Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Franz, Gunther [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0451
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32. Kirchen- und Scliulordnungen 1582

Litercdur:

Futter 113-124 (Protokoll 1581), 133f. (KonsistorialO.), 151-159 (Dt.SchulO.). - Franz, Kirchenleitung
121-137.

Vorgeschichte

siehe die eigene Vorrede der KO, S. 437-439.

Entstehung der Lateinschulordnung (Teil I)

Zur Ordnung der Öhringer Lateinschule von 1549 bis zur Schulordnung von 1571 siehe Nr. 4.
Da der Rektor Baier sich mehr der Dichtkunst als der Schule widmete, erging am 21. 2. 1578 ein
,,Bevelch an die kirchencliener zu Öhringen, hinfurters uber der schulordnung [zu achten] und die
praeceptores zu beßerem fleiß anzuhalten“ 1. Bei der Visitation 1581 wurden die Verhältnisse von
Jakob Andreä überprüft. Im Visitationsprotokoll ist vorgesehen, daß ,,die schuelordnung, wie sie
albereit in beratschlagung gezogen“, bald ins Werk gerichtet werde. Im Protokoll des Öhringer
Synodus wurde die Schulordnung von 1571 „abgelesen und was darinnen nach gelegenheit der
graveschaft uncl dero burgerschaft und undertonen, auch angrentzenden nachbaurn und in nahe-
gelegnen universiteten halben, nach gnugsamer erwegung, Verenderung und verbeßerung befunden
worden, alßbald darzu notirt, do durch die geordnete gemeinlich beschloßen, das dieselbig in der
graveschaft nicht beßer angericht werden möcht“. Ein weitergehender Vorschlag, zwei ,,hohere
und gelertere praeceptores“ anzustellen, obwohl Öhringen zur Zeit noch nicht ,,viel frembder stu-
denten“ aufnehmen könne, wurde abgelehnt 2. Vielmehr entschied die Herrschaft: ,,Pleibt bey der
ubersehenen und verbeßerten schulordnung.“

Benutzte fremde Ordnungen

Sächs. KO 1580: DEs Durchlauchtigsten, Hoch-/gebornen Fürsten vnd Herrn, Herrn Augusten,/ Hertzogen
zu Sachsen, ... Ordnung,/ Wie es in seiner Churf. G-. Landen, bey den Kirchen, mit der lehr vnd Ceremonien,
deßgleichen in derselben beyden Yniuersiteten, Consi-/storien, Fürsten vnd Particular Schulen, Visitation,
Synodis, vnd was/ solchem allem mehr anhanget, gehalten werden sol. Leipzig (Flans Steimnann) 1580. Vorh.
Landesbibl. Stuttgart u.a. Druck Sehling 1, 359-457.

Auf diese Ordnung, an der Jakob Andreä mitgewirkt hat, die er nach Hohenlohe übersandte oder mit-
brachte, verwies er mehrmals beim Öhringer Synodus (Prot. 1581). Sie ist in vielen Kapiteln abhängig von

Württ. KO 1559, der Großen Württ. Kirchenordnung (S. 1). In ILohenlohe sollte jetzt ein entsprechend um-
fassendes Ordnungswerk geschaffen werden.

Benutzte hohenlohische Ordnungen

Wichtige Vorstufe ist Prot. 1581: Protocollum art[icaloruni] genera[lium] der gehaltenen beratschlagung
uber die generalarticul, so auß den visitationsprotocollen gezogen und hefunden, auch anderer kirchensachen

1 LKA A 29, 3002, 1. Baier tobte nach Mitteilung des

Befehls vor Kollegen und Schülern und hezeichnete
die Herrschaft und die Greistlichen als Schelmen
(Bericht vom 1. 3. 1578, GA 15, 15). Man blieh hei

seiner Entlassung, obwohl Andreä nach der Visi-
tation 1581 Fürsprache einlegte.

Protokoll 1581 Art. 31. Entscheidung beider Herr-
schaften in Waldenburg 4./5. November 1581.

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