Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Franz, Gunther [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0167
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16. Testament Graf Ludwig Casimirs 1564

D: Abschrift. PA 56, 4, 4. 20 BL, nur eigentliches Testament, ohne Unterschriften. Bl. 18-20 leer, hinten
Vermerk von gleicher Hand: Original copey weiland meines gnedigen herrn, grave Ludwigen Casimirs seligen
testamentszetel, wie der vor notario und zeugen ubergehen worden.

E: Abschrift. PA 56, 4, 4. 72 gez. Seiten und 2 leere Bl. Hinten A 7ermerk: Copia meines genedigen hern
graff Ludwig Casimirs ufgerichten hinderlaßenen testaments, darbei auch etlicher fürsten und hern abgesandten
abschied, wie die vorhabendten vergleichung vorzunehmen sein möchten, d. ao. 1568. S. 30 Zeugnisse des Testa-
tors und der Testes. S. 35 notarielle Beglaubigung. S. 43 Testamentseröffnung. S. 49-72 Deklaration vom 21. 10.
1568.

Inhaltsübersicht

Die Vorrede beginnt mit der Anrufung der heiligen Dreifaltigkeit. Der Tod ist unentrinnbar,

die Stunde aber ungewiß. Deswegen sollen wir vorher Seele, Leib und zeitliche Güter versehen, da-

mit Streit zwischen den Söhnen vermieden und der Stamm und Name Hohenlohe erhalten bleibe.

Deswegen hat Ludwig Casimir bei guter Gesundheit und aus freiem Willen ein schriftlich.es Testa-

ment (testamentum in scriptis) aufgerichtet.

1. x4nfänglich verzeiht der Graf allen Menschen, Toten und Lebendigen, und bittet Gott, daß er
im Glauben erhalten werde uncl die ewige Ruhe und Seligkeit verliehen bekomme. (Nach dem
Zeugnis in seiner Leichenpredigt S. 22 f. hat der Graf vor seinem Tode die fromme Haltung er-
neut bekannt.)

2. will der Graf ,,in unser kirchen, so wir alhie in unserm schloß Newennstein bawen lassen werden
und die begrebnus, so wir für uns und die wolgeborn unser freundliche, liebe gemahel darinnen
geordnet, jedoch one einichen pomp oder bracht“ bestattet werden. (Wie gesagt wurde die Be-
stimmung geändert.) Nach dem Tode soll durch den Neuensteiner Stadtvogt jedem ,,haus-
armen“ Untertan im Neuensteiner Amt 1 Ort (Viertel Gulden) gegeben werden mit der Er-
mahnung, Gott für die Seele des Grafen zu bitten.

3. Stiftung des Almosens

4. Stiftung von Gottesdienst und Hofpredigerstelle für die Schloßkirche Neuenstein.

5. Stipendium für 6 Schüler, um Gesang und Orgel in der Schloßkirche in Neuenstein zu versehen.

6. Bestimmung eines Schülers für die Sprechung der Tischgebete an der Hoftafel.

7. u. 8. Versorgung von Gräfin Anna.

9. Einsetzung der Söhne Albrecht, Wolfgang, Philipp und Eriedrich zu Erben.

10. Grafschaft darf erst geteilt werclen, wenn alle Söhne 25 Jahre alt sind und die Schulden für
Schloßbau und Kauf der Ämter Kirchberg und Schrozberg völlig abgetragen sind. Die beiden
ältesten Söhne sollen mit der Witwe, solange sie ledig bleibt, die Regierung gemeinsam führen.

11. Die Kanzlei soll in Neuenstein gemeinsam bleiben.

12. Schloß, Stadt und Amt Neuenstein sollen auf ewige Zeiten gemein bleiben.

13. Silbergeschirr und Hausrat soll in Schloß Neuenstein verbleiben.

14. Befehlshaber, Amtsdiener und Untertanen in Neuenstein sollen den Nachkommen gemeinsam
huldigen und Pflicht leisten.

15. Erben sollen sich um Abtragung der Schulden kümmern. Sie sollen ob der christlichen Religion
halten und die Kirchendiener erhalten.

16. Erben sollen Eintracht halten.

[17. übersprungen]

18. Erben sollen es bei Herkommen lassen und Frohn nicht erhöhen.

19. Nachkommen sollen Erbeinigung von 1511 und dies Testament halten.

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