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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Franz, Gunther [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0384
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26. Ivapitels- und Visitationsordmmg 1579

dorf zum andern fuhren laßen. Und a solle er zu sol-
cher visitation einen iedes orts wesenden unsern
amptsdiener der enden, da er die visitation furhat,
ist, zu sich * * * 4 erfordern und mit sich nehmen 13 oder
aber denen, so wir iedesmals nach unserer gelegen-
lieit und gefallen darzu ordnen werden b, darmit
solche visitation mit sovil mehr autoritet und an-
sehen verricht werden möge.

Wie dann auch außer unsern cantzleien 5 unsern
amptsdienern, sich auf der superintendenten an-
suchen hierzu gebrauchen zu laßen, 6sie iedesmals
zu schutzen, zu begleiten und der fuhr und zehrung
halben gebuerende verordnung zu tun, unsere
offene patenten mitgeteilt uncl gegeben werden sol-
len. Und möchten auch die orter und gelegenheit
cler undertanen also beschaffen sein, wir wolten
iemand außer unsern räten ocler sonsten andern
unsern dienern dem superintendenten zuordnen.
Doch solle solche zuordnung also gebraucht, das
clardurch kein großer unkost verursacht; derohal-
ben sie auch nicht ohne nott darzu genommen 6, und
von denselbigen 0 in der zehrung gebuerliche maß
gehalten werden.

Das wegelein mögen sie auftreiben wo sie können,
aber der amptsdiener solle d ihnen darzu zum besten
behulflich sein. Welche ihnen auch in iedem fiecken
oder dorf ein fuhrman zuschaffen [sollen] e, der sie
7fron- und dienstweis [weiterfuhre] f von einem ort
zu dem andern, dahin er sein tagreis 7 angestellet
und furgenommen. Und [soll] f er, der fuhrman,
gleich 8 vor nachts wider zuruck ziehen und nicht

a C (vgl. Anm. 4): + im fall es die notturft erfordert
und den superintendenten für guet ansehen würde,
alß da er an einem ort visitirn müeste, so der ober-
keit halben strietig oder sonsten das volk deß orts
grob und halßsterig were.

*•-*> Fehlt C (wie Brand.O. 1565).

0 C: demselbigen.

d Statt „der amptsdiener solle“ in B und C: die
amptsdiener sollen.“
e So Brand.O. 1565.
f So Brand.O. 1565 (zweimal).

4 Satzbeginn in Brand.O. 1565: im fall es die notdurft

erfordern und der superintendens neben dem senior

solches fur gut ansehen wurdet, sollen sie zu solcher

visitation einen aus unsern dienern als den ambt-

zehren, es erfordere dann clie große notturft, als da
er vor nachts oder sonsten ungefuetert verne halben
des wegs nicht kente heimbkommen.

9Wie es doch mit unsern pfarrherrn, stettlin, dör-
fern und flecken diese gelegenheit, das ein ieder woll
wider zu haus gelangen, auch ein ieder superinten-
dens alle pfarr, in seinem bezirk aßignirt 10, in der-
selbigen wuchen die visitation expedirn kan. Doch
wo es nit sein kente und derselbige keinen colle-
gam oder diaconum anheimischhette, soll er die ver-
richtung also anstellen, das er donnerstags gegen
abend wider zu haus sein und die predig und kir-
chendienst am freitag, sambstag und sontag in seiner
pfarrkirchen versehen und verrichten könde. Als-
dann, und da er noch an mehr orten zu visitiren hette,
soll er gleich auf den andern montag sich dahin be-
geben und die volgende täg solche auch vollenden.

Damit auch an der zehrung etwas erspart werde,
sollen die visitatores in keinem wurtzhaus, sonder
an einem ieden ort bey dem pfarrherrn einziehen, da
sie dan ihre mahlzeit abends und morgens zur not-
turft und so gut, als das haus vermag, nehmen und
haben, 11 es wölte dan ein solches des pfarrherrs un-
gelegenheit oder haushaltung nicht leiden und
deßen beschwert haben.

Uf welchen fall dan er bey dem würt einkeren
mag, und was der enden verzert einen zettel, mit
aigen handen underschrieben, dem amptsdiener zu-
stellen, welclier solchen orts bezahlen und entrichten
und in seiner rechnung mitbringen [soll] 11. Aber
doch uber die mahlzeit uf ein person nit mehr und

mann, castner, vogt oder ricbter, in derer ambtver-
waltung visitiert wurdet.

5 Satzbeginn in Brand.O. 1565: auch denselben.

6- 6 In Brand.O. 1565 sollte abweichend nur im Not-
fall ein weltlicher Diener zugeordnet werden.

7- 7 Brand.O. 1565: frohnsweise oder auf desselbigen
gotshaus costen weiterfuhre in eine stadt oder dorf,
dahin sie ire rais.

8 Brand.O. 1565: + vom wagen.

9 Der folgende Absatz in Brand.O. 1565 anders, daß
die Dekane von Sonntag zu Sonntag unterwegs sein
sollen.

10 assignieren = zuweisen, zuteilen.

11-11 Brand.O. 1565 anders, daß die Kosten vom Got-
teshaus oder von den Visitatoren auf Kapitelskosten
bezahlt werden sollen.

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