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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0536
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Reichsstadt Regensburg

der still verglichen und abgeschaffen oder, da sie von
einem oder dem andern teil nicht folg haben wurden,
einem erbarn rat berichten, darmit ärgernus verhü-
tet und in kein weitläufigkeit die sachen geraten.
[5.] Zum fünften: Wann von einem oder mehr
kirchen- oder schuldiener klagen entstunden, daß
sie ihrem ambt nit fleißig abwarten, solte durch die
consistorialen der pfarrer oder rector scholae des-
halben berichtet und vermahnet werden, solches bei
ihren collegen abzuschaffen.
[6.] Zum sechsten: Wann ein kirchendiener in
ainem oder mehr articuln unserer christlichen reli-
gion widerwertiger, irriger lehr verdacht, soll ihme
keine stunde noch so lang zugesehen, bis er solche
auf die canzel gebracht, sonder alsbald für das con-
sistorium erfordert und nach beschaffenheit mit
ihme in der still gehandlet werden, ob er güetlich da-
von abgewiesen werden möge, welches mit gueten,
unwidersprechlichem grund Gottes wortes und mit
aller sanftmut geschehen, auch mitlerzeit, als vor
dem consistorio ihme gehandlet, ihme ernstlich auf-
erlegt werden solle, solches alles bei verlust seines
dienstes bis zu entlichem austrag bei sich zu behal-
ten und weder heimblich noch offentlich mit solcher
seiner gefasten opinion jemand ergern oder irrig
machen. Wann er aber mit Gottes wort seiner irrigen
meinung genugsamb überwisen, freundlich und
ernstlich davon abzustehen vermahnet worden, aber
hartneckig auf seiner falschen meinung verharet und
solches alles einem erbarn rat berichtet worden, soll
man keineswegs mit ihme in schriften libelliren oder
erst, hierüber von andern orten kirchen censur zu
holen, ihme gestatten, sonder fürterlich seines diensts
erlassen und aus der statt geschafft werden, derge-
stalt reine lehr erhalten, alle weitleufigkeit abge-
schnitten und ärgernus bei der gemain genzlich
verhütet werden kan.
[7.] Zum sibenden: Nachdem durch den truck ir-
rige, falsche lehr oder sonst schädliche und ärger-
liche schriften leichtlich in großer anzahl ausgebrei-

10 Diese Verordnung mußte am 9. Febr. 1599 noch ein-
mal ausdrücklich eingeschärft und der Kirchen-
regimentsordnung (unsere Nr. III 21) angefügt wer-
den. Siehe oben S. 510 f. !

tet, die nicht so bald als, wann sie allein geschrieben,
widerumb eingezogen und abgeschafft werden mö-
gen, sollen die consistorialn mit besondern fleiß und
ernst über der truckerei halten, inmaßen dem buch-
trucker mit besonderm ernst eingebunden werden
soll, auch das allergeringste ohne derselben, wie
auch eines erbaren rats vorwissen und verwilligung
nicht zu trucken, welche auch diese anordnung tun
sollen, daß solche schriften mit besonderem fleiß ge-
lesen und erwogen werden, damit gefahr, schimpf
und spott bei gemainer statt verhütet und solche
herliche gabe Gottes nicht mißbraucht werde.10
Besonders aber sollen sie guet achtung darauf
geben, da gleich ein solche schrift, so man zu trucken
begert, heiliger schrift und unserer confession nicht
zuwider, ob sie auch nüzlich und notwendig, darmit
die kirchen mit unnotwendigen schriften nicht be-
schwert und dardurch den leuten die nüzliche und
heilsame bücher nicht aus den henden gebracht wer-
den.
[8.] Zum achten:Wann klag, fähl oder mangel der
kirchen- oder schueldienerunterhaltung halber für-
fallen wollten, solle nicht gleich alsbald ein erbarer
cammerer und rat darmit bemühet, sondern im con-
sistorio derselben person petition angebracht und,
da es ein not, mit der consistorialen rätlichen beden-
ken erst bei einem erbarn rat angebracht werden.
[9.] Zum neunten sollen sie auch verschaffen, daß
bei dem consistorio allzeit ein fleißig protocoll11 an-
gestelt, dasselbig nit ausgebreitet, sonder in ge-
haimb, wie sich gebührt, gehalten und außerhalb
den consistorialen und einem erbarn rate niemand
gewisen noch communicirt werden solle.
[10.12] Zum zehenden: Es sollen auch die consisto-
rialen dise verordnung tun, darmit alle quartal durch
die herrn scholarchas die schuel fleißig und unnach-
leßlich visitirt und besonders auf die arme knaben
achtung geben, so durch ein erbarer rat vermöge
der beschehenen contribution erhalten, darmit sol-
ches beneficium nicht übel angelegt noch auf die in-

11 Sie sind seit 1613 erhalten (Regensburg evang.
Pfarrarchiv Nr. 21ff.).
12 Zu diesem Absatz vgl. Heinisch 2, 36f.!

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