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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0365
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II 17. Befehl über den Gerichtsstand der Geistlichen in der
Oberpfalz vom 7.Febr. 1598.

Lieber getreuer!
Uns kompt für, wie unter unsern dieses unsers
hieobigen fürstentumbs kirchen- und schueldienern
zu finden sein, welche dafür halten wollen, ob weren
sie unsern beampten weiters nicht als in casibus
maleficii unterworfen, die meinung es aber bei uns
ihrenthalben gar nicht hat. Denselben nun solches
zu verstehen zu geben, befehlen wir hiemit, du wol-
lest allen und jeden deines anbefohlenen ampts woh-
nenden kirchen- und schuldienern, welche uns im-
mediate angehören, zu erster gelegenheit anzeigen,
daß sie wenigers nicht als andere unsere undertanen
dem ampt unterworfen und darumb auch, einige
exemption zu suchen, nicht unterstehen sollen, ohne
was geistliche oder kirchensachen, die vor unsern

Druckvorlage: Gleichzeitige amtliche Abschrift.
MHStA, Oberpfälz. Archiv 97, Oberpfälzisches Man-
datenbuch 58 f. 201 f. - Druck: Bestallungspuncten,
darauf ein jeder, so in der Obern churfürstlichen
Pfalz in Bayern zum kirchendienst. aufgenommen wird,

kirchenrat wißlich gehören. Selbige würdest du vor
unsern kirchenrat jederzeit zu weisen wissen. Und
dieweil solche gedanken der befreiung unsers er-
messens daher inen desto mehr gewachsen, daß sie
nicht wie andere untertanen uns erbhuldigung ge-
tan, so befehlen wir ferner eben bei solcher gelegen-
heit einem jeden deines anbefohlenen ampts woh-
nenden kirchen- und schuldiener, dir an unser statt,
dessen wir dir hiemit unsern gewalt geben, den ge-
wöhnlichen erbhuldigungseid leisten zu lassen. Und
welcher sich dessen zu verweigern unterstünde, des-
sen solt du uns oder unsers abwesens unsern statt-
halter und regiment zu Amberg berichten. Verlassen
wir uns zu geschehen.
Datum Neuenmarck, den 7.Februarii anno 1598.

mit handgegebener treu an eidesstatt zu geloben und
versprüchnus zu tun schuldig. Amberg 1609 biij. Vor-
handen z. B. NLA Fen. IV 40 369. — Siehe oben
S. 278!

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