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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0537
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III 22 Konsistorialordnung von 1588

dignosa und, von denen kain hoffnung, daß sie was
fruchtbarlichs in ihrem studiis ausrichten, verwen-
det, sonder die untüchtige wie auch die verlegene13
und versaumbte gesellen zeitlich abzuschaffen und
ihr stelle mit herrlichen, gueten ingeniis, von denen
ein besondere guete hoffnung, ersezt werden mögen,
dardurch gottesförchtige, reiche leut soviel mehr
bewegt werden mögen, daß sie in ihren testamen-
ten zu solchem heilsamen, nuzlichen und Gott wol-
gefälligen werk etwas zu verordnen, und solcher
gestalt knaben in größerer anzahl gehalten werden
mögen, deswegen dann auch die testimonia rectoris
und seiner collaboratorum bei dem consistorio flei-
ßig aufgehalten werden sollen im fall, daß aus den-
selben etlich zu hohen schulen zu befördern, man
solche zeugnussen, so lang sie bei diser schuel ge-
wesen, allzeit bei der hand haben und sich darinnen
ersehen mögen.
[11.] Zum ailften: Wann solche jungen knaben zur
hohen schuel geschickt, gleichergestalt dise anord-
nung tun, darmit man, wo müglich, auch alle quar-
tal zeugnussen ihres lebens, wandels und studirens
von glaubwürdigen leuten haben und also auch zeit-
lichen wissen möge, ob und bei welchem auch solch
beneficium wol angelegt, darmit nicht, da man zu
lang zugesehen, nit allein das gnadengeld übel an-
gelegt, sondern auch die knaben selbst nicht jämmer-
lich durch böse gesellschaft verderbet, die durch
zeitlich einsehen gebessert oder, da die besserung
nicht erfolgt, bald abgeschafft werden mögen, des-
wegen nuzlich und guet, daß die bei der hohen schul,
dahin sie gesandt, einem aufrichtigen, eiferigen
mann befohlen, der sein aufsehen und inspection auf
sie haben möchte14.
Cap. 7.
Vom ambt des secretarii.
Der secretarius, so zum consistorio verordnet,
soll mit allem fleiß seinem ambt abwarten.
[1.] Erstlich soll er alle supplicationes, bericht und
eingebrachte schriften im consistorio ablesen.

13 Partizip Passiv von verliegen = durch zu langes
Liegen in Trägheit versinken (Lexer 3, 156. -
Götze 79).

[2.] Zum andern soll er die vota der assessorn flei-
ßig merken und auf des präsidenten endlichen be-
schluß die decreta der ihme gegebenen ordnung
nach schreiben.
[3.] Zum dritten: Was für concept ihme zu machen
bevohlen oder durch die verordnung des präsidenten
und der consistorialen von andern gestelt, sollen zu-
vor von allen consistorialn abgehört und approbirt
und alsdann erst ingrossirt und gefertigt werden.
[4.] Zum vierten: Es soll auch der secretarius alle
schriften ordentlich registrieren und jedes an sein
gebührend ort verwahren; auch keine schriften, ge-
schäft, ordnung und, was dergleichen, jemand fremb-
den, dem solches nicht gebührt oder zustünde, au-
ßerhalb seiner hande ohne des herrn präsidenten
wissen und erlaubnus zuestellen, zu lesen oder abzu-
schreiben vergönnen, damit die gehaimbnussen un-
geoffenbart gehalten, auch deshalben bei dem con-
sistorio weniger unrichtigkeit vorlaufen möge.
Und ingemain, was ihme zu schreiben und zu ver-
richten befohlen, demselben soll er allen treuen und
fleiß nachsezen und folg tun.
Cap. 8.
Vom aide der assessorn.
Ich schwere, daß ich in allen und jeden des consi-
storii fürgefallenen sachen, beneben den andern
hierzue verordneten assessorn getreulich und fleißig
nach meinem besten verstand und vermögen raten,
bedenken, suechen und befördern helfen wölle, was
dem seeligmachenden gottlichen wort, unserer kir-
chen christlichen, einhelligen bekantnus, der erbar-
keit und geschribenen rechten gemeß, auch zur heili-
gung und ausbreitung der hohen göttlichen majestät
namens und worts und dann zu pflanzung und erhal-
tung Gottes forcht, christlicher zucht, friden, ruhe
und einigkeit in den kirchen und ganzer, christlichen
gemein gereichen, fruchtbar, nuz- und dienstlich
sein möge, und solches um keiner eigennuzigen, ehr-
geizigen oder sonstigen eigenwilliger, vorteiliger
affection willen tun oder lassen, auch mit nichten
14 Nach dem Vorbild der Markgrafschaft Brandenburg-
Ansbach-Kulmbach etwa, die dafür an den Universi-
täten eigene Inspektoren bestellt hatte (Sehling 11,
386). (Kleinstäuber 1, 85).

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