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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0390
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diesem Zwecke lag er auch schon sofort in Druck vor3, wie er auch sogleich am 14. Oktober dem Bischof
übergeben wurde. Man wollte damit schon von vornherein jede Mißdeutung und jedes Mißverständnis
unterbinden. So war der ,,Bericht“ auch nicht nur ein Bericht, sondern eine verbindliche Anordnung.
Deshalb wurde in ihm auch nicht die Meßordnung des betreffenden Sonntags (der 15. Oktober 1542 war
der 19. Trinitatissonntag [ = 20. Sonntag nach Pfingsten]) geschildert, sondern eine unbestimmte und
daher immer verwendbare Ordnung, die also auch für die Zukunft maßgebend sein sollte, aufgestellt.
Die Verwandtschaft der neuen Kirchenordnung4 mit der brandenburgisch-nürnbergischen Ordnung
von 1533 kann nicht übersehen werden. Sie fällt vor allem durch die Abendmahlsvermahnung ins Auge.
Diese wird im ,,Bericht“ zwar nicht wiedergegeben, aber doch so deutlich gekennzeichnet, daß sie nicht
zu verkennen ist. Ihren Wortlaut5 hat Forster auf Regensburgs Bitte hin mitgebracht. Bekannt war er
aber in Regensburg ohne Zweifel schon längst. Im übrigen aber sollte dabei weniger auf den mit der
Nürnberger Form übereinstimmenden Gesamtcharakter als auf die unterscheidenden Eigenzüge geachtet
werden. An ihrer Gestaltung waren ja sicher auch mehr der Rechtsrat Hiltner und die Regensburger Geist-
lichen Zollner und Moser, die bisher schon Abendmahlsfeiern gehalten hatten, beteiligt als der Nürn-
berger Forster, der gar nicht in Nürnberger Tradition gestanden hatte und erst am 8. Oktober nach
Regensburg kam, als der ,,Wahrhaftige Bericht“ wohl schon im Satz war6.
Solche bodenständigen Stücke sind etwa die Beichtvesper. Sie ist ein sehr früher und aus eigenen
Wurzeln erwachsener Beichtgottesdienst von besonderer liturgiegeschichtlicher Bedeutung. Auf die fort-
dauernde Pflicht zur Einzelbeichte oder zum Sichanzeigen war zwar in der brandenburgisch-nürn-
bergischen Kirchenordnung von 1533 nachdrücklich hingewiesen worden. Wie das aber im einzelnen
geschehen sollte, blieb ungeordnet und daher dem bisherigen Gebrauch überlassen. Die preußische Kir-
chenordnung von 15257 und die württembergische von 1536 kannten einen solchen Beichtgottesdienst8. Was
hier eingeführt wurde, geht aber offensichtlich nicht darauf zurück. Er stammt aber auch nicht aus Nürn-
berg. Die ganzen Auseinandersetzungen mit Osiander wären nicht gekommen, wenn es so etwas gegeben
hätte9. Deshalb kann jedoch die Erinnerung des Gallus, Forster habe statt der erbetenen einen Formel
deren zwei mitgebracht10 - diese Beichtvermahnung und dann die Abendmahlsvermahnung -, doch rich-

dem Druckfehler „Wrahafftiger“ und hat im Schlußimpressum ,,zehenden“ ausgeschrieben. Andere Exemplare
(z.B. NLA BKG 928 oder München Staatsbibliothek [40 Liturg. 64; Abbildung: Schottenloher, Buch-
gewerbe Tafel 7 A]) haben diesen Druckfehler nicht und kürzen im Schlußimpressum ab: „zehende“. — Beide
Drucke wurden gewiß nicht gleichzeitig hergestellt.Welcher von beiden der ältere ist, läßt sich nicht feststellen. Im
jüngeren Druck muß das Datum also gedankenlose Übernahme aus dem älteren sein. — Theobald 1, 268.
2 Theobald 1, 264; 2, 15. - Hiltners eigenhändige Niederschrift: RStadtA Eccl. I 5, 26.
3 Daß er auch schon vor dem Beschluß in der Öffentlichkeit erschien, ist unwahrscheinlich.
4 Unsere Nr. III 1.
5 Unsere Nr. III 4 A. — Sonst zur Verwandtschaft mit der Nürnberger Ordnung: Germann 377f. - Theobald 2,
15. — Dollinger, Evangelium 178. - Simon, EKGB 299.
6 Theobald 1, 268; 2, 15 (hier zu Unrecht anders).
7 Sehling 4, 36.
8 Richter 1, 268. -Waldenmaier 54. — Rietschel 824 übersieht diesen Gottesdienst. Der alte Eberlin von Günz-
burg (Sehling 11, 704) hatte 1531 in Leutershausen eine solche Beichtvesperpredigt eingeführt. Sie wurde aber
wohl kaum weiter bekannt und kam mit seinem Tode 1533 wieder ab (K. Schornbaum, Leutershausen in der
Reformationszeit ..., in: BbKG 11 [1905] 21).
9 Nürnberg erhielt solche Beichtvespern erst in Zusammenhang mit dem Interim 1549 (Nürnbergisches Zion, 1733.
5).
10 Gallus Pij. - Theobald 2, 15.
11 Waldenmaier 3.
12 WA 12, 211.

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