Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Franz, Gunther [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0175
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
i8. Visitation 1571

a. Yisitationsinstruktion vom 20. Mai 1571

b. Visitationspatent vom 20. Mai 1571

c. Ordnung, welche allen pfarherrn ubergeben worden ...

d. Der herschaft bevelch an die pfarrher, haltung der freytagspredig ...

Literatur:

Wibel 1, 651 f.; 4, 276. - Fischer, Kirchenordnung 39-41. - G.Bossert, Die kii’chlichen Zustände der Graf-
schaft Hohenlohe-Neuenstein im Jahre 1571. BWKG NF 30 (1926), 2-42. - Futter, Diss. 77-82. - Franz, Kirchen-
leitung, 63-74.

Entstehung und benutzte Ordnungen

Obwohl schon vor 1564 Pläne für eine Generalvisitation bestanden 1, wurde erst 1571 eine
„Specialvisitation“ 2 der Neuensteiner Herrschaft durchgeführt. Wie der Name sagt, erstreckte
sich die Visitation nur auf diese Landeshälfte. Am 9. November 1570 überschickte der Öhringer
Superintendent Johann Hartmann eine „Anleitung und instruction“ für die Visitatoren. Dieser
eigenhändige Entwurf umfaßt vor den zu stellenden Fragen 6 Punkte: 1. Visitieren heißt die Kir-
chen, die reformiert und in denen die reine Lehre eingeführt ist, heimsuchen (= besuchen).
2. Hies soll wenigstens alle 3 Jahre durchgeführt werden. 3. Neben dem Superintendenten sollen
als Zeugen (und um Rat zu geben) zwei tüchtige Personen beauftragt werden. Im 4. Punkt und im
Begleitschreiben schlug Hartmann einen Neuensteiner Kirchendiener, besonders den Hofprediger
und Diakon Paulus Staudacher 3, und als bescheidenen und verschwiegenen weltlichen Verordneten
den Neuensteiner Sekretär Albrecht Wilhelm Heber vor, die auch genommen wurden. 5. An alle
Amtleute, Gerichtsleute und Untertanen solle ein versiegeltes Patent ausgefertigt werden, daß
sie bei ihren Eidespflichten aussagen müßten. 6. L)a die Visitatoren alle Pfarreien oderKirchen be-
suchen sollen, mögen die Kosten von eines ,,jeden h[errn] einkommen“ genommen werden 4. Nach
den Fragen ist bemerkt, daß die Ergebnisse der Visitation aufgezeichnet und der Herrschaft vor-
gelegt werden sollen, damit die Herrschaft für Besserung sorgen kann, denn christliche Obrigkeit
soll nach der Bibel für die Erhaltung des Evangeliums sorgen. Die Fragstücke wurden mit Ände-
rungen aufgenommen. Zusätzliche Fragen wurden aus der Württ. KO 1559 eingefügt. In der Kanzlei
wurden weitere Ergänzungen vorgenommen und der Rahmen der Instruktion sowie das Patent ver-
faßt. Der Rat Zacharias Hyso überarbeitete das Werk. Johann Hartmann ist also nicht der eigent-
liche Autor. Er erhielt eine Kopie der Ordnung (unser Exemplar B?) erst vor dem 18. Mai 1571 zu-

1 Schreiben v. Thomas v. Berlichingen, 21. 1. 1564
(PA 99, 4, 9).

2 Schreiben von Joh. Hartmann 9. 11. 1570 (PA 93,
3, 8). Wibel und Futter nahmen eine Generalvisi-
tation der ganzen Grafschaft an.

3 1564/65-1576 (gest.) Hofprediger in Neuenstein,

während Gallus Hartmann die 1. Pfarrstelle inne-
hatte.

4 Die Ergänzung ,,jeden h[eiligen] einkommen“ (das
Kirchenvermögen) ist weniger wahrscheinlich. Da-
nach wäre der Entwurf für beide Herrschaften
(Neuenstein und Waldenburg) bestimmt?

159
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften