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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Franz, Gunther [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0135
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12. Visitation 1558

Durchführung

Nach der KapitelsO. 1579 17 sollen die Grafen Ludwig Casimir und Eberhard eine „superinten-
dents-, visitationsinstruction und was dergleichen ordnungen mehr sind“ angestellt und neben dem
Generalsuperintendenten in Öhringen schon Spezialsuperintendenten verordnet haben. Diese
Äußerung kann sich auf die Pfarrer in Neuenstein und Waldenburg beziehen. 1558 wurde in cler
ganzen Grafschaft eine Visitation durchgeführt. Für die Neuensteiner Herrschaft gibt es clie Aus-
sage, daß wie 1556 „gleichergestalt hernacher in ao. etc. 58, darzu auch in ao. etc. 71 notwendige
und gepürliche visitation fürgenommen uncl beschehen“ 18. Aufgrund der Waldenburger Visitations-
relation erstellte Graf Konrad von Tübingen, der Vormund von Graf Eberhard, Anordnungen für
die einzelnen Orte und ein Bedenken mit Generalartikeln 19, in denen bestimmt wurde, daß clie
VisitationsO. - ihrem Charakter als Art KO entsprechend - auch nach der Visitation gehalten
werden sollte.

Die erhaltene VisitationsO. hat nicht die Form eines herrschaftlichen Befehls, sondern eines
Bedenkens von Geistlichen an die Herrschaft, mit dessen Durchführung allerclings gerechnet
wurde. Es ist darin von Ivirchendienern, Visitatoren und dem Superintendenten oder -attendenten
die Bede. Neben dem Superintendenten Johann Hartmann in Öhringen kommen vor allem Gallus
Hartmann in Neuenstein und Philipp Knötzel in Waldenburg in Frage. Zu den Visitatoren werden
auch weltliche Beamte gehört haben. In welcher Eorm das ,,Bedenken“ umgearbeitet wurde oder
herrschaftliche Befehle beigegeben wurden, ist nicht bekannt. Der Inhalt paßt gut zu den sonst
erhaltenen Zeugnissen. Das Kapitel über die Kirchenzucht hat in Hohenlohe eine bis 1580 und
darüber hinausreichende Wirkung gehabt, da die allein durch die Pfarrer geiibte Exkommunika-
tion trotz aller Schwierigkeiten immer wieder durchgeführt wurde 20.

Druckvorlagen

a. Visitations- und Kirchenordnung.

A: rteinschrift (fehlerhaft) eines Bedenkens (ohne Einleitung oder Schluß der Herrschaft). Wald XV A
21. 14 Bl. Umschlagbl., Bl. la Titel: Bedencken, Wie man in vnsers/ gnedigen hern, Graue Eherharden/ von
Hoenloe landt visitirn/ möcht. Bl. lh leer. 2-12 Text. 13 a leer. 13 h alter Vermerk: Der kirchenvisitation ord-
nung, so anno etc. 58 in der grafschaft Hohenlohe furgenommen worden.

h. Waldenburger Generalartikel nach der Visitation.

A: Konzept des „Bedenkens“ von Graf Konrad von Tühingen mit Befehlscharakter. Wald XV A 21 f.
8 Bl. Bl. 1 nur Vermerk: Visitationsbedenken. Bl. 2 a Kopftitel: Des wolgepornnen herrn hern Conrads/ graüens
zü Tübingen vnnd herrn zw/ Liechteneckh, Meins gn[edige]n herrn, retlich/ hedencken, vher die artickel, so vber/
verrichte visitation, vbergehen worden.

17 Nr. 26, S. 354 und 360.

18 1581 bei der Visitation von Ruppertshofen (Lang
LXXI 12). In einem alten Repertorium (BIL B 38)
finden sich S. 85 folgende Einträge: Etliche visita-
tionsarticul, so fürzupringen. 1558. - Ein verzeich-
nus der articul, in visitatione zu gebrauchen. 1560.
In diesem Jahr könnte nur im Waldenburger Teil
eine Visitation stattgefunden haben.

19 Das undatierte Bedenken (Nr. 12b) kann sich nicht
auf die Visitation in Öhringen 1556 beziehen. Die
Reihenfolge und Zahl der visitierten Pfarreien ist
verschieden und die Visitation fand in den Gemein-
den statt. Graf Konrad V. (gest. 1569) war seit 1551
Vormund und seit 1554 der Schwiegervater von
Graf Eberhard. Die Vormundschaft wurde um 1558
aufgehoben.

20 Franz, Kirchenleitung 51-55.

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