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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0414
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III 2. Aufrichtung der wahren religion 1542.

Wiewohl e[in] e[rbar] cammerer und rat diser statt
Regenspurg bis anhero ein zeitlang gestattet, der
widertaufer1 und zwinglischen sect zu verhüten und
auszurotten, das diejenigen, so das hochwürdig
abentmahl nach der einsazung Christi alhier be-
gehrt, dasselbig in besondern capellen dermaßen
empfangen mögen, dieweil sie aber hören, das gleich-
wol durch solche mittl die gemelte irrtumb nicht
allerdings sind verhütet oder ausgerott worden,
sondern das nichts desto weniger neben dem rechten
gebrauch des abentmals auch etliche verführer unter
dem schein dessen ihre falschheiten und irrtumb un-
vermerct auch mit eingeflicket2, darzu auch das volk
ohn allen vorgehenden, gebürenden unterricht und
ungebeicht dise zeit desselben mehr zu ihren seelen
unheil dann nuz gebraucht,
so haben der gemelt cammerer und rat für not-
wendig bedacht, solche heimliche oder abgesonderte
versamblung hinfüro nit zu. gedulten, sondern aus
deren jez erzehlten und anderen mehr ursachen zu
verbieten und abzuschaffen und ist darauf ihr ernst-
licher bevelch, das sie3 hinfüro (außerhalb der kran-

Druckvorlage: Gleichzeitige Abschrift (Papier,
Folio, 2 Bl. [3. u. 4. Seite leer] RStadtA Eccl. I 5, 29). -
Hiltners vielkorrigierter Entwurf (Papier, Folio, 2 Sei-
ten. - RStadtA Eccl. I 5 ad 29). - Abschrift des frühen
17. Jahrhunderts (aaO I 8, 11). — Siehe oben S. 369!
1 Bis 1539 hatte Regensburg wiederholt mit Wieder-
täufern zu schaffen. Unmittelbar vor der Durch-
führung der Reformation war von ihnen aber nichts
zu merken (Theobald 1, 231-237. — Karl Schorn-
b a um, Quellen zur Geschichte der Täufer 5 [ = Quel-

ken und unvermögenden personen) sonsten nie-
mands mehr weder in ihren heusern noch in beson-
deren capellen, solche mehrmals vorigem gebrauch
nach auch disfals zu halten, ohn sondere eines er-
b[aren] rats erlangt begünstigung oder erlaubnus
daselbst versamble.
Damit sich aber die rechtgläubigen nicht zu be-
schweren haben, als man sie des teuren, seel[ig]en
gebrauchs Christi nachtmals berauben wollte, so ist
verordnet, das alle feiertag in der kürchen zu Unser
Frauen, wann personen vorhanden seint, die es be-
gehren und sich, vermög der fürgenommenen ord-
nung, den abend davor erzeigen, dieselben, wie sich
gebührt, nach dem bevelch Christi sollen offentlich
damit fürsehen werden.
So aber jemands uber das verbot und demselben
zuwider sich einigerlei understehen würde, der solle
als der obbemelten, verführischen secten anhengig
gehalten und nach gestalt der sachen nicht unge-
straft bleiben. Darnach wisse sich menniglich zu
richten.
Sambstag nach Dionisi [14. 10.] anno 1542.

len und, Forschungen zur Reformationsgeschichte
23]; Bayern II: Reichsstadt Regensburg [von Leonh.
Theobald] 1-118. - Dollinger, Evangelium 143).
2 Seit 1524 wurde innerhalb der reformatorischen Be-
wegung und dann innerhalb der Kirchen der Refor-
mation vor allem zwischen Zwingli und Luther ein
sehr heißer Kampf um das rechte Verständnis des
Abendmahls geführt (RGG 13, 30ff.). Davon aber,
daß Zwinglis symbolische Auffassung des Abend-
mahls in Regensburg Anhänger oder Vertreter ge-
habt hätte, ist nichts bekannt.

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