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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0533
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III 22 Konsistorialordnung von 1588

Dieweil aber wegen des Teufels haß wider die
göttliche warheit und menschlicher schwachheit
allerlei gebrechen und mengel und solche sachen für-
fallen, so weder durch das ministerium noch einen
erbaren rat allein nützlich verrichtet werden kön-
nen,
demnach und auf das alles, so christlich und nach
Gottes wort bei dieser kirchen angestelt, besonders
reine, unverfelschte lehr beineben christlicher zucht
und christlicher, gottgfälliger einigkeit zwischen den
kirchendienern unter sich selbst und gegen einem
erbaren rat in gutem löblichem stand und wesen er-
halten und auf die nachkommen gebracht werden
möge, hat ein erbarer weiser rat nachfolgende ord-
nung eines christlichen consistorii verbessern3 las-
sen, nach welcher sich die darzu verordnete perso-
nen, jede nach derselben beruf und ambt, zu ver-
halten wissen möge.
Cap. 1.
Aus welchen ständen das consistorium bestelt
werden solle.
Dieweil das consistorium, soviel die verrichtung
der fürnembsten sachen, in dasselbig gehörig, die
ganze kirchen repräsentiren solle, so aus dreien stän-
den (nemblich der obrigkeit, des ministerii und der
christlichen gemain4) versamblet, so ist auch billich
und recht, daß solches aus diesen dreien ständen
nach apostolischem und altem christlichem ge-
brauch bestellt werde.
Demnach, wie zur zeit der apostel und nachmals
in der ersten kirchen zweierlei seniores oder eltesten
gewesen - etliche die am wort gearbeitet, die andern
aber, so beineben diesen über der christlichen zucht
gewachet und gebührlich gehalten -, also sollen auch
bei einer jeden wol angestelten kirchen solche elti-
sten bestelt werden, die fürnemblich uf reine, un-
verfelschte lehr des h[eiligen] evangelii und christ-
liche zucht bei lehrern und zuhörern ein stetiges
wachend auge haben. Weil dann die obrigkeit nicht
mehr, wie zur zeit der apostel, heidnisch, sondern
christlich und in weltlichen sachen, gemaine statt

3 Diese frühere Ordnung, von der auch in unserer
Nr. III 20 S. 490 geredet wird, ist nicht bekannt.
4 Siehe oben S. 459!

betreffend, ein erbarer rat die ganze gemain alhie
repräsentirt und vertritt5, welche, wann aus der-
selben mittel oder verordnung politische personen,
beineben etlichen des ministerii zum consistorio ver-
orclnet, ist hiemit das consistorium aus den drei
ständen nottürftiglich bestelt, daß sich deshalben
kainer aus oberzehlten ständen der kirchen der
billigkeit zu beklagen hat, daß aintweders die obrig-
kait mit gewalt über das ministerium herrschen oder
die kirchendiener sich mehr gewalts über die kirchen
anmaßen, als ihnen ambts halben gebührt, oder das
die gemain ganz und gar von solchen ausgeschlossen
were.
Cap. 2.
Wieviel personen aus den dreien ständen zum
consistorio gebraucht werden sollen.
Dieweil ein erbarer weiser rat die superintendenz
über das consistorium ihrer weish[eit] alle zeit vor-
behalten, ohne welches wissen und verwilligung in
wichtigen sachen nichts beschlossen noch verrichtet
werden solle, ist darfür gehalten worden, wann aus
den politischen männern und dem ministerio jeden
drei und also in summa sechs gottesfürchtige, auf-
richtige, erbare und gelerte personen sambt einem
schreiber oder secretario hierzu gezogen, daß mehr
gedacht consistorium nach notturft bestelt seie;
dann, da wichtige sachen fürkämen, daß propter
autoritatem mehr personen erfordert, soll dasselbig
jederzeit nach gelegenheit mit gröserer anzahl er-
sezt werden, inmaßen dann bis dahero bei der kir-
chendisciplin gebreuchlich6 gewesen.
Cap. 3.
Vom präsidenten und directore des consistorii.
Nachdem alles, was im consistorio gehandlet, au-
toritate senatus geschehe und besonders, was in
wichtigen sachen beratschlaget, ohne eines erbarn
rats wissen und verwilligung nicht exequirt werden
solle, demnach und, damit auch disfalls des consis-
torii autorität gegen allen personen, so für dasselbig
erfordert und beschieden, künftiglich, wie sich ge-
5 Diese Erwägungen ähnlich auch in den General-
artikeln der Pfalz-Neuburg 1576 (S. 178 ff.!).
6 Siehe oben S. 497!

33 Sehling Bayern III

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