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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0535
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III 22 Konsistorialordnung von 1588

Zum andern die zänkischen ehen, dieselbige zu
verhören und, wie sie dieselbige befinden, an einen er-
baren rat gelangen lassen sollen, darmit der schul-
dige ehegenoß oder sie beede zugleich der gebühr
nach gestraft werden.
Zum dritten alle ärgerliche, sündige und laster-
hafte personen, sie seien lehrer oder zuhörer, wider
die erste oder andere tafel der gebot Gottes, nicht
aber, soviel die weltliche straf belanget, darüber zu
erkennen, sondern, wann sie zur buß vermahnet, die
gradus admonitionum9 mit ihnen gebraucht wor-
den, sich aber nit gebessert, etwa auch von einem er-
barn rat gebührlich gestraft und sie solche straf aus-
gestanden, gleichwol aber sich nit gebessert oder,
denen das leben geschenkt und die scharfe straf er-
lassen, daß sie mit der kirchen widerumb versöhnet
werden sollen.
Zum vierten alle sachen des pfarrers, der prediger,
diacon, rectors und schuldiener vocation, ambt,
dienst, leben, wandel, suspension, dimission, hand-
lungen und verbrechungen belangend, auf maß, wie
die consistorialordnung mitbringet.
In welchem allem von einem erbarn rat in ihr
ambt und verrichtung kein eingriff geschehen soll,
dergestalt ein erbarer rat vieler mühe und arbeit
überhebt, der pfarrer über die gebühr nicht be-
schwert, nichts eigenwilliges von einem oder dem
andern teil fürgenommen, sondern wolbedechtlich
und zu erbauung der kirchen, schulen und gemeiner
statt zum besten alles gehandlet wird.
Cap. 6.
Vom ampt der assessoren consistorii.
Die assessorn des consistorii sollen beineben und
mit dem herrn präsidenten mit allem fleiß und ernst
in allen ihren consultationibus dahin handlen und
verhelfen.
[1.] Erstlich: Das sie reine, unverfälschte lehr
Gottes worts in kirchen und schuelen erhalten und
weder heimblich noch offentlich irrige, falsche lehr
einschleichen. Da sie aber etwas vermerken, soll es
durch denjenigen consistorialem, deme es vor an-
dern bewußt, dem consistorio fürderlich zu wissen
gemacht werden, ehe das feuer unter das tach kom-

9 Wie in unserer Nr. III 20.

men, und also zeitlich ohne ergernus der kirchen,
abgeschafft werden könne.
[2.] Zum andern: Wann neue kirchen- oder schul-
diener gerufen, angenommen und ad examen ge-
stelt werden, sie mit fleiß dahin verhelfen, daß nicht
allein in der lehr reine, sondern auch gelehrte,
fromme, friedliebende, geschickte und dichtige per-
sonen berufen, welche auch ihrer geschicklichkeit
und berühmten tugenten halben ungezweifelte zeug-
nussen haben und im examine auch also befunden,
daß sie nicht allein im predigen und verrichtung
teglicher ihrer kirchendienste, gemeiner statt nüz-
lich sein, wohlstand und ruemb sein, sonder auch
wider die feinde unserer wahren, christlichen reli-
gion - auserhalb und in der statt - die reine lehr,
im geist der sanftmut mit bestendigem grunde
h[eiliger] schrift vertätigen, allen secten und rotten-
geistern den mund stopfen können,
deswegen denn allezeit in gegenwart aller consi-
storialium, der politicorum sowol als der theologo-
rum, soviel zu dem consistorio verordnet, solchs
examen fürgenommen und besonders in den stritti-
gen articuln, so zu disen unsern lezten zeiten ange-
fochten, die neue kirchendiener mit allem fleiß durch
die theologos examinirt und disfals kaines verscho-
net werde, damit die politici assessores sowol als die
theologes mit grund der warheit jederzeit einem er-
barn rat berichten möchten, daß disorts nichts aus
gunst oder ungunst gehandelt und also wissen kön-
nen, daß jederzeit kirchen und schuelen mit dichti-
gen dienern bestelt und versehen werden.
[3.] Zum dritten sollen die assessores nicht weni-
ger als der praesident mit fleiß darob sein, darmit
wider die kirchen- und schuelordnung außerhalb
gemainer beratschlagung und eines erbarn rats be-
willigung kein enderung fürgenommen oder etwas
neues eingeführt, sondern über demselben ernstlich
gehalten und mit fleiß von allen personen, soviel
jede betrifft, gehorsamblich nachgesezt werde.
[4.] Zum vierten, daß die kirchendiener nit allein
in der lehr einig, sonder auch im leben und wandel
zur christlicher einigkeit angehalten, zu keiner erger-
lichen spaltung, so sich zwischen ihnen erhalten mö-
gen, in die lenge zugesehen, sondern fürderlich in

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