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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0529
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III 21 Kirchenregimentsordnung von 1572/1588

Gott dem Allmächtigen fürtrage und bitte, daß ers
in seinen gnadenbund väterlich aufnehmen wolle,
deswegen die zuhörer hievor in der predigt erinnert
und noch ferner ermahnet werden sollen, so haben
die ministri und custos solches denen, die die heilige
tauf von der kinder wegen begehren, anzuzeigen und
darüber anzuhalten, damit es also in das werk ge-
richtet werde.
[4.] Obwohl etliche jahr hero die getaufte kinder
in das hierzu verordnete buch durch den custodem
haben sollen eingeschrieben werden, so ist doch aus
beweglichen ursachen für gut angesehen, daß solch
notwendig und in viele weg nüzliche werk hinfüro
jedesmal durch die kirchendiener selbst verrichtet
werde; inmaßen die register zu erkennen geben, daß
von den ersten evangelischen predigern allhie auch
beschehen. Soll demnach ein custos, so oft ein kind
getauft würd, das taufbuch, so fürderlich zur kir-
chen soll geordnet werden, auflegen und der woch-
ner selbst des kinds, vaters und mutter und gevatter
namen mit vermeldung jahrs, tages, monats fleißig
einzeichnen, auch seinen, des taufers, namen darzu
sezen und solche einschreibung nit anstehen lassen,
damit kein actus in vergeß gestellt werde.
[5.] Fünftens: Gleichergestalt sollen auch die
neuen eheleut jederzeit gleich nach beschehener
copulation in das verordnete ehebuch durch den
wochner oder andern ministrum, der sie einsegnet,
mit denen hiezu gehörigen umständen verzeichnet
werden.
[6.] Sechstens: Als auch dem custodi befohlen, hin-
füro ein register oder verzeichnus der verstorbenen9
zu halten, sol der pfarrer oder, wer das pfarramt
verwaltet, daran sein, daß solches gebührender-
maßen continuiret werde.
[7.] Siebenden: Demnach die erklärung des cate-
chismi die allernötigste und nützlichste lehr ist,
[soll] solche jährlich gleich nach Ostern angefangen,
durch den sommer wochentlich am mittwoch mit
allem fleiß getrieben und durch die ministros die
leut in den predigten erinnert und ermahnet werden,
ihr gesind darzu zu schicken, in deme dann sie, die

ministri, gut exempel geben und, soviel möglich, dar-
bei erscheinen und das examen verrichten helpfen
sollen.
[8.] Achten: Weil in der fasten und gegen Ostern
das junge volk gemeiniglich in großer anzahl sich zu
dem hochwürdigen sacrament findet, sollen die
herrn ministri an sonn- und feiertägen in gedachter
fastenzeit in den mittagspredigten allein die sum-
mam des evangelii kürzlich anzeigen und darauf ein
stück des catechismi ordentlich und einfältig zu er-
klären fürnehmen, es sei denn, das hiezwischen ein
concio catechetica zu vesper an sonntagen angeord-
net werde, deswegen mit vorwissen ein erbares con-
sistorium sich ferner miteinander zu vergleichen
vorhabens.
[9.] Neunten: Damit den leuten gut exempel gege-
ben, auch die ministri selbsten auf die predigten
desto fleißiger zu studiren ursach haben, sollen sie,
die ministri, auch, so viel möglich, die mittagspre-
digten besuchen.
[10.] Zehenden: Dieweil eine große unordnung mit
der beicht fürgefallen, daß etliche personen nicht in
der kirchen, darinnen sie beichten, communiciren,
daher das ministerium mit anzahl der oblaten (wie
mans nennet), nicht gewiß kan zukommen, daß auch
die beichtkinder den kirchendienern dermaßen
überstehen, daß keines ihm sein anliegen vertraulich
eröffnen oder er ihme, confitenten, sonderbare er-
innerung und bericht geben kan, zudeme etliche bei
einem kirchendiener sich häufig finden, da inmittelst
der ander müßig sitzet, dieweil gemeiniglich jedes
ihme einen sondern beichtvater erwehlet, da sie
doch alle ein amt und gleichen gewalt haben, so sol-
len die herrn ministri, wann sie einen zweifel haben,
ob einer person in der kirchen, darinnen sie beichtet,
communiciren werde, sie deswegen fragen und er-
mahnen, hinfüro an dem ort, da sie jederzeit zu
communiciren pflege, die confession zu tun, damit
man, so viel möglich, die anzahl der communicanten
in der kirchen gewiß sein möge. Doch ist ihnen un-
verboten, da sie der personen halben zweifel haben,
dem custodi zu befehlen, zwo oder drei oblat über

Die Beerdigungsbücher beginnen in Regensburg im
Jahre 1588, wurden also tatsächlich auf Grund die-
ser Anordnung angelegt.

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