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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0479
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III 19 Kirchenordnung (von 1567?)

kleidung, gesenge, ordnung der lectionen und gebet,
bildnis und dergleichen.
Wiewol nu die ding, so im alten testament auch
alle von Gott selb geboten gewesen, im neuen testa-
ment als umstehende der predig und sacrament frei
sind, so kan man doch ihrer nit allerding entraten,
sondern mus wie in einem einzelnen haus mit der
leiblichen haushaltung also vielmehr in Gottes
haus, seiner gemeine, mit der geistlichen haushal-
tung ordnung sein. Welche ordnung, damit sie selb
auch werde ordentlichen angestelt, kan nit ein jeder
von der gemeine gehört noch einem jeden gevolget
werden; damit aber die gewissen nit mit menschen-
geboten, wie im bapstum geschehen, auch hierin
wiederumb gefangen, das geistliche und weltliche
regiment auch nit widerumb ineinander gemengt
werde und, wie sich dieser zeit etliche regenten6
unterstanden, ihre gesetz in der kirchen als auf dem
rathaus gemacht haben und gleich als ein greuel
oder idolum in tempel Gottes gesetzt, so haben die
kirchendiener ihres ampts wegen mit den ceremo-
nien zu ordnen, potestatem consulendi, non praeci-
piendi, die sachen am ersten zu bedenken und für-
zuschlagen und nit zu gebieten, christliche ober-
keiten haben potestatem examinandi, zu erwegen,
was davon gut und nütz sei, die gemeine haben
potestatem approbandi, was gut und nütz geachtet
wird, darin anzunemen7. Was dann also ingemein an-
genommen ist, das halten sich die christen umb ord-
nung und christlicher liebe willen billich, dennoch
mit verstendnis ihrer christlichen freiheit, und wird
deren ursachen willen (nemlich ordnung und christ-
licher liebe) niemand gestattet, freventlich darwider
zu handeln, wie dann kein christ auch nit tut noch
mit Gott tun kann.

6 Gemeint ist das kaiserliche Interim von 1548 und
dessen gewaltsame Einführung gegen den Willen der
Gemeinden.
7 Dem Verfasser schwebten hier - wie schon S. 455 -
die drei Stände vor. Als solche bezeichnete man
seit Erasmus Alber (1546) Lehr-, Wehr- und Nähr-
stand (Georg Büchmann-W. Heichen, Geflügelte
Worte [Berlin 1915] 233), verstand darunter aber
noch sehr lange nichts anderes als Luther: Kirche,
(weltliche) Obrigkeit und Familie (Vom Abendmahl
Christi 1528 [WA 26, 504f.]; Von Konziliis und Kir-
chen 1539 [WA 52, 662]. Bei der Verteilung dieser

Soviel nun diese ceremonien belanget, welche bei
den predigen und sacramenten gehalten werden und
zu ordnung dienen, so werden erstlich in kirchen,
welche wir dieser zeit innehaben, diese actus wo-
chentlich gehalten und also ausgeteilt.
[1] Welche und wdeviel actus wochentlich in
jeder kirchen gehalten werden.
Sambstag.
An den sambstägen und feirabenden, auf welche
man volgends tags pflegt das abentmahl zu halten,
wird allzeit ein vesper gehalten und dasselbig allein
in der neuen pfarre; wird dazu geleutet ein viertel
nach zweien der kleinen hore8, welchs leuten allweg
auch ein viertel der stunde wehret, darunter sich
das volk, die diener und lateinische schulen in die
kirchen versamlen.
Sontags
früe.
Des sontags und des feiertags hernach wird nach
gelegenheit der zeit im jahr (ungefehrlich zwischen
6 und 7 der kleinen horen) früe abermals ein viertel
der stunde in beiden kirchen - der neuen pfarre und
zu S.Oswald - miteinander geleutet. Tut darauf
der pfarrherr ein predig in der neuen pfarre von
dem gewöhnlichen evangelio oder fest. Desgleichen
tut der elter prediger zu S.Oswald.
Nach der predig wird dann das abendmahl gehal-
ten, doch allein in der pfarre und allein an sontagen
und denen festen, welche sind feste Christi. Do aber
auch zu andern zeiten communicanten vorhanden,
einer oder mehr, werden sie nichts dester weniger
und alle publice communicirt, außer der kranken,
drei Stände auf die hier von Gallus vorausgesetzten
Stellen bereitet zwar der Hausstand eine gewisse
Schwierigkeit. Sein Vertreter muß aber offenbar der
Rat als Exponent der Gemeinde, d.h. der Gesamt-
heit der Hausväter sein. Die Obrigkeit ist dann
wohl in obrigkeitlichen Stellen wie den Kirchen-
pröpsten und den Rechtskonsulaten zu suchen. Daß
als Gesamtheit der drei Stände das Corpus christia-
num gemeint ist, tritt hier besonders schön in Er-
scheinung. Vgl. auch unten S. 513!
8 Siehe oben S. 406. - Die Zeit der Kleinen Uhr ent-
spricht unserer Zählung.

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