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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0503
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III 19 Kirchenordnung (von 1567?)

andern ursachen auch derenhalben, das etlich nit
hernach mit scham offentlich müssen abgewiesen
werden, wie davon hernach im fünften teil von der
kirchenstraf weiter zu vernemen.
[10.] Verkündigung und einleitung der eheleute.
Dieweil der ehelich stand ein öffentlicher, christ-
licher stand ist, so werden die neuen eheleute recht
von der canzel öffentlich verkündigt und in der ge-
mein zur beiwonung eingesegnet.
Es geschicht aber die verkündigung ordentlich zu
dreien malen, drei sontage nacheinander, beide des
gebets halben und unordnung oder zerrüttung mit
dem einsprechen und dergleichen zu furkommen32*,
derwegen braut und bräutgam auch die verkündi-
gung durch sich selb oder andere, etliche bekante
personen bei dem pfarrher suchen sollen, welcher
sie dann auch auf ihre gewissen fragt, an eids stat:
erstlich, ob sie beide ledig und zuvor niemands an-
ders der ehe halben verhaft oder versprochen sind,
zum andern, ob sie beide ihren willen gegenander
in die ehe geben haben und noch geben, dasselbig
auch ordentlich angefangen mit wissen und willen
ihrer eltern oder, wem davon wissenschaft zu haben
gebüret,
zum dritten, ob sie nit einander in verbotenen
graden der blutsfreundschaft oder schwägerschaft
verwant sind, darnach andere, etliche, geringe
stück als, das sie sich in unser kirchen, da sie die
verkündigung suchen, wollen einleiten lassen, mit
ermanung, den stand in der furcht Gottes anzufahen,
Gott darzu um gnad und segen zu bitten usw.
Der kirchgang geschicht unter dem leuten einer
ganzen viertel stunde bis auf 10 der kleinen hore und
die einleitung aller ding aus der agende Viti33.
Welche es begeren, denen wird chorali oder figurali
cantu darzu gesungen, das der schrift gemes ist.

32* Eine Sache fürkommen (verkommen) = sie verhü-
ten, unterbinden, verhindern (Grimm4 I 1, 760 ff. -
Schmeller 1, 1248).
33 Sehling 11, 537. 34 Sehling 11, 528.
35 Johann Spangenberg aus Hardegsen bei Göttingen,
Pfarrer in Nordhausen, dann in Eisleben, † 1550. -
Seine Leichenpredigten über alttestamentliche Texte
und solche aus den Evangelien erschienen seit 1545

[11.] Communion der kranken und begrebnus
der verstorbenen.
Weil diese actus gleicherweis auch aus der agenda
Viti Theodorici34 genomen werden, ist nit not, die-
selben mit andern worten alhie zu beschreiben, mö-
gen viel mehr zur notturft hernach geschrieben
werden.
So werden auch hie in unser pfarre gewisse stun-
den, vor und nach mittage, in gemein zu begrebnis
zu verordnen und ein puls zu tun, darunter sich das
volk zu versamlen und darnach zu richten hette.
Es werden sonst diejenigen, welche christlich ab-
geschieden, mit den deudschen schulen und christ-
lichem gesang, do es begert wird, sonderlich auch
mit einer leichpredigt zur erden bestetigt, welche
leichpredigten gewöhnlich aus den gedrückten Span-
genbergii35 oder dergleichen durch den wochner am
ort der begrebnis fürgelesen werden mit bescheide-
ner, kurzer application auf die verstorbene person,
do es also die gelegenheit erfordert.
Wie es in sterbleuften wird gehalten mit den
kranken und mit den verstorbenen, ist davon eins
ehrbarn rats besondere ordnung36 zu sehen. Möchte
davon hie auch etwas nachgesetzt werden. Desglei-
chen hats seine verordnung mit denjenigen, so nit un-
serer lere und bekentnis sein oder, so sie der gewesen,
ein ergerlich, unbußfertig leben gefürt haben oder
bei den papisten begern begraben zu werden, wie
hernach davon zu sehen.
Weil auch die ort der christen begrebnis ehrlich
und christlich sollen gehalten werden (welcher hie
für die unsern zwei sind, beide außer der stat, in ihre
ringmauern eingefast und verschlossen37), so ist zu
einem zeugnis unsers glaubens, der lebendigen und
der toten, und zu der lebendigen christlichen erinne-
rung die ganze bibel altes und neues testaments mit
ihren fürnemen historien ordentlich in feldung, so
und fanden, wie alle seine Schriften, überall Auf-
nahme und Benützung (RE 18, 563-567).
36 Siehe unsere Nr. III 15.
37 nämlich der alte Friedhof im Westen vor dem Ja-
kobstor bei St. Lazarus und der 1543 im Südosten
neu angelegte Friedhof, auf dem jetzt der Keplerbau
steht (von Walderdorff 564. 566. - Dollinger,
Evangelium 149. 186. 408. - Theobald 2, 17).

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