III 21 Kirchenregimentsordnung von 1572/1588
getrucket, die ministri ecclesiae et scholae aber
ebener gestalt entweder hie oder anderer orten
trucken lassen, welches nit allein vorigen eines er-
baren rats decreten, verbot und altem gebrauch,
sonder auch der consistorialordnung (§ Zum siben-
den: Nachdem durch den truck etc.15) stracks zu-
wider,
also ist eines erbaren rats befelch, will und mei-
nung, daß hinfüro ohne vorwissen und erlangte be-
willigung ihrer erbaren weisheit die buchtrucker bei
vermeidung ernstlicher straf nichts durchaus - es sei,
was es wolle - zu trucken an- und fürzunehmen [!],
desgleichen auch ihrer erbaren weisheit kirchen-
und schuldiener, so lang sie in derselben diensten
sein, aus allerhand beweglichen ursachen, ehe sie
solch ihre scripta einem erbaren rat übergeben und
begünstigung erlangt, weder hie noch andern orten
durch den truck publiciren und ausgehen [lassen]
sollen.
Darnach sie sich allerseits zu richten, diesem
ihrer erbaren weisheit decret gebührlichen gehor-
sambs nachzukommen.
Decretum in senatu 9. Februarii 1599.
15 Siehe unten S. 516!
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getrucket, die ministri ecclesiae et scholae aber
ebener gestalt entweder hie oder anderer orten
trucken lassen, welches nit allein vorigen eines er-
baren rats decreten, verbot und altem gebrauch,
sonder auch der consistorialordnung (§ Zum siben-
den: Nachdem durch den truck etc.15) stracks zu-
wider,
also ist eines erbaren rats befelch, will und mei-
nung, daß hinfüro ohne vorwissen und erlangte be-
willigung ihrer erbaren weisheit die buchtrucker bei
vermeidung ernstlicher straf nichts durchaus - es sei,
was es wolle - zu trucken an- und fürzunehmen [!],
desgleichen auch ihrer erbaren weisheit kirchen-
und schuldiener, so lang sie in derselben diensten
sein, aus allerhand beweglichen ursachen, ehe sie
solch ihre scripta einem erbaren rat übergeben und
begünstigung erlangt, weder hie noch andern orten
durch den truck publiciren und ausgehen [lassen]
sollen.
Darnach sie sich allerseits zu richten, diesem
ihrer erbaren weisheit decret gebührlichen gehor-
sambs nachzukommen.
Decretum in senatu 9. Februarii 1599.
15 Siehe unten S. 516!
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