Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0516
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Reichsstadt Regensburg

oder gunbilligen, sondern für die obrigkeit weisen,
do sie erinnerung, fürbitt oder anders ihrenthalben
wollen fürnemen, der parteien unwissend tun, die
gemaine also hierinnen nit an sich ziehen, daraus
allerlei zerrüttung, nachreden und anders erfolgen
möchte.
Also auch, da sich fähl und mengel bei etlichen
im kirchenambt oder dem ganzen ministerio begeben
möchten, hsollen dieselbige, vermög obangeregter
regl und ordnung Christi für das erst mal durch dem
pfarrer freundlich und brüderlich gestraft und zur
besserung vermahnt werden,
im fall aber solche nit erfolgte, alsdann durch den
pfarrer im consistorio angebracht und daselbst die
gebühr also fürgenommen und mit solcher beschai-
denheit gehandlet werden solleh, damit es dem mini-
sterio bei den widersachern und lesterern auch der
gemain am wenigstens zu schimpf oder verklaine-
rung geraich.
[Von der Kirchenzucht.]
So viel die zucht und disciplin in offentlichen sün-
den und ergernussen anlangt, da soll und will ein
erbar rate sein ambt hirin mit gebührenden einsehen
und ernster straf treulich führen und damit anhal-
ten.
Damit aber auch der geärgerten gemain und kir-
chen, sonderlich durch die, so glieder derselben ge-
west, sich darzu bekennen und nach erkantem fall
wieder eingeleibt begeren zu sein, etzlichermaßen
auch ein benügen gescheh, nit also stillschweigend
aufgenomen, sondern ihnen und andern zur abscheu,
wie die laster und sünden sich von tag zu tag meh-
ren, auch im namen der geärgerten kirchen ge-
schärft werde, als gegen totschlägern, ehebrechern,

g 1572: + auch
h-h 1572: mit solcher bescheidenheit handlen,
a-a 1572: erst und nach genugsamen anzaigen der
reue, verhaisener pesserung durch den diaconum
b-b 1572: und mögen erstlich für
c-c 1572: und das kain pesserung darauf erfolgen
wollte, ir wandel oder versprechen also ergerlich,
das er pillich durch die obrigkeit ze strafen, so soll

jungfrauschendern, hurern, gottslesterern, epi-
curern, zauberern, die durch wucher und übersatz
ihren nächsten beschweren und dergleichen üben,
so sollen solche über empfangene straf, so sie von
einem erbarn rat als der weltlichen obrigkeit ausge-
standen, noch für das consistorium erfordert wer-
den, daselbs erscheinen, nach genugsamer erinne-
rung dem consistorio im namen der ganzen gemain
die gegebene ärgernus abbitten, alsdann adurch den
diaconum auf sein bekenntnusa privatim absolvirt
und zur communion zugelassen und also der kirchen
wider eingeleibt werden.
Aber andere personen, die gleichwol christen und
mitglieder unserer kirchen sein wöllen, doch roh und
sicher leben, ärgerlichen wandel führen, die sacra-
menta nit besuchen, etwo unwissend oder aus ande-
ren ursachen durch einen erbaren rat nit gestraft
wurden, bgegen solche personen soll abermals, ver-
mög der ordnung Christi, Matthei am 18. capitl
[15ff.] gehandelt und sollen sie erstlich durchb den
herrn pfarrherr erfordert werden, ihnen alda not-
wendige erinnerung und verwarnung beschehen.
So sie sich also daraus bessern, der kirchen zu eh-
ren leben und wandlen, hat es seine weg; wo das nit,
csoll der pfarrh[err] einen oder zwen aus seinen mit-
brüdern oder einen andern bekannten, ehrlichen,
unsträflichen mann, welcher dem nicht zuwider, der
zur buß vermahnet werden soll, zu sich ziehen und
diese person nochmals mit gebührendem ernst zur
buß und besserung des lebens vermahnen.
Wann aber auch solcher vermahnung und erinne-
rung bei ihr nichts ausrichten und sie in ihren sün-
den unbußfertig verharren wurde, alsdann soll alles,
was mit solcher person per gradus verhandelt wor-
den, durch den pfarrherr bei dem consistorio ange-
bracht, die unbußfertig person alda fürgefordert und
für das letzte mal ernstlich zur buß vermahnet wer-
den und, da ihr wandl oder verbrechen also erger-
einem erbarn rat deshalb gebürliche erinnerung
beschehen, do si alda gestraft, alsdann gleicher-
gestalt fur das consistorium erfordert, umb meh-
rer scheuch willen zur abbit angehalten und ver-
manet und, do sie sich hierin wie auch warer reu
und verhaisener pesserung wie christen erzaigen,
erst als mitglieder aufgenommen werden.
Welche aber diser kirchen

496
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften