediger bei S.
Martin allein den predigen auszuwarten und son-
sten von andern pfarrlichen ämbtern, inmaßen die
andern caplan auch das geringste ohne sonderbar
erlaubnus nicht zu verrichten haben9 noch auch uber
die andern kirchen- und schuldiener sich deren in-
spection, welche uns, dem landsfürsten, allein zu-
stehet, underziehen soll, so soll jedoch ihnen, be-
neben den ordentlichen predigten andere pfarrliche
ambter in der kirchen und sonsten zu verrichten,
hinfüro so lang - gleichwol unserm alhie zu Amberg
habendem pfarrechten sonsten ohnnachteilig - un-
verwehrt sein, als sie sich der gebür erweisen, die be-
willigung nicht mißbrauchen oder sonst in andere
weg zur enderung ursach geben,
alles volgender gestalt,

6 nämlich der mittelalterlichen Stiftungs- und Be-
stätigungsurkunden für diese Pfründen (siehe oben
S. 277!).
7 = einen Herrn, der auf sie Anspruch machen konnte
(Schröder 509) und dem sie (als seine Untertanen)
nachfolgen mußten. So wurden Schopper und Kod-
mann u. a. deshalb entlassen, weil sie Untertanen des
Markgrafen von Brandenburg-Ansbach-Kulmbach
seien ( Götz, Wirren 253).
8 Etwa von Stipendiaten anderer Herren, die sich zur

daß diejenigen, so sie und ihre nachkommen zu
obberührten vier stellen an geschicklichkeit und
wandel tüchtig,
auf vorher eingenommene erkundigung ihrer con-
fession berufen,
fürter nach ausweisung weiland des hochgebornen
fürsten, unsers freundlichen, geliebten herren und
vaters, pfalzgrafe Ludwigs, churfürstens löblichster
gedechtnus, kirchenordnung10 angehengtem christ-
lichen underricht11 als gewöhnlicher und darinnen
anbefohlener forma examinis fur unsern kirchenrat
stellen sollen.
Und sollen die also rechtmeßigerweis praesentirte
kirchendiener vermög der recht und confirmationen
ein jeder insonderheit geloben und schweren, uns
und unsern erben als andere gemeine undertanen
getreu und gehorsam zu sein, unsern nuz mit allem
fleiß zu fürdern und schaden besten vermögens zu
wenden und zu verhüten,
dann ferners an aid statt angeloben, dem predig-
ambt und ministerio, wie getreuen, frommen kir-
chendienern wol anstehet und geziemet, in aller
gottesforcht treulich und fleißig auszuwarten und
vorzustehen.
Sie sollen auch ferner zusagen und geloben, sich al-
les schmehlichen und verbitterlichen condemnirens
und calumnirens jederzeit zu enthalten, thesin und
antithesin nach gelegenheit des texts gegeneinan-
der richtig und einfältig zu sagen und mit christ-
licher bescheidenheit ohne gefährliche, verbitter-
liche und schmehliche benamung der personen zu
tractiren und alle unnötige, unerbarliche gezänk
und disputationes unangeregt zu lassen, wie solches
oft angeregter kirchenordnung12 praefation vermag,
ihr lehrambt in summa nach obangeregtem, christ-
lichen weiland unsers herren vaters, pfalzgraf Lud-
wigs, churfürstens, seligster gedechtnus, angeheng-
Dienstleistung in dessen Kirchenwesen verpflichtet
hatten.
9 wie es bei mittelalterlichen Incuratbenefizien (d.h.
Pfründen ohne Beteiligung an der allein dem Pfarrer
und seinen Kaplänen zustehenden Seelsorge) üblich
war.
10 von 1577.
11 Melanchthons Examen ordinandorum (siehe oben
S. 26 Anm. 16!).
12 Sehling, 14 Nr. 81.

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