III 12. Form der ordination oder priesterweihe in der neuen
pfarrkirchen zu Regenspurg [1553?].
Veni, Sancte Spiritus!
Es ist gewiß, daß Christus mit den schlüsseln des
himmelreichs seiner kirchen zugleich auch mit ge-
ben hat den gewalt, diener des wortes zu berufen
und ordinirn.
So ist ferner auch gewis - ob die falsch kirch etwa
die schlüssel hat und braucht -, das sie doch eigent-
lich der waren kirchen zugehören und ihr durch nie-
mand christlich mögen entzogen werden.
Wann wir dan in unsern kirchen Gottes wort rein
haben, wie Gott solchs in heiliger schrift altes und
neues testaments durch seine propheten und apo-
steln hat offenbaret, so können wir demnach des ge-
walts der schlüssel und ordination nit beraubt sein,
derselben zur notturft der kirchen ordenlicher weise
zu gebrauchen.
Wie aber ein underscheid in der kirchen ist der
diener und der andern gemeine - ordnung halben -,
das nit jedermann in der gemein offentlich des kir-
chenamts pflegt on allein die diener, so ordenlich
darzu berufen werden, also wird - ordnung halben -
auch die unterschied gehalten unter den dienern,
das nit ein jeder sich des gewalts der ordination in-
gemein gebrauche wie etlicher ander stuck des kir-
chenampts mehr, welche das concilium zu Nicaea1
allein den metrapolitanis2 befolen. Ist derhalben
die ordination uns alhie auch in dieser kirchen zu-
gelassen aus göttlichen und menschlichen rechten,
sonderlich, weil sie bei uns gesucht wird.
Wir halten aber die ordination nach apostoli-
schem brauch mit auflegung der hende der priester-
schaft und gemeinem gebet, glauben, das dardurch
der Heilig Geist geben werde zum ampt, das er durch
Druckvorlage: Gleichzeitige Abschrift (Papier,
Folio. - R Stadt A Eccl. I 22, 44). - Siehe oben S. 377!
1 von 325.
2 Nicht die gewöhnliche Priesterweihe, wohl aber die
Wahl eines Bischofs, die von wenigstens 3 Provin-
zialbischöfen erfolgt war, bedurfte nach Kanon 20
des Konzils der Bestätigung durch den Metropoliten,
dasselbig kreftig sein wolle, wie Christus spricht:
Nemet hin den Heiligen Geiste usw. [Joh. 20, 22f.];
welcher geist die rechte priesterweihe und ölung ist,
so gewisse zeugnus der schrift hat und gegeben wird,
Gotts word zu predigen und sacrament zu reichen,
nit zu opfern für die lebendigen und toten, davon
die schrift nichts weis.
Nachdem nu gegenwertige person berufen wird
zum ampt des worts, desselben ihres berufs, auch
ehrlichen, guten wandels gewisse zeugnus an uns
bracht mit bitten, sie gebürlicher, christlicher weise
zum ampt zu bestetten, wie sie auch ihrer geschick-
lichkeit halben mit vleiß verhört und befunden, das
sie warer, christlicher lere verstendig und andern
damit fürzugehen tüchtig erkent, darzu treu und
vleißig zu sein uns zugesagt, so sind wir schuldig
Gott zu ehren und erbauung seiner kirchen hiemit
zu helfen, damit dan unser lieber Herr Jesus Chri-
stus, der darumb sizt zur rechten des Vaters, das er
seiner kirche gibt apostel und lehrer, uns auch be-
folen hat, den Vater zu bitten umb arbeiter in seine
ernten, zu diesem unsern dienst sein gnad und Heili-
gen Geist selb gebe, diesen seinen diener zum ampt
des worts selb zu erwelen und tüchtig zu machen, so
last uns sämptlich den lieben Gott darumb bitten
und sprechen ein vaterunser.
Hierauf wird gelesen ein stück 1.Tim. 3 [1f.]: Das
ist gewißlich war: so jemand ein bischofsampt be-
gert, der begert ein köstlich werk usw.
Item Act. 20 [28] aus der vermanung Pauli an die
eltesten zu Ephesus: Habt acht auf euch selbs und
auf die ganz herde, under welche euch der Heilig
den Bischof der Provinzialhauptkirche (RE 5, 489;
14, 17. — Mirbt Carl, Quellen zur Geschichte des
Papsttums und des römischen Katholizismus. Tü-
bingen 19244. S. 44 Nr. 109). Gallus berief sich auf
diese Bestimmung, weil in den nachher angeführten
Bibelstellen die Amtsträger als Bischöfe bezeichnet
werden.
429
pfarrkirchen zu Regenspurg [1553?].
Veni, Sancte Spiritus!
Es ist gewiß, daß Christus mit den schlüsseln des
himmelreichs seiner kirchen zugleich auch mit ge-
ben hat den gewalt, diener des wortes zu berufen
und ordinirn.
So ist ferner auch gewis - ob die falsch kirch etwa
die schlüssel hat und braucht -, das sie doch eigent-
lich der waren kirchen zugehören und ihr durch nie-
mand christlich mögen entzogen werden.
Wann wir dan in unsern kirchen Gottes wort rein
haben, wie Gott solchs in heiliger schrift altes und
neues testaments durch seine propheten und apo-
steln hat offenbaret, so können wir demnach des ge-
walts der schlüssel und ordination nit beraubt sein,
derselben zur notturft der kirchen ordenlicher weise
zu gebrauchen.
Wie aber ein underscheid in der kirchen ist der
diener und der andern gemeine - ordnung halben -,
das nit jedermann in der gemein offentlich des kir-
chenamts pflegt on allein die diener, so ordenlich
darzu berufen werden, also wird - ordnung halben -
auch die unterschied gehalten unter den dienern,
das nit ein jeder sich des gewalts der ordination in-
gemein gebrauche wie etlicher ander stuck des kir-
chenampts mehr, welche das concilium zu Nicaea1
allein den metrapolitanis2 befolen. Ist derhalben
die ordination uns alhie auch in dieser kirchen zu-
gelassen aus göttlichen und menschlichen rechten,
sonderlich, weil sie bei uns gesucht wird.
Wir halten aber die ordination nach apostoli-
schem brauch mit auflegung der hende der priester-
schaft und gemeinem gebet, glauben, das dardurch
der Heilig Geist geben werde zum ampt, das er durch
Druckvorlage: Gleichzeitige Abschrift (Papier,
Folio. - R Stadt A Eccl. I 22, 44). - Siehe oben S. 377!
1 von 325.
2 Nicht die gewöhnliche Priesterweihe, wohl aber die
Wahl eines Bischofs, die von wenigstens 3 Provin-
zialbischöfen erfolgt war, bedurfte nach Kanon 20
des Konzils der Bestätigung durch den Metropoliten,
dasselbig kreftig sein wolle, wie Christus spricht:
Nemet hin den Heiligen Geiste usw. [Joh. 20, 22f.];
welcher geist die rechte priesterweihe und ölung ist,
so gewisse zeugnus der schrift hat und gegeben wird,
Gotts word zu predigen und sacrament zu reichen,
nit zu opfern für die lebendigen und toten, davon
die schrift nichts weis.
Nachdem nu gegenwertige person berufen wird
zum ampt des worts, desselben ihres berufs, auch
ehrlichen, guten wandels gewisse zeugnus an uns
bracht mit bitten, sie gebürlicher, christlicher weise
zum ampt zu bestetten, wie sie auch ihrer geschick-
lichkeit halben mit vleiß verhört und befunden, das
sie warer, christlicher lere verstendig und andern
damit fürzugehen tüchtig erkent, darzu treu und
vleißig zu sein uns zugesagt, so sind wir schuldig
Gott zu ehren und erbauung seiner kirchen hiemit
zu helfen, damit dan unser lieber Herr Jesus Chri-
stus, der darumb sizt zur rechten des Vaters, das er
seiner kirche gibt apostel und lehrer, uns auch be-
folen hat, den Vater zu bitten umb arbeiter in seine
ernten, zu diesem unsern dienst sein gnad und Heili-
gen Geist selb gebe, diesen seinen diener zum ampt
des worts selb zu erwelen und tüchtig zu machen, so
last uns sämptlich den lieben Gott darumb bitten
und sprechen ein vaterunser.
Hierauf wird gelesen ein stück 1.Tim. 3 [1f.]: Das
ist gewißlich war: so jemand ein bischofsampt be-
gert, der begert ein köstlich werk usw.
Item Act. 20 [28] aus der vermanung Pauli an die
eltesten zu Ephesus: Habt acht auf euch selbs und
auf die ganz herde, under welche euch der Heilig
den Bischof der Provinzialhauptkirche (RE 5, 489;
14, 17. — Mirbt Carl, Quellen zur Geschichte des
Papsttums und des römischen Katholizismus. Tü-
bingen 19244. S. 44 Nr. 109). Gallus berief sich auf
diese Bestimmung, weil in den nachher angeführten
Bibelstellen die Amtsträger als Bischöfe bezeichnet
werden.
429