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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0523
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III 21 Kirchenregimentsordnung von 1572/1588

uSie sollen auch einer umb den andern das ambt
mit lesen, beichthören, absolution, raichung der
sacrament, kindertauf, einlaitung der hochzeiten,
leichpredigen und andern, was dem diaconat anhen-
gig, führen.u
Das wochnerambt soll unter ihnen in seiner ord-
nung umbgehen, der wochner in gemain zu dem dia-
conat gegen menniglich verbunden sein. Doch, wo
der andern ainer insonders von jemands, er seie arm
oder reich, erfordert wurde, ob er gleich nit wochner,
sich willig und berait bei tag und nacht darzu fin-
den, ihne trösten, beicht hören und das sacrament
raichen. Sie sollen auch die kranken, so mit dem
sacrament versehen, fleißig trösten und besuchen,
damit sie in ihrer schwachheit nit trostlos gelassen
werden.
Der kinder sollen sie nit zwai, drei lassen zusam-
menkomen, sondern wie aines nach dem andern zur
kirch gebracht, fein verstendlich, andechtig und be-
schaiden taufen und niemands darin aufziehen.21
Sie sollen auch die absolution, austailung des
abendmahls, kindertauf und dergleichen actus ohne
sonderbare, redliche ursachen und not in der kirchen
und nit privatim in den häusern verrichten.
Unter der predigt oder kirchzeit, wo die not nit
vorhanden, die actus einstellen.
Do dem wochner etwa mit predigen, kindertauf,
sacramentraichen und dergleichen zuviel auf einmal
zusamb wollte fallen, soll der custos22 den nach-
gehenden wochner oder auch den dritten nach ge-
legenheit der sachen [ersuchen], der den wochner
also unverzogenlich zu vertreten schuldig sein soll,
damit niemands gesaumbt, verkürzt oder aufgezo-
gen werde.
Es sollen auch die vermögenden und gesunden die
schwachen und kranken brüderlich und willig über-
tragen und vertreten.

u-u 1572: Von den diaconis.
Der vocation und bestöllung halben sol es mit
den diaconis wie mit den predicanten gehalten
werden, und dise sollen ir ambt mit lesen, beicht-
hören, absolution, raichung der sacrament, kin-
dertauf, einlaitung der hochzeiten, leichpredigen
und anderm, was dem diaconat anhengig, füren.
Ire mittagpredigten, wie sie verordnet, treulich
verrichten.

v
Damit auch der diaconatgefäll halben ein gleich-
heit gehalten werd, so sollen alle gefäll und, was ihr
jedem darüber ingemain des diaconats halben ver-
ehret wirdet, in ein püchsen treulich gelegt, diesel-
ben alle quartal oder monat unter sich alle zugleich
fraindlich vertailt werden und sich kainer von sol-
cher gemainschaft aussondern noch ainer den andern
obliegender schwachheit halben ausschließen, be-
denken, daß ihne Gott auch möchte angreifen, da
er dergleichen zu hoffen und zu gewarten.
Und zu solcher büchsen soll der herr pfarrer und
nicht der custos den schlüssel haben, auch umb meh-
rer richtigkeit willen die austeilung in seinem beisein
beschehen.
Welche zu den seuchen in sterbensleufen, darzu
dann ihr jeder auf den notfall verpflichtet sein soll,
verordnet, die sollen sich des wochnerambts und an-
derer gemainschaft enthalten, doch gleichwol ihren
gebührenden teil in der püchsen haben und ihre ge-
fäll auch treulich darin legen lassen.
Also untereinander fein friedlich, ainig und brü-
derlich. leben, einen unsträflichen wandel führen, ihr
ambt ehrerbietig in gottesforcht und mit andacht
handlen, der gemain mit eilen oder anderer unbe-
schaidenheit, daß sie auch die ersten aus der kirchen
seien, nit ärgernus geben, ihren pfarrern ehren und
gehorsamen und, was ihnen bedenkliches bei der ab-
solution, communion oder anderen fürfallet, an ihme
umb gebührliche resolution gelangen lassen.
Beschluß.
Beschließlich so soll ihr jeder aus dem kirchen-
ambt allen seinen befelch und beruf dahin anstellen,
damit zwischen ihnen christliche, brüderliche lieb
Ires diensts bei den spitälern, bruederhäusern,
wie ein jeder sondern bestölt, mit der wochen-
predigt, treuen unterricht und austailung der
sacrament vleißig pflegen.
v 1572: + Die examina und sonderbare actus der
schuelen umb mehrers ansehens willen und [der]
jugent zur anraizung, vleißig besuchen.
21 = hinhalten, aufhalten (Grimm 1, 784).
22 = Mesner.

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