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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0405
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zur Vorlage, wie diese auch der Ansbacher Konsistorialordnung von 1580 zugrunde gelegen hatte. Letz-
tere wurde soeben, als Andreä von Regensburg dorthin reiste, gleichfalls neubearbeitet16. Die Regens-
burger Ordnung17 wurde am 19. Januar 1588 erlassen, sie zeigt aber - so groß die Übereinstimmung
auch ist - nur wenige Stellen, die mehr oder weniger wörtlich mit jener übereinstimmen.
Diese von Andreä geschaffenen Konsistorien sollten eine von der übrigen Regierung des betreffenden
Landes vollig unabhängige Stellung unmittelbar unter dem Landesherrn als Summus episcopus persönlich
haben18. Das war in Regensburg schwer möglich, weil dieser Summus episcopus eben in dem vielköpfigen
Rat bestand. So mußte das Konsistorium schließlich eben doch eines unter den vielen Ämtern des Rates
(z.B. Steuer-, Vormunds-, Almosenamt) werden.
Den Vorsitz führt jetzt ein Jurist als Direktor, während bisher der Superintendent diesen Rang ein-
genommen hatte. Auch die Vorbereitung für die Ernennung der Geistlichen war jetzt in die Zuständig-
keit des Konsistoriums gerückt. Damit war erst jetzt das Konsistorium wirklich zum kirchenleitenden
Organ geworden.
Die Neufassung der Kirchenregimentsordnung wurde vom Rat am 12. April 1588 verabschiedet19.
Sie war vor allem in Einklang gebracht mit der neuen Stellung, die die Konsistorialordnung dem Kon-
sistorium verschafft hatte.
Von dem üblicherweise eingefügten Recht, die Ordnung zu mehren oder zu ändern, machte der Rat
bei dieser Gelegenheit in ungewöhnlicher Weise schon Gebrauch, bevor er die Ordnung selbst verabschie-
det hatte. Schon am 10. April 1588 lud er nämlich das Ministerium vor, um ihm einige neue Punkte20
vorzuhalten. Die Niederschrift der Ordnung in ihren amtlichen Exemplaren war anscheinend schon zu
weit fortgeschritten, als daß man diese Punkte ihr noch einverleiben konnte. Die Änderungen gegenüber
1572 sind verhältnismäßig gering.
Entscheidend war, daß - wie schon die Konsistorialordnung gezeigt hatte - der Prediger nicht mehr
den Vorsitz im Konsistorium führte, daß aus den drei Gruppen des Ministeriums zwei geworden sind,
weil die Prediger und Diakone als Prediger zusammengefaßt wurden, und daß das Amt der Zensoren
weggefallen war, weil es sich ohnehin schon mit dem Konsistorium mehr oder weniger gedeckt hatte. Doch
sollte das Konsistorium, wenn es als Zuchtinstanz handelte, jetzt noch durch zwei Ratsherren und zwei
Geistliche ergänzt werden21.
Der Kirchenregimentsordnung sind 25 Artikel angefügt. Sie regeln noch viele weitere Einzelheiten.
Ihrer ganzen Haltung nach sowie nach ihrem Eintrag in das offizielle Exemplar unmittelbar nach der
Ordnung und noch vor den beiden Anhängen zu dieser darf man annehmen, daß sie gleich damalsent-
standen waren und beigegeben wurden22.
Kurz vor Ende des 16. Jahrhunderts - am 9. Februar 1599 - erfolgte noch ein Nachtrag, der die
Beachtung der Bücherzensurverordnung einschärfte23.

16 In Kraft gesetzt wurde sie allerdings erst 1594 (Sehling 11, 298ff. 379-396).
17 Unsere Nr. III 22. — Fürnrohr 173-176.
18 Sehling 11, 299.
19 Unsere Nr. III 21. - Fürnrohr 176 will in der Kirchenregimentsordnung nur eine ausführliche, oft aber auch
gleichlautende Paraphrase der Konsistorialordnung sehen. Wie das möglich sein konnte, wird jeder fragen, der
auch nur einen kurzen Blick in unsere Ausgabe beider Ordnungen geworfen hat.- Auch Dollinger, Evangelium, ist
sich über sie nicht im klaren. Er behandelt sie 265 als „Regimentsordnung“ vor der Konsistorialordnung, um nach
dieser erst die Verfassung des Ministeriums zu schildern (266f.).
20 Unsere Nr. III 21. 21 Unsere Nr. III 22.
22 Weitere solche Ergänzungen erfolgten meist aus Anlaß bestimmter Einzelfälle, so z. B. als das Ministerium eine neue
Kirchenzuchtmaßnahme (Bußestehen während des Gottesdienstes) einführen wollte, ohne den Rat gefragt zu haben,
am 6. 12. 1647 (Kirchenregimentsordnung f. 40-47).
23 Siehe unten S. 510f!

25 Sehling Bayern III

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