Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0534
License: Free access  - all rights reserved
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Reichsstadt Regensburg

bührt und die notturft erfordert, erhalten und die
kirchendiener aus dem verdacht gesezt, als solten
sie widerumb nach dem weltlichen schwert greifen
und wie der pabst in der kirchen ihres gefallens re-
gieren wollen, soll aus den dreien zum consistorio
verordneten, politischen, gelehrten männern einem,
so propter authoritatem, eruditionem et prudentiam
vor andern darzu dichtig erkennt, das präsidenten-
ambt und directorium des consistorii befohlen wer-
den auf weise und maß, wie nachvolgt.
Cap. 4.
Vom ambt und verrichtung des präsidenten.
Erstlich soll der präsident mit fleiß dise fürsehung
tun, wann durch den pfarrer oder andere personen
etwas im consistorio angebracht, daß solches nit
lang aufgezogen, sonder, soviel möglich, fürderlich
verrichtet werde.
Zum andern soll er, präsident, im consistorio oder,
da er nicht vorhanden, die nechst nach ihme sizende
politische person die umbfrag haben und mit fleiß
alle vota colligiren; der superintendens aber das
erste votum haben, welchem die andern nachfolgen
und etwan ein politicus und theologus umbeinander
oder die theologi wie auch die politici nacheinander
votiren und, nachdem der präsident alle vota einge-
nommen und seine mainung zugleich den andern
herrn consistorialen anzaigt, wohin der mehrer teil
geschlossen, kürzlich vermelden.
Dieweil aber in wolgeordnetem regiment die vota
nicht allein zu zehlen, sonder wol erwogen werden
sollen, wann die assessores zu allen teilen einander
gehört und nit allerdings miteinander einstimmen,
wann die sachen der wichtigkeit, daß sie wol und
mit besonderem fleiß zu beratschlagen, soll der prä-
sident eintweder proprio motu oder auf anzeigen des
superintendenten noch einmal umbfragen, daß sie
sich alle oder doch der mehrer teil einerlei einhelli-
gen meinung vergleichen.
Solte sich dann begeben, daß man sich einerlei
meinung nicht vergleichen könte und auf zwaierlei
mainung die vota paria oder die politischen mit den
theologen wie auch hinwider die theologen mit den

politischen sich nit vergleichen mögen und also
zwaierlei mainung sein wurden und demnach der
präsident nichts gewiß schließen können, sollen bai-
der tail mainungen sambt derselben ausführung
fleißig verzaichnet und einem erbarn rat übergeben
werden, da dann ihr e[rbar] weish[eit] sich mit den
consistorialen wol vergleichen und nach genugsamen
eingenommenen bericht der sachen einen gebühr-
lichen ausschlag zu geben wissen wird, welchem die
consistorialen auch gehorsamblich nachsezen sollen.
Zum dritten: Es soll auch der herr präsident, was
also im kirchenrat einhellig beschlossen und vermög
der gegebnen instruction einem erbarn rat nicht
zuwider, darob und dran sein, daß solches auch also-
bald exequirt und ins werk gesezet und kaine sachen
außerhalb der not oder sunder bedenken der con-
sistorialen und eines erbarn rats aufgehalten werden.
Er soll auch zum vierten seine besonders fleißige
achtung geben, darmit wider die einmal wol ange-
stelte ordnungen in kirchen7 und schulen8 wie auch
andere heilsame ordnungen im burgerlichen regi-
ment zuwider anders nichts fürgenommen oder ge-
handelt, sonder mit ernst darüber gehalten werde,
wann aber in der kirchen- oder schulordnung et-
was zu endern oder zu verbessern, solches mit ein-
helligen bedenken an ein erbarn rat gebracht und
ihr weish[eit] beschaides erwartet werde.
Cap. 5.
Was sachen und händel in das consistorium
gehörig.
Dieweil gebürlicher und notwendiger unterschied
zwischen dem weltlichen und geistlichen regiment
gehalten werden muß, darmit diesselbige nicht ver-
mischet noch durch aines dem andern eintrag und
verhindernus geschehe, sondern zugleiche befördert
und je eines dem andern die hand bieten möge, sol-
len allein nachfolgende sachen, dazu mit ihren maß,
in das consistorium gezogen werden.
Erstlich alle ehesachen, wann dieselbigen nicht so
gering, daß sie durch den pfarrer leichtlich ver-
richtet und gebührlicher bericht und entschaidung
darinnen gegeben werden kan.

7 Unsere Nr. III 19.

514

die lateinische des Rektors Osius (siehe oben S. 488)
und die deutsche von 1587 (siehe oben S. 386).
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften